Aussteller
Empfänger
abbet · Eber
Samenunge dez Cloſterſ · ze Zwiueltvn
Samenunge dez Cloſterſ · ze Zwiueltvn
Ausstellungsdatum
Um 1286 (November 15).
Ausstellungsort
Mitsiegler
Graue · Cvͦnrad
Graue · Eber
Graue · Eber
Weitere Personen
Berhtolt · von · hornſtain, Cvͦnrad · von Talhain
Bemerkungen:
Die Brüder Konrad und Eberhard, Grafen von Landau, beurkunden, daß dem Abt Eberhard und dem Konvent des Klosters Zwiefalten der Schaden, den die Grafen ihnen und ihren Leuten im Dorf Mörsingen zugefügt hatten, auf Anraten guter Freunde, nachdem Abt und Konvent bereits den Klageweg betreten hatten, wie folgt wieder gutgemacht worden sei: 1) Die Grafen gaben dem Kloster die Eigenschaft ihres freien Eigens im Wert von 6 Mark, damit sie von irgendwem oder irgendwo, aber nicht zu Ertingen oder [Langen-] Enslingen Besitz aus gräflichem zu Lehen ausgetanem Besitz erwerben können. Ist das Gut, das das Kloster dann erworben hat, Lehen von den Grafen von Landau, und wird in Erfahrung gebracht, daß die Grafen das Gut ihrerseits zu Lehen hatten von der Reichenau oder einer anderen Herrschaft, so sollen die Grafen dem Kloster wohl gönnen, daß es die Eigenschaft, ohne die Grafen zu schädigen, erwirbt. Bringt das Kloster das zustande, so sollen die Grafen mit ihrer Lehenschaft desselben Gutes und mit allem Recht, das sie daran hatten, das tun, was den Herren von Zwiefalten lieb und ihrem Kloster nützlich sein kann. 2) Die Grafen werden den Leuten des Klosters Zwiefalten in Mörsingen als Entschädigung für den in Mörsingen zugefügten Schaden in drei Raten 6 Pfund Haller zahlen: je zwei Pfund am 29. IX. in den Jahren 1287; 1288 und 1289. 3) Die Grafen haben dem Kloster zwei namentlich genannte Bürgen gestellt mit dem Zweck, daß, falls die Grafen mit der rᷝselbun werschaft</i> säumig sind, das Kloster von den Bürgen Pfand fordern und, falls diese säumig sind, bei weltlichem oder geistlichem Gericht klagen kann. 4) Fügen die Grafen unabsichtlich dem Kloster Schaden zu, so sollen sie diesen in geziemender und genügender Weise wieder gutmachen; geschieht dies aber mit Absicht, so soll das Kloster zugleich mit der Klage wegen des neuen Schadens die Klage wegen des alten Schadens zu Mörsingen erneut anhängig machen, ohne daß dadurch die gegenwärtig übernommenen Verpflichtungen für die Grafen unterbrochen oder aufgehoben sind. 5) Die Grafen verzichten auf ihre bestehenden oder entstehenden Rechte an dem Gut zu Daugendorf, dessentwegen das Kloster mit dem Ritter Konrad von Thalheim und seinem Schwiegersohn Berhtolt von Hornstein im Streit liegt. --
Literatur
WU. 3488.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20295