1298 August 17.

dc.coverage.temporal1298-08-17P1298-08-17
dc.date.accessioned2023-11-01T09:37:52Z
dc.date.available2023-11-01T09:37:52Z
dc.date.created1323-08-17
dc.date.issued1323-08-17
dc.description.abstractUlrich von der Balm und Heinrich von Wangen, Übermänner in den Streitigkeiten zwischen den Bürgern von Basel einerseits und den Bürgern von Luzern anderseits haben, nachdem die Streitpunkte je 2 [Bd. 4 S. 298 Z. 33-34 genannten Schieds-]Männern zur Beilegung übertragen waren, mit Zustimmung beider Parteien rechtlich und gütlich wie folgt entschieden: Die Forderungen der Basler an die Luzerner wegen Nikolaus Tribock und wegen der Gefangenschaft von 3 in Luzern festgehaltenen [Bd. 4 S. 298 Z. 38-39] namentlich genannten Männern ebenso wie die Forderungen der Luzerner an die Basler wegen 11 [Bd. 4 S. 298 Z. 40-42] namentlich genannter Männer sollen erledigt sein, ebenso alle Ansprüche und Streitigkeiten, sei es wegen Gefangenschaft, Arrest rᷝ(verbotten)</i> oder anderer Vorfälle, die den Schiedsleuten von beiden Parteien vorgelegt wurden. Beide Parteien sollen wegen dieser Angelegenheiten ausgesöhnt sein. Die genannten Gefangenen [aus Basel] sollen für sich und alle ihre Verwandten unverzüglich Urfehde schwören, daß sie den Bürgern von Luzern wegen ihrer Gefangenschaft niemals etwas zuleide tun werden. Sollte sie gebrochen werden, so sollen sich die Bürger von Basel bis zur nächsten Frauenmesse [Mariä Geburt, 8. September] urkundlich verpflichten, jene [die dagegen verstoßen] mit Leib und Gut haftbar zu machen und sie so lange nicht als ihre Bürger anzusehen, bis der angerichtete Schaden ersetzt ist. Stellen die Bürger von Basel diese Urkunde nicht termingerecht aus, so sollen sie 50 Mark zahlen und für die Sache [den Schadensfall] schuldig sein. Dafür sollen die von ihnen gestellten Bürgen haften. Wenn die Urkunde den Bürgern von Luzern übergeben wird, sollen die Bürgen beider Parteien frei sein. Wird es versäumt, so sollen die Übermänner unter Vorlage ihrer Bestallung die Bürgen ermahnen, sobald sie von den Parteien benachrichtigt worden sind. -- Vgl. Corpus Nr. 1487, 1789, 3057, 3058. --
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dc.identifier3054
dc.identifier.otherCW40511
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/3054
dc.publisherCAO
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dc.title1298 August 17.
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dspace.entity.typeUrkunde
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local.archivLuzern SA. (Fasc. 36 [Basel]).
local.date.ausstellungsdatum1298 August 17.
local.date.datierung17.08.1298 - 17.08.1298
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40511
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local.geo.placePfalzen
local.literaturKopp, Urkk. 2, 164 f. Nr. 104 = Archiv Kunde österr. Gesch.-Qu. 6 (1851) S. 164 f. Nr. 104;
local.literaturBU. 3, 225 f. Nr. 424.
relation.istUrkundeAusgestelltAnOrtdfc584cb-5777-4c01-8287-ce0f51a5b582
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