1262 März 17

Zugangsnummer

N 10 B (59 b)

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ausstellungsdatum
1262 März 17
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Bischof Walther [von Geroldseck] von Straßburg, Abt Bertold von Murbach, Walther [I.] von Geroldseck [Vater des Bischofs und des folgenden], Heinrich [I.] von Geroldseck und Heinrich [II.] und Ludwig [II.] von Lichtenberg, Vögte von Straßburg, beurkunden, daß sie mit Propst Heinrich von Basel, den Grafen Rudolf [IV., späterem König] und Gottfried von Habsburg, Grafen Konrad [I.] von Freiburg und mit den Bürgern von Straßburg und deren Helfern rᷝoben vn̄ nidenen</i>[überall, im Ober- und Unterland] wegen der Streitigkeiten, die zwischen der bischöflichen und der städtischen Partei bestehen, für sich und für ihre Verbündeten jenen und deren Verbündeten einen Waffenstillstand gesetzt haben, gültig vom Ausstellungstag der Urkunde an bis zum 23. April, einschließlich dieses Tages: 1) Der Bischof erlaubt den Straßburgern und deren Verbündeten, sich von den Geistlichen, die ihnen genehm sind, Messe singen rᷝ(ze ſingende)</i> und sich mit allen kirchlichen Gnadenmitteln versehen zu lassen. Er hebt für die Zeit des Waffenstillstandes den Bann auf, mit dem er Geistlichkeit und Laien in Straßburg und alle ihre bekannten und unbekannten Verbündeten belegt hat. Das Verbot, den Straßburgern und deren Verbündeten Gottesdienst zu halten rᷝ(dc man niht ſingen ſolte),</i> setzt er bis zum Ende des Waffenstillstandes außer Kraft, so daß beide Parteien im gleichen Rechtszustand wie vor Beginn des Waffenstillstandes sind. 2) Wenn die Straßburger oder deren Helfer irgendwelches rᷝgetregede</i> [Erträgnisse, Naturalien?] aus ihren Städten oder Festen nicht ausführen lassen, so ist damit der Waffenstillstand nicht gebrochen. 3) Sie dürfen in ihren Städten nach Belieben Rechtsverordnungen rᷝ(ſazungen)</i> erlassen; dadurch wird der Waffenstillstand nicht gebrochen. 4) Die Junker von rᷝalten Caſtele</i> [Rappoltstein] sind in den Waffenstillstand eingeschlossen. 5) Die Herren Gunther und Heinrich Mönch sollen während der Laufzeit des Waffenstillstandes weder in den Burgbann noch in den Bann von Kleinbasel kommen. 6) Die aus Colmar Vertriebenen sollen während dieser Zeit nicht in den Bann von Colmar kommen. 7) Jedermann in dem Lande soll mit seinem Besitz ungestört tun dürfen, was er will. 8) Die Burg Münstertal, das Tal und die Leute sollen in diesen Waffenstillstand eingeschlossen sein. 9) Die Straßburger und deren Verbündete sollen mit dem, was sie von ihrer beweglichen Habe rᷝ(getregede)</i> auf ihrem Eigen oder ihrem Gut während des Waffenstillstandes vorfinden, ohne Einspruch tun dürfen, was sie wollen, ebenso mit dem, was ihnen ihre Freunde als Fluchtgut oder sonstwie aufbewahrt haben. 10) Wenn die Straßburger oder deren Verbündete wegen Geldschulden Pfändungen vornehmen, so berührt das den Waffenstillstand nicht. 11) Auf den Flüssen soll man die richtige Fahrrinne rᷝ(ouwec)</i> öffnen und alle Kaufleute in Frieden ein- und ausfahren lassen. 12) Diesen Waffenstillstand gewähren die Aussteller den Straßburgern und allen ihren Verbündeten. 13) Wird der Waffenstillstand seitens der Aussteller oder ihrer Verbündeten in irgendeinem Punkt gebrochen, so versprechen sie, erwiesene Schäden innerhalb von 14 Tagen zu sühnen. -- Zum sachlichen Zusammenhang vgl. das Regest von Corpus Nr. N 1. A und B sind nicht von gleicher Hand: B ist von gleicher Hand wie Corpus Nr. N 11 und N 12. Ist A Konzept? Nach Steinacker (Regesta Habsburgica I 81, Nr. 343) gleichzeitige Abschrift. A und B stimmen im Wortlaut fast überein. Bd. 5 S. 9 Z. 35 bietet A den besseren Text rᷝniht fuͦren</i> gegen B (Z. 34) rᷝfvͦren.</i> Die Verschreibung in A Z. 40 rᷝKalten</i> statt rᷝCaſtele</i> (B Z. 39) ist sicherlich durch Beeinflussung von dem vorhergehenden Wort rᷝalten</i> zustandegekommen. --
Literatur
UB. Straßburg 1, 367 f. Nr. 486 (nach B) ; Rappoltst. UB. 1, 96 Nr. 99 (nach B).
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50012