1298 März 26.

dc.coverage.temporal1298-03-26P1298-03-26
dc.date.accessioned2023-11-01T09:32:21Z
dc.date.available2023-11-01T09:32:21Z
dc.date.created1323-03-26
dc.date.issued1323-03-26
dc.description.abstractDompropst Heinrich von Wechmar, Dekan Arnold von Spiesheim und das Kapitel des Hochstifts Würzburg beurkunden, daß sie einstimmig zum Vorteil des Hochstifts Herrn Heinrich von Krensheim, seine Ehefrau Guta und ihre Erben von allen Zinsverpflichtungen aus ihrem Hof im hochstiftlichen Dorf Stockheim und aus anderem Gut befreit haben. Doch soll das Hochstift künftig alljährlich den gleichen Zins erhalten, [und zwar] von der Riedmühle bei Hernsheim, die jährlich 11 Malter Korn einbringt, von anderem Zinsgut Heinrichs in dem genannten Dorf und von anderem Besitz, den das Hochstift von Heinrich und den Seinen gekauft und eingetauscht hat und den diese dem Hochstift gemeinsam aufgegeben haben. Dieses andere Zinsgut wird auf 4 Pfund Haller Gülte eingeschätzt. Künftig sollen der Hof, der dazu gehörende Besitz und darüber hinaus ihr gesamtes Eigen, das sie von alters her bis zum Ausstellungstag [in Stockheim] besessen haben, mit Ausnahme des Backhauses und rᷝſcherlines</i> Haus, ihnen frei sein wie in einem freien Dorf. Das Hochstift soll damit nichts zu tun haben und keinerlei Recht daran besitzen. Heinrich und seine Erben sollen in dem Dorf [Stockheim] oder den dazugehörenden Besitzungen keinerlei Vogtei haben, außer über Heinrichs eigenen Hof. Diese [Vogtei] sollen Heinrich und die Seinen vom Dompropst zu Würzburg als Lehen erhalten. Die Leute, die auf dem Hof und dem Eigen [der Krensheimer] sitzen, sollen vor dem Gericht des Dorfes nichts abzumachen oder zu verantworten haben. Bei Rechtsbrüchen dieser Leute gegen einen anderen Dorfbewohner sollen Heinrich oder seine Erben ohne Hinzuziehung des dörflichen Gerichtes für Buße und rechtliche Beilegung sorgen. Umgekehrt soll bei Vergehen rᷝ(daz vmbillich oder clagebere were)</i> der Dorfleute gegen Heinrich, dessen Erben oder die auf seinem Hof oder Eigen ansässigem Leute der Dompropst [die Gerichtsbarkeit] bei den Dorfleuten ausüben. Beide Parteien sollen [solche Rechtsfälle] mit dem Rat von 2 fähigen Leuten abwickeln, von denen jede Seite einen stellt. --
dc.description.sponsorship{'name': 'BAdW', 'uri': 'badw.png'}
dc.format.mimetypeimage
dc.identifier2958
dc.identifier.otherCW40411
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2958
dc.publisherCAO
dc.rights.urihttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0
dc.title1298 März 26.
dc.typeImage
dspace.entity.typeUrkunde
dspace.iiif.enabledTrueen
local.archivMünchen HpSA. (Hochstift Würzburg Nr. 376).
local.archiv.gnd2005486-5
local.archiv.nameMünchen, Bayerisches Hauptstaatsarchiv
local.date.ausstellungsdatum1298 März 26.
local.date.datierung26.03.1298 - 26.03.1298
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40411
local.geo.coordinates46.65, 10.466666666667
local.geo.placeTaufers im Münstertal
local.literaturMB. 38, 185 f. Nr. 105.
relation.istUrkundeAusgestelltAnOrtfcc27c85-6759-40bd-a334-45526fc5e2b3
relation.istUrkundeAusgestelltAnOrt.latestForDiscoveryfcc27c85-6759-40bd-a334-45526fc5e2b3
relation.istUrkundeImBesitzVon0056342a-13b2-410f-a5ef-c7e1a070eaca
relation.istUrkundeImBesitzVon.latestForDiscovery0056342a-13b2-410f-a5ef-c7e1a070eaca

Dateien

Originalbündel

Gerade angezeigt 1 - 1 von 1
Vorschaubild
Name:
CAO_02958.tif
Größe:
36.4 MB
Format:
Tag Image File Format
Beschreibung:
CAO_02958.tif

Sammlungen