1290 Januar 11

dc.coverage.temporal1290-01-11P1290-01-11
dc.date.accessioned2023-11-01T08:24:55Z
dc.date.available2023-11-01T08:24:55Z
dc.date.created1315-01-11
dc.date.issued1315-01-11
dc.description.abstractErzbischof Rudolf von Salzburg, Legat des heiligen Stuhles von Rom, beurkundet, daß er mit Herzog Albrecht von Österreich und Steiermark, Herrn von Krain, von der Mark und Portenau, auf den Rat Bischof Emichs von Freising, Bischof Konrads von Chiemsee, Graf Perchtolds von Hardegg, Ulrichs des Tufers und ihrer beider Ratgeber in der nachstehenden Weise gültlich übereingekommen ist und sich vollständig versöhnt hat: Alle Streitigkeiten, Händel und Mißhelligkeiten, die früher zwischen ihnen beiden gewesen sind, sollen dadurch freundlich und gänzlich abgetan sein. Hierfür hat Erzbischof Rudolf drei [Bd. 5 S. 314 Z. 24 f.] genannte Schiedsleute und Herzog Albrecht ebenfalls drei [Bd. 5 S. 314 Z. 26 f.] genannte Schiedsleute genommen. Diese sechs sollen bei ihrer Treue und ihrem Eid über alle Dinge und Forderungen, die die streitenden Parteien gegeneinander vorbringen, Nachforschungen anstellen und auf Grund ihrer Auskünfte die Streitsachen beilegen und gütlich darüber entscheiden. Man soll zuerst den Herzog hinsichtlich der Forderungen, die er gegen den Erzbischof Rudolf hat, entschädigen; da er sie zuerst vorgebracht hat, sollen seine Angelegenheiten zuerst entschieden werden. Danach sollen die Schiedsleute sogleich den Erzbischof hinsichtlich der Forderung entschädigen, die er gegen den Herzog hat. Falls die Schiedsleute über irgendeine Frage in Streit geraten und sie nicht erledigen können, sollen sie den Streitfall vor den König bringen. Was dieser darüber nach Minne oder Recht entscheidet, sollen Erzbischof Rudolf und Herzog Albrecht beiderseits akzeptieren. Tritt dieser Fall ein, sollen die Schiedsleute sich unverzüglich gemeinsam ohne Ausflüchte zum König begeben, indem sie drei Wochen vorher den Termin zu der Fahrt verabreden. Am Königshof sollen sie 14 Tage aufeinander warten. Falls des Herzogs Schiedsleute bei dem König zu dem vereinbarten Termin nicht erschienen sind und auch innerhalb von 14 Tagen nicht eintreffen, während des Erzbischofs Schiedsleute am Königshof auf sie gewartet haben, soll der König auf Grund der Angaben der erzbischöflichen Schiedsleute über die Streitsache ohne weiteres urteilen. Dasselbe gilt bei Ausbleiben der Schiedsleute des Erzbischofs. Man soll den Schiedsleuten alle Urkunden aushändigen, die sie von Gotteshäusern, dem Erzbischof oder dem Herzog fordern. Wo sie verweigert werden, soll man ihre Herausgabe erzwingen, damit die Schiedsleute über die Angelegenheiten der streitenden Parteien mit größerer Kenntnis und Sicherheit entscheiden können. Falls einer der erzbischöflichen oder herzoglichen Schiedsleute bei der Angelegenheit aus triftigem Grund nicht anwesend sein kann, sollen der Erzbischof oder der Herzog ohne weiteres einen Ersatzmann stellen. Sache der Schiedsleute soll alles sein, was während der [vereinbarten] Friedenszeiten und seit den Verträgen, die zu Wels geschlossen wurden, geschehen ist. Hinsichtlich dessen aber, was in offenem Krieg zwischen den Streitenden geschehen ist, sind sie miteinander für ihre eigene Person, ihre Freunde und Diener gütlich verglichen und versöhnt. Außerdem ist über Heinrich von Bergheim [Salzburg] verhandelt worden: Erzbischof Rudolf soll ihn freilassen ohne alle Beeinträchtigung mit der Auflage, daß Herzog Albrecht der Frau, die über den Bergheimer klagt, ihren Schaden gütlich oder auf dem Rechtswege begleicht, wenn sie beweisen kann, daß er schuldig ist. Hinsichtlich des Freidlingers [Freidling i. Oberösterr.] ist bestimmt worden, daß er von Erzbischof Rudolf ohne Beeinträchtigung freigelassen werden und den Schutz des Herzogs genießen soll. Hinsichtlich des Herrn Chvn von Litten ist folgendes bestimmt worden: Falls die Sache, die man gegen ihn vorbringt, während