Heinrich von gotes gnaden biſchof ze Regenſpurch - 1293 September 3.

dc.contributor.authorHeinrich von gotes gnaden biſchof ze Regenſpurch
dc.coverage.temporal1293-09-03P1293-09-03
dc.date.accessioned2023-11-01T08:39:37Z
dc.date.available2023-11-01T08:39:37Z
dc.date.created1318-09-03
dc.date.issued1318-09-03
dc.description.abstractBischof Heinrich von Regensburg beurkundet, daß er auf Grund der Vollmacht, die ihm von den Herzögen Ludwig [II.] und Otto [III.] und deren Ratgebern gegeben worden, und zusammen mit 8 Mitgliedern ihres vertrauten Rates folgende Bestimmungen getroffen hat: 1) Die Bischöfe und die gesamte Geistlichkeit sollen ihre alten Privilegien und Rechte zurückerhalten. Niemand darf die Klöster, ihre Leute und Besitztümer pfänden, berauben oder brennen. Wer dagegen verstößt und dessen vor Gericht überführt wird, soll geächtet und nicht eher daraus gelöst werden, bis er den Schaden mit dem dreifachen Wert ersetzt hat. ⅔ davon erhält das Gotteshaus, ¹⁄₃ der Vogt. Ferner soll er dafür dem Richter 5 Pfund als Buße geben, abgesehen von anderen Strafen, die später verzeichnet sind. Über die rᷝwidem</i> [Klosterdotierungen] soll nur der zuständige Bischof richten. 2) Die Gefangenen beider Parteien sollen unbeschadet des Grundes ihrer Gefangenschaft frei sein. Geschieht dies nicht innerhalb 14 Tagen, so wird Bischof Heinrich den übertretenden Herzog mahnen. Wird auch dann in weiteren 2 Wochen die Bestimmung nicht eingehalten, so sollen, wenn Herzog Ludwig schuldig ist, seine beiden Söhne Rudolf [I.] und Ludwig [IV.] mit 4 Leuten ihres Rates in Dachau, wenn Herzog Otto schuldig ist, seine beiden Brüder Herzog Ludwig [III.] und Herzog Stephan [I.] mit 4 Leuten ihres Rates in Moosburg Einlager halten und keine Nacht abwesend sein, bis die Gefangenen frei sind. Wenn die Herren in den genannten Orten Hof halten, so sollen Herzog Ludwigs Söhne in Wolfratshausen, Herzog Ottos Brüder in Wolfstein Einlager halten und dürfen während der Bürgschaftszeit nicht nach München bzw. Landshut kommen. 3) Wird ein Raub aus dem Gebiete des einen Herzogs in das des anderen gebracht, so soll dieser ihn selbst ersetzen oder völligen Ersatz veranlassen. Geschieht das nicht, sollen beide Herzöge mit dem Richter, in dessen Gebiet der Raub gebracht wurde, dafür sorgen, daß er [der Richter] nach erfolgter Mahnung mit 2 Rittern oder rittermäßigen Knechten Einlager hält. Das soll innerhalb von 14 Tagen nach dem Raub geschehen. Für derartige Vorfälle werden in den oberen Vitztumämtern Landshut bzw. München, in den unteren Vitztumsämtern Cham bzw. Nabburg als Einlagerstätten bestimmt. Ist das nicht in 14 Tagen durchgeführt, so sollen die jungen Herren der betreffenden Partei in den [unter Nr. 2] angegebenen Orten solange Einlager halten, bis die Richter und ihre Gefährten zur Einhaltung ihrer Bürgschaftspflicht gebracht werden, und zwar bis der Schaden gänzlich ersetzt ist. 4) Erschlägt jemand einen anderen ohne Rechtsgrund am Hofe eines der Herzöge, während sie beisammen sind, so soll sein Herr ihn nicht in sein Land zurückkehren lassen. Seine Lehen soll der Berechtigte [anderweitig] verleihen. Seinen Besitz soll der Landesherr beschlagnahmen, und er soll ewig des Landes verwiesen und seine Kinder und seine Ehefrau allen Besitzes enterbt sein. Erfolgt der Todschlag auf dem Weg zum oder vom Hof wegen Todfeindschaft oder aus anderen Gründen, soll der Fall ebenso behandelt werden, es sei denn, der Täter kann mit 3 Genossen beweisen, daß er von der Hofreise [des Ermordeten] nichts wußte. In diesem Fall sollen seine Kinder und seine Ehefrau nicht enterbt, er aber für alle Zeiten des Landes verwiesen sein. Wird er ergriffen, so soll über ihn nach Recht gerichtet werden. Für Verletzungen, die zum Tode oder zur Lähmung führen, gilt dasselbe Verfahren. Bei leichteren Verletzungen soll der Herr den Besitz des Täters niederbrennen lassen und ihn für 1 Jahr des Landes verweisen. Danach bleibt die Sache der Gnade des Herrn überlassen. Wenn jcmand einen anderen am Hofe des einen Herzogs erschlägt, darf der andere ihm nicht Unterkunft geben, es sei denn, er komme als Flüchtling zu ihm. In diesem Fall darf er ihn 14 Tage bei sich behalten, den Fall untersuchen und sich danach entscheiden, ob er ihm seine Huld gewähren rᷝ(behvlldigen)</i> kann. Gibt er ihm länger bei sich oder in seinem Gebiet Unterkunft, so soll man die jungen Herren mahnen, die in den genannten Städten Einlager halten sollen, bis er den Mann das Land räumen läßt. Ist er aber burgsässig und setzt sich gegen den Landesherrn zur Wehr, oder jemand anders bietet ihm Unterschlupf, so soll ihn der betreffende Landesherr belagern und der andere soll ihm, falls notwendig, dabei behilflich sein, bis jener des Landes verwiesen ist. Wenn einer der Herzöge dagegen verstößt, so sollen die jungen Herzöge entsprechendes Einlager halten. 5) Wird ein Graf, Freier oder Dienstmann, ein Hofgeistlicher oder ein Vitztum gefangen, so sollen beide Herren in 14 Tagen seine Freilassung veranlassen, sonst müssen die jungen Herren Einlager halten. Wenn aber der Herr, in dessen Gebiet er gefangen wäre, ihn [den Friedensstörer] belagert, sollen die Einlagerer währenddessen frei sein. Die Herren sollen sich im Bedarfsfall einander helfen. Wird ein anderer Adliger, Bürger, Kaufmann oder sonst ein gemeiner Mann gefangen, soll der Richter, in dessen Gebiet er gefangen gehalten wird, veranlassen, daß er in 14 Tagen frei ist, widrigenfalls der Richter Einlager halten muß, wie in Punkt 3 angegeben. Richtet aber einer der Herren oder ihrer Diener eine Burg, eine Stadt oