1286 November 29

dc.coverage.temporal1286-11-29P1286-11-29
dc.date.accessioned2023-11-01T08:20:54Z
dc.date.available2023-11-01T08:20:54Z
dc.date.created1311-11-29
dc.date.issued1311-11-29
dc.description.abstractHeinrich von Pappenheim, Marschall des römischen Reiches, bekundet wegen des Gutes, das Konrad Reimbot und sein Neffe Konrad, Bürger von Augsburg, von ihm und seinen Vorfahren lange als rechtes Lehen gehabt haben, folgendes: Das Lehen wurde ihnen streitig gemacht und sie konnten darüber keinen Rechtsentscheid erhalten. Er [d. h. Konrad Reimbot] mußte den, der es ihm genommen hatte, mit dem Boten des Vogtes vor Gericht zwingen. [Nach Z. 27 hat er den hier gemeinten Mann gefangen gesetzt]. Dieser Sache nahmen sich der Bischof von Augsburg, zwei Chorherren und der Rat der Stadt Augsburg an. Konrad hat den Gefangenen dem Bischof und den Bürgern herausgegeben unter der Bedingung, daß der Bischof ihn vor Feindschaft und Schaden schütze und sein Rechtshandel zum Abschluß käme. Der Bischof bestellte ein Schiedsgericht, und zwar aus den Chorherren den von Hirsdorf und Heinrich von Beringen, als Vertreter der Bürger den Fvndan und Otto den Hvrnloher. Diese setzten durch Mehrheitsbeschluß fest: Was Konrad Reimbot und sein Neffe von Heinrich zu Lehen haben, sollen sie durch Urteil der Pappenheimer Lehensleute rechtlich behaupten. Auf diesen Bescheid rief Heinrich seine Lehensleute, wie er verpflichtet war, weil es ihn betraf, auf die Treppe bei der Gertrudenkapelle zusammen. Da trat Konrad Reimbot mit Fürsprechen auf und klagte: Von dem Lehen, das er und sein Vater lange von Heinrich und dessen Vorfahren gehabt hätten, sei ihm ein Teil ohne Recht entzogen worden. Er verlangte ein Urteil, wie er sein Lehen behaupten solle, das er und sein Vater bisher in rᷝſtiller gwer</i> gehabt hätten. Ihm wurde auferlegt, es mit Eid (rᷝmit ſinen zwain vingern</i>) zu tun. Darauf zählte er die [Bd. 5 S. 244 Z. 41 bis S. 245 Z. 5] verzeichneten Güter auf und behauptete sie gemäß dem Urteil mit seinem Eid. Darauf verlangte er einen Beschluß, daß Heinrich ihm das urkundlich bestätigen sollte. Dies wurde ihm zugebilligt. Darauf stellte Heinrich zur Sicherung für sie und für sich diese Urkunde mit seinem Siegel aus und versprach, ihnen das [Urteil] zu rᷝſchermen.</i> --
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dc.identifierN 320 (849 a)
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dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/N_320_(849_a)
dc.publisherCAO
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dc.title1286 November 29
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dspace.entity.typeUrkunde
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local.archivFürstl. Waldburg - Zeil'sches Gesamtarchiv (Kisslegg-Paumgartner-Archiv).
local.date.ausstellungsdatum1286 November 29
local.date.datierung29.11.1286 - 29.11.1286
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