[1262] Juli 9

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N 14 (61 a)

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Ausstellungsdatum
[1262] Juli 9
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Bemerkungen:
Am Sonntag vor dem Margaretentag [9. Juli] kam der Herr von Geroldseck nach St. Arbogast [Augustinerkloster außerhalb der Mauern Straßburgs] und vereinbarte mit Propst Heinrich von Basel als Bevollmächtigtem des Hochstifts Basel, wegen des Münstertales [sw. Colmar] und wegen der Burg Schwarzenburg [im Münstertal] nach Möglichkeit zu einem Vergleich zu kommen. Gelingt dies nicht, so soll jede Partei 2 [Schiedsleute] nehmen. Beschlüsse der 4, oder der Mehrheit, sollen eingehalten werden. Werden sich die 4 nicht einig, so sollen sie einen Übermann zuziehen. Dessen Entscheidung soll gelten. Der Herr von Geroldseck soll keine rᷝgewer</i> verlangen. Die Burg Schwarzenburg soll dem Propst für das Hochstift Basel überantwortet werden. 2) Wegen der Forderungen und Ansprüche, die Graf Konrad von Freiburg und die Seinen gegen den Bischof und dessen Vater haben, soll jede Partei 2 Schiedsleute und einen Übermann bestellen. Dessen Entscheidung, oder die der Mehrheit der Schiedsleute, soll gelten. 3) Graf Rudolf [IV.] von Habsburg, Landgraf im Elsaß, hat mit dem Bischof wegen seiner Vogtei zu Rufach und in der Freiung rᷝ(mvntat)</i> vereinbart, daß das, was er eidlich beweisen kann, ihm überlassen und mit seinem, des Kapitels und der Stadt Straßburg Siegel und mit allen notwendigen Sicherheiten bestätigt werden soll. Der Bischof soll ihn an seinem Bauvorhaben zu Ortenberg [Krs. Schlettstadt] nicht hindern und ihm seine von ihm und dem Kapitel besiegelte Urkunde geben. Hilfeleistungen für die Straßburger und für seine Eidgenossen beeinträchtigen seine Rechte nicht, die er vom Hochstift Straßburg rᷝ(vonme gozhus)</i> hat. Der Bischof soll ihm ferner 700 Mark für seinen und seines Vettern [Gottfried] Schaden bezahlen und seine Gefangenen herausgeben, wenn das Kostgeld bezahlt wird. Von diesem Silber soll er 200 Mark am 15. August und 500 Mark am 11. November 1262 zahlen und dafür Sicherheit stellen. 4) Die Colmarer sollen vom Bischof und seinen Verbündeten sowohl in geistlicher wie in weltlicher Hinsicht unbehelligt bleiben. Die aus der Stadt geflohen sind, sollen nicht in den Burgbann zurückkehren. Geschieht ihnen innerhalb des Burgbanns etwas, so wird davon der Friede nicht berührt. Doch dürfen sie ihren Besitz nutzen, wo sie ihn haben, draußen oder drinnen. Die jedoch, die an den jüngsten Verhandlungen rᷝ(dinge)</i> über die Auslieferung der Stadt beteiligt waren, sind von dem Frieden ausgenommen. Todfeindschaften gegen sie sollen niedergeschlagen werden. Gegen die Mülhausener soll ohne Zustimmung Graf Rudolfs und der Straßburger nicht ungnädig verfahren, noch mit geistlichen oder weltlichen Mitteln vorgegangen werden. 6) Wegen der Ansprüche, die der von Ochsenstein gegen den Bischof hat, sollen von beiden Seiten je 2 Schiedsleute und ein Übermann bestellt werden, die gütlich, rechtlich oder nach klarer Bezeugung rᷝ(nach der warhei</i>[sup]*rᷝ[/sup])</i> entscheiden sollen. 7) Wegen des Lehens, das der Hohensteiner von dem Bischof beansprucht, soll der, der ihn [den Hohensteiner] darum anspricht, vor jenem [dem Bischof] zu Straßburg oder an anderer Stelle, wo er hinkommen kann, rechtliches Verfahren erhalten. Hat der Bischof seit seiner Amtsübernahme rᷝ(ſiht er herre wart)</i> [gemeinsam mit ihm und mit dem Kapitel] jemandem Zusicherungen gegeben, die soll er ihm [dem Betreffenden] aufkündigen. Wegen seiner anderen Ansprüche sollen beide Parteien je 2 Schiedsleute und einen Übermann bestellen. 