des Streits zwischen Erzbischof Rudolf und Herzog Albrecht verhandelt wurde, so sollen die Verhandlungen weitergehen. Der Erzbischof soll ihn für das, was ihm widerfahren ist, entschädigen, er soll ihm für seinen Lehensmann eine Frist geben und einen neuen Verhandlungstag rechtsgemäß festsetzen, da er während der Fehde mit seinen Freunden zu dem angesetzten Termin nicht erscheinen konnte. Ob die Angelegenheit während des Streites oder vor dem Streit verhandelt wurde, sollen die Schiedsleute entscheiden. Man ist auch übereingekommen, daß der Erzbischof jetzt darüber eine Urkunde ausstellen soll, daß er die Sätze des Konzils von Salzburg, über die der Entscheid von Rom angerufen wurde, widerruft, wie es bereits zu Wels verhandelt und den Fürsten Herzog Ludwig und Herzog Heinrich von Bayern, Herzog Meinhard von Kärnten und Herzog Albrecht von Österreich gelobt worden war. Falls der Erzbischof dem nicht nachkommt, müßte Herzog Albrecht den genannten Fürsten in dieser Sache gegen den Erzbischof beistehen. Über die [Bd. 5 S. 315 Z. 36 - 39] aufgeführten Herren, die in den Dienst des Herzogs getreten sind, ist man übereingekommen, daß der Herzog sie nicht entlassen soll unter der Bedingung, daß dem Erzbischof für seine Herrschaft und seine Gerichte daraus kein Schaden erwächst. Der Erzbischof wird sie in allen Rechten und der alten Gewohnheit, die sie unter Bischof Eberhart und anderen Bischöfen vor und nach ihm genossen, belassen, und er hat sie vollkommen seiner Freundschaft und Huld versichert, so daß ihnen aus dem Dienst, den sie dem Herzog geleistet haben, bei dem Erzbischof kein Nachteil entsteht. Der Erzbischof wird sie auch in ihren Ehren, Rechten und alten Gewohnheiten, die sie unter seinen Vorgängern besessen haben, belassen. Er wird die Herren die Dienste, die sie dem Herzog geleistet haben, nicht entgelten lassen. Dem Erzbischof bleiben auch seinerseits die Ehren, Rechte und alten Gewohnheiten seiner Vorgänger gewahrt. Er wird den Herren vergüten, was er ihnen schuldig ist, oder sie schadlos halten, wo er sie als Bürgen gestellt und nicht eingelöst hat. Falls zwischen dem Erzbischof und den genannten Herren ein gerichtlicher Streit entsteht, indem die Herren meinen, ihnen geschähe von seiten des Erzbischofs Unrecht, dann soll der Herzog einen Beauftragten schicken. Wenn dieser den Eindruck hat, daß der Erzbischof recht und redlich richtet, soll das Urteil gelten. Findet der Beauftragte das Verfahren des Erzbischofs hart und ungnädig, so soll dieser es nach dem Rat des Beauftragten abstellen. Über Forderungen und Ansprüche, die zwischen dem Erzbischof und den genannten Herren bereits bestehen, sollen die beiderseitigen Schiedsleute entscheiden. Außerdem ist bestimmt worden, daß der Erzbischof Rudolf hinsichtlich aller Dinge, die in dem Streit vorgefallen sind, mit Bischof Emich von Freising, Bischof Wernhart von Passau, Bischof Leupold von Seckau, Abt Heinrich von Admont, Propst Johann von Berchtesgaden sowie mit weiteren Freunden des Herzogs und mit diesem selbst in Freundschaft versöhnt sein soll. Auf Schriftstücke, die Erzbischof Rudolf gegen den Herzog, dessen Land, die genannten Bischöfe, den Abt und den Propst sowie weitere herzogliche Leute, Pfaffen wie Laien, von Rom erlangt hat, hat der Erzbischof verzichtet und wird sie nicht gegen sie verwenden. Ebenso soll derHerzog mit Bischof Konrad von Lavant, Abt Engelbrecht von St. Peter, Meister Heinrich von Gossen [Kärnten],Jakob von Waltersdorf und mit weiteren bischöflichen Freunden, Dienern und Amtsleuten, Pfaffen wie Laien, in Freundschaft versöhnt sein, und zwar ohne Hinterlist hinsichtlich alles dessen, was zwischen den Parteien in dem Streit vorgefallen ist. Erzbischof Rudolf und Herzog Albrecht haben außerdem gelobt, daß sie gegen einander keine Forderungen und Ansprüche erheben werden, außer wenn sie sich im Recht glauben. --
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