Ausstellungsdatum
1299 Oktober 4.
Bemerkungen:
Jan van Avesnes, Graf von Hennegau, und Jan [I.], Graf von Holland, von Seeland und Herr von Friesland, geben einen Schiedsspruch ab betreffs des Totschlages an Nikolaus van der Merwede und an dessen Bruder Dietrich und über den bis zum Ausstellungstag der Urkunde fortdauernden Streit zwischen Nikolaus und Dietrich und der Stadt Dordrecht, den die Verwandten [der Merweder] einerseits und die Bürger von Dordrecht anderseits den Ausstellern zur Schlichtung überwiesen haben. 1) Die Bürger von Dordrecht sollen für Nikolaus 250 Pfund und für dessen Bruder Dietrich 200 Pfund der jetzt gültigen Währung zahlen, den rᷝſizein</i> [bestimmte Münze] für 4 Pfennige. Die Summe soll innerhalb Jahresfrist zu drei Zeiten bezahlt werden, die erste Rate in 17 Wochen, die anderen beiden entsprechend danach innerhalb des Jahres. 2) Die Verwandten von Nikolaus und Dietrich sollen für die 3 Toten, die die Stadt Dordrecht verloren hat, 100 Pfund der gleichen Währung und zu den gleichen Terminen zahlen. 3) Von den 450 Pfund für [den Totschlag an] Nikolaus und Dietrich sollen 100 Pfund rᷝter voerſoene</i> [erster Teil des Sühnegeldes, der an die Verwandten des Erschlagenen geht] dienen; sie werden nach dem Rat der Verwandten, die sie dazu nehmen, anweisen, wohin [das Geld] geht. 4) Die Dordrechter sollen Merweden, Jans Sohn, 100 Pfund der gleichen Währung und zum gleichen Termin, wie für die Sühne festgesetzt worden ist, für den Schaden und die Verletzungen geben, die die Verwandten des Nikolaus und Dietrich erlitten und beklagt haben. 5) Friede soll herrschen im Bereich der beiden Partner und auch sonst überall. Die Aussteller befehlen jedermann bei Strafe an Leib und Gut, diese Sühne getreulich einzuhalten. 6) Wenn einer den anderen zu den festgesetzten Terminen die vereinbarten Summen nicht zahlt, so sind sie selber dafür rᷝouerborghen</i> und werden es [das Geld] selber zu den vereinbarten Terminen zahlen. -- Druckfehler Bd. 4 S. 572 Z. 26: rᷝouerborghen.</i> Ergänzung der unlesbaren StellenBd. 4 S. 572 Z. 3: rᷝſegghen;</i> Z. 4: rᷝdidderic;</i> Z. 5: rᷝtwiſte;</i> Z. 21: rᷝmaghē;</i> Z. 22: rᷝthuis;</i> Z. 23: rᷝzijn lijf;</i> Z. 24: rᷝvp, ſake, hare;</i> Z. 25: rᷝis;</i> Z. 26: rᷝſoe, ouer, voldoen;</i> Z. 27: rᷝzeghele ghegheuen, jaer;</i> Z. 28: rᷝdaghe.</i> --
Literatur
Van Dalen, Bijdragen en Mededeelingen 33 (1912) S. 270 ff. Nr. 166. Teildruck: Van den Bergh OB. 2, 500 Nr. 1086.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40961