8) Den Schaden, den der Bischof Herrn Walther von Girbaden und dessen Leuten [in der Stadt zu Geispolsheim?] zugefügt hat, bevor dieser ihm aufkündigte, soll er ihm nach gütlicher, rechtlicher oder der rᷝwarheit</i> entsprechender Entscheidung ersetzen. 9) Die Bürger von Straßburg haben mit dem Bischof ausgehandelt, daß er ihnen alle Rechte und Gewohnheiten belassen soll, die sie zu Bischof Bertolds [von Teck, 1233-1244] Zeiten besaßen, so wie es 12 von ihnen eidlich nachweisen werden, die der Rat dazu bestellen wird. Ferner sollen sie alle Rechte und Freiheiten behalten, die sie von Königen oder Kaisern haben, und [der Bischof] soll sie ihnen mit allen Sicherheiten bestätigen, die sie benötigen. Alle Schädigungen, die sie während des Krieges Priestern und Klosterleuten mit Raub, Brand, Gefangennahme zugefügt haben, sollen erledigt sein. Alle Urteile des Bischofs [von Straßburg], des Bischofs von Mainz oder des Papstes gegen Geistliche und Laien, die bei den Straßburgern geblieben oder von dort gebürtig sind, namentlich gegen Herrn Erbes Sohn, sollen aufgehoben werden; sie sollen ihr Geld wiedererhalten und wieder in ihre Besitzrechte rᷝ(in gewalt vn̄ in gewer)</i> eingesetzt werden. Was der Papst betreffs Herrn Zorns Sohn wegen der Kirche in Kenzingen schriftlich angeordnet hat, das soll er [der Bischof] tun. Wer von Bischof oder Kapitel Amt oder Pfründe hat, der soll sie so wie vor dem Kriege behalten. Man soll auch die Urkunde zurückgeben, die während des Krieges ausgefertigt worden ist. Die Juden sollen 5 Jahre [von Abgaben] frei bleiben. Schultheiß und Richter sollen ihre Ämter bis Weihnachten führen, [auch] wenn er sie eher an andere verleiht. Die im Bistum gültigen rᷝſtatuta</i> [UB. Straßburg 1: vielleicht die zum Schutz des Clerus erlassenen Synodalstatuten von 1251] soll man ihnen abschaffen. Hat der Bischof jemandem ein Gut versprochen und pfändet man deshalb einen Straßburger, so soll er [der Bischof] dem Betroffenen Ersatz leisten. Todfeindschaften gegen sie und ihre Verbündeten sollen niedergeschlagen werden. Der Besitz von Teilnehmern an dieser Fehde auf beiden Parteien soll unangetastet bleiben. Die Straßburger sollen verbrieft erhalten, daß sie, falls der Bischof oder seine Verbündeten nach diesem Frieden einen ihrer Eidgenossen angreifen, diesem Hilfe leisten dürfen und der Bischof gegen sie dann nicht mit geistlichem oder weltlichem Gericht vorgehen darf. Man soll auch für Peter Nape von dem von Berwartstein [Ruine in der Pfalz, w. Bergzabern] rechtliche Genugtuung oder einen gütlichen Vergleich erwirken. In allen diesen Punkten soll man ihnen [den Straßburgern] die Sicherheit und Bestätigung verschaffen, die sie verlangen. Darüberhinaus bestehen noch kleine Forderungen, auf die sie nicht verzichten. Man soll auch im Umkreis von einer Meile keinen Wehrbau errichten. Bischof Walther bestätigt durch sein Siegel, daß sein Vater für ihn diese Vereinbarungen getroffen hat. -- Versuch einer Ergänzung der unlesbaren Stellen (in Anlehnung an das UB. Straßburg 1) Bd. 5 S. 12 Z. 30: rᷝſvln ſi iewederhalb;</i> Z. 31: rᷝvon</i>; Z. 36: rᷝiewederhalb;</i> Z. 37: rᷝzwene;</i> Z. 38: rᷝSo hat;</i> S. 13 Z. 17: rᷝwarheit;</i> Z. 19: rᷝanderſwa;</i> Z. 20: rᷝimme vn̄ mit ſime;</i> Z. 21: rᷝgetan, tvͦn, Vn̄ vmbe;</i> Z. 22: rᷝnemmen zwene, ſwelhen ſchaden;</i> Z. 23: rᷝer īme widerſeite</i> (dahinter, nach dem UB. Straßburg 1, 'Lücke von 8-10 Buchstaben', die vielleicht mit rᷝGeizbolzheim</i> zu ergänzen ist. Die Lücke dürfte aber ungefähr 17 Buchstaben umfassen. Vielleicht ist zu ergänzen:) rᷝd[sup]z[/sup] ſtat ze Geizbolzheim;</i> Z. 24: rᷝminnen reht od[sup]z[/sup] wahrheit vn̄ die.</i> Zum sachlichen Zusammenhang vgl. das Regest von Corpus Nr. N 1. --
Literatur
UB. Straßburg 1, 373 ff. Nr. 493.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50016