1298 Mai 10.

Zugangsnummer

2993 B

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ausstellungsdatum
1298 Mai 10.
Bemerkungen:
Graf Guido von Flandern, Markgraf von Namur, unterrichtet seine Amtleute rᷝ(bailiuwe),</i> Unteramtleute rᷝ(onderbailiuwe),</i> Richter und Dienstmannen rᷝ(serianten)</i> davon, daß er dem Rat, den Bürgern und der Gemeinde der Stadt Lübeck zu allen Zeiten verschiedene Privilegien in seinem Land Flandern verliehen hat, wenn sie es betreten wollen, wie es in den darüber ausgefertigten Urkunden vollständig enthalten ist. 1) Während der Zeit, da sie sich in seinem Land aufhalten, nimmt er sie, ihr Gesinde und ihr Gut in seinen Schutz und sein sicheres Geleit. 2) Wegen solcher Vergehen, die nicht etwa die Todesstrafe oder den Verlust eines Gliedes erfordern, sollen sie in Sicherheit bleiben und nicht ins Gefängnis geworfen werden. 3) Wenn ein Knecht der Bürger ein Verbrechen begeht, für das das Gut seines Meisters oder Herrn beschlagnahmt werden müßte, so soll dieser Knecht es nicht entgelten, bis rᷝ(dum tamen)</i> sein Meister oder Herr nachweisen kann, daß das Gut ihm gehört. 4) Der Graf gewährt ihnen in seinen flandrischen Häfen, an der Zwijn oder anderswo die gleichen Freiheiten, wie sie die Hamburger von ihm und seinen Vorfahren besitzen. 5) Sie, ihre Diener und ihr Gut dürfen in der Grafschaft nicht für irgendwelche Verträge oder Schulden eines anderen aus dem Reich rᷝ(coenichrike van alemaenge)</i> haftbar gemacht oder festgesetzt werden, es sei denn, sie sind selbst die ursprünglichen Schuldner oder Bürgen. 6) Der Graf befiehlt [seinen obengenannten Leuten], jedem einzelnen und allen zusammen, den Bürgern jederzeit, wenn sie es bedürfen, die Privilegien zu halten, sie darin in keiner Weise zu beeinträchtigen oder dagegen zu verstoßen, so daß sie Grund hätten, sich deshalb bei ihm über alle oder einen von ihnen zu beklagen. -- Das Hansische UB. druckt in Bd. 1 als Nr. 1279 eine ausführlichere lat. Originalurkunde ab. Davon seien 2 gleichzeitige Abschriften (teilweise gekürzt) hergestellt: 1) eine flämische, 2) eine lateinische, die aus der flämischen übersetzt sei. Diese beiden Stücke sind die beiden Fassungen Corpus Nr. 2993 A/B. Die lateinische und die flämische Fassung entsprechen sich (bis auf wenige Zwillingsformeln) inhaltlich. Nach Mitteilung des StdA.s Lübeck sind beide Fassungen verschollen. --
Literatur
UB. Lübeck I 2 II, 943 f. Nr. 1019.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40449