Aussteller
Empfänger
predieren ze baſel
Ausstellungsdatum
1292 März 16.
Ausstellungsort
Mitsiegler
ſamenvnge
priorin
priorin
Weitere Personen
den von ſant ioh's ze klingenoͨwe, den von wetingen, vrowen von baden, vrowen von klingen
Archiv
Bemerkungen:
Die Priorin und der Konvent von Klingental beurkunden, daß ihnen Frau [Sophie die Witwe Walters] von Klingen 50 Mark Silber zur Anschaffung eines Gutes gegeben hat, und sie freies Verfügungsrecht darüber haben sollen; den Ertrag des Gutes sollen sie den Predigermönchen von Basel geben, damit sie davon die Jahrzeiten des Herrn [Walter] von Klingen, der Frau [Sophie] von Klingen und von deren Tochter, der Frau [Markgräfin] von Baden begehen, und zwar sollen die Predigermönche zu jeder der drei Jahrzeiten in corpore eine Prozession nach Klingental veranstalten. Ferner soll das Kloster von derselben Seelgerätstiftung für die zwei Jahrzeiten der Frau von Pfirt und der Frau von Veringen je 10 Schillinge geben. Wenn die Prediger ihrer Verpflichtung zur Prozession nach Klingental an den drei Jahrzeiten nicht nachkommen, so erhalten sie auch nichts. Von den 50 Mark Silber wurden [S. 713 Z. 7--10] näher bezeichnete Besitzungen angeschafft, von deren Ertrag die Dominikaner, wie angegeben zu den drei Jahrzeiten bezahlt werden sollen. Bleibt der Ertrag durch Mißwachs, Hagel oder Krieg aus, so besteht keine Verpflichtung zur Zahlung. Halten sich die beiden Klöster nicht an diese Abmachungen, so fallen die Besitzungen an das Kloster zu Wettingen und die Johanniter in Klingnau. Außerdem hat die Frau von Klingen dem Kloster Klingental 60 Mark zur Anschaffung [Z. 16--17] näher bezeichneter Güter gegeben, deren Ertrag es zu den Jahrzeiten des Herrn von Klingen, der Frau von Klingen und der Frau von Baden wie folgt verwenden soll. Jede Konventualin soll zur Jahrzeit des Herrn von Klingen einen Schilling, zu der der Frau von Klingen 6 Pfennige erhalten. Werden es zu viele Konventualinnen, so soll man die Anteile soweit herabsetzen, daß man [gleichmäßig] verteilen kann. Ergibt sich ein Überschuß, so soll er zur Aufbesserung des Essens an den drei Jahrzeiten verwendet werden. Ferner sollen je 10 Schillinge zur Jahrzeit der Frau von Pfirt und zu der der Frau von Veringen gegeben werden. Bringt der Besitz nichts ein, so ist das Kloster auch zu keiner Leistung verpflichtet. Wird der Ertrag jedoch nicht nach dieser Anordnung verwendet, so verfallen die Güter dem Kloster Wettingen und den Johannitern von Klingnau. --
Literatur
BU. 3, 31f. Nr. 59.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW21052