1265 Januar 23
1265 Januar 23
dc.coverage.temporal | 1265-01-23P1265-01-23 | |
dc.date.accessioned | 2023-11-01T08:25:14Z | |
dc.date.available | 2023-11-01T08:25:14Z | |
dc.date.created | 1290-01-23 | |
dc.date.issued | 1290-01-23 | |
dc.description.abstract | Heinrich von Schalkendorf [n. Hochfelden], Walther von Bitsch, Rüdiger Gnipping, Anshelm von Ichtratzheim [n. Erstein], Wirich von Rimburg, Anshelm der Fürst, Burkard von Odratzheim [n. Molsheim] und Sifrid, Sohn des Herrn Ludwig von Marlenheim, beurkunden, daß sie Wernher von Neugartheim [nö. Wasselnheim] von [Bürger-]Meister, Rat und Gemeinde von Straßburg mit der Bedingung ausgelöst haben, daß er sich zum 29. März 1265 wieder stellt. Danach soll man den Ausstellern diese Urkunde zurückgeben, und sie sind von ihren Verpflichtungen und Eiden frei, die sie seinetwegen den Bürgern von Straßburg geleistet haben. Sollte er sich nicht stellen, so sind die Aussteller den Bürgern von Straßburg 15 Mark Silber und das Kostgeld [für Wernher] schuldig und haften gemäß ihrem geleisteten Eid für ihn und seine Verwandten wegen seiner Aussöhnung mit den Bürgern von Straßburg. Für diese [Sühne] haben sie sich gemeinsam mit ihm den Bürgern wie folgt eidlich verpflichtet: Wenn von ihm oder von einem seiner Verwandten den Bürgern oder deren Verbündeten die Sühne gebrochen wird, so werden die Aussteller innerhalb von 7 Nächten nach erfolgter Mahnung gemäß ihrem geleisteten Eid innerhalb der Ringmauern Straßburgs so lange Einlager halten, bis der Bruch beigelegt ist. Sie sind verpflichtet, das auszugleichen, womit die Sühne gebrochen wurde. Als Prüfer [für den Vertragsbruch] sind 2 [Bd. 5 S. 53 Z. 24] namentlich genannte Männer bestellt. Wenn diese, oder andere, die nach ihnen aus der Straßburger Bürgerschaft dazu berufen werden, gemäß ihrem Eide feststellen, daß die Sühne gebrochen ist, so sollen die Aussteller Einlager halten, wie oben festgelegt ist. Die Aussteller verpflichten sich bei einem Vertragsbruch Wernhers zum festgelegten Einlager, bis sie die vereinbarte Summe Silber und das Kostgeld bezahlt haben, bleiben aber für die [Einhaltung der Sühne] haftbar. Stirbt Wernher, so ist ihre Verpflichtung wegen des Silbers hinfällig; sie haften aber weiterhin für sein Kostgeld und für die Sühne in Bezug auf seine Verwandten. Stirbt einer der Prüfer, so sollen Wernher bzw. nach dessen Tod die Aussteller einen anderen Straßburger Bürger bestellen. Wernher erklärt, daß er mit den Bürgern von Straßburg und deren Verbündeten für sich und seine Verwandten wegen seiner Gefangennahme und wegen aller Feindschaft, die er gegen sie haben könnte, ausgesöhnt ist und sich eidlich zur Einhaltung des Sühnevertrages verpflichtet hat. Wenn einer der Bürgen [=Aussteller] stirbt, so wird Heinrich innerhalb von einem Monat nach erfolgter Mahnung einen anderen, diesem gleichwertigen stellen. -- Zum sachlichen Zusammenhang vgl. das Regest von Corpus Nr. N 1. Zum Schreiber vgl. das Regest von Corpus Nr. N 26. -- | |
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dc.identifier | N 74 (86 d) | |
dc.identifier.other | CW50076 | |
dc.identifier.uri | https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/N_74_(86_d) | |
dc.publisher | CAO | |
dc.rights.uri | https://creativecommons.org/licenses/by/4.0 | |
dc.title | 1265 Januar 23 | |
dc.type | Image | |
dspace.entity.type | Urkunde | |
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local.archiv | Straßburg StdA. | |
local.date.ausstellungsdatum | 1265 Januar 23 | |
local.date.datierung | 23.01.1265 - 23.01.1265 | |
local.description.edition | https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50076 | |
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local.geo.place | Dachstein (Bas-Rhin) | |
local.literatur | UB. Straßburg 1, 447 f. Nr. 592. | |
relation.istUrkundeAusgestelltAnOrt | 8608c4d7-9936-4058-99e9-ae94f28cef11 | |
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