1296 November 18

Zugangsnummer

N 774 (2535 a)

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ausstellungsdatum
1296 November 18
Bemerkungen:
Heinrich von Dechantshofen [am Zeller See, Salzburg], Sohn Wulfings, des ehe\maligen Zehnteinnehmers (rᷝZehnerſ</i>) von Dechantshofen, beurkundet, daß ihn sein Herr, Bischof Albrecht vom Chiemsee, nach Heinrichs und seiner Freunde Bitte mit dem Hof zu Dechantshofen, auf dem Heinrichs Vater einst ansässig war, belehnt hat. Dabei verzichtet Heinrich gegenüber seinem Herrn und den Bauern des Gotteshauses freiwillig auf alle Rechte und Rechtsansprüche, die sein Vater während der Zeit, in der er diesen Hof bewirtschaftete, innehatte, und die seine Mutter ihren Kindern betreffs dieses Hofes zugesprochen hat. Weiterhin wird bestimmt, daß Heinrich den Hof zu seinen und des Bischofs Albrechts Lebzeiten bewirtschaften soll, hinsichtlich [rᷝane</i>, Bd V, S. 559 Z. 30, unklar: möglicherweise nicht als rᷝane</i>, d.h. »hinsichtlich⟨ zu verstehen, sondern als rᷝâne</i>, d.h. »mit Ausnahme⟨) der Bauernhütten, Pferdeweiden, des umfriedeten Landes und des Buschwerks -- jedoch unter der Bedingung, daß Heinrichs Kinder weder den Bischof noch seinen Nachfolger wegen dieses Hofes in Rechtsstreitigkeiten verwickeln. Darüber hinaus verleiht der Bischof Heinrich den Zehnten zu Saalfelden [Salzburg] in dem Recht, wie es sein Vater besessen hatte. Schließlich verspricht Heinrich seinem Herrn an Eides statt, daß er den an ihn verliehenen Hof in einen guten Zustand bringen werde und daß er alle dem Bischof zustehenden Abgaben (rᷝdienst</i>), die von dem Hof oder dem Zehnten fällig werden, zu Ostern im Kornspeicher Albrechts in Fischhorn [Schloß Fischhorn b. Bruck am Zeller See, Salzburg] gemäß dessen Urbarbuch abliefern werde. Heinrich verspricht, seinem Herren gemäß des Lehensrechts mit Abgaben und Feldarbeit (rᷝwerchart</i>) dienstbar zu sein wie die anderen Bauern des Gotteshauses auch. Sollte er jedoch eine dieser Festsetzungen übertreten, verliert er alle Rechte an Hof und Zehnt, die ihm hier als Lehnsmann übertragen wurden. In diesem Fall muß Heinrich den Hof nach der Aufforderung des Bischofs verlassen; auch muß er dann seinem Herrn zugestehen, daß dieser Hof und Zehnt mit jemand anderem, der ihm dazu passend erscheint, besetzt. Diesen Nachfolger darf Heinrich in keiner Weise, weder mit Worten, Taten oder Anordnungen, nicht öffentlich und auch nicht heim\lich, beeinträchtigen. Sollte Heinrich den Hof verlassen müssen, hat er dort nach Rat und Beurteilung der ansässigen Bauern zuvor die Verhältnisse zu ordnen (rᷝperichten</i>). --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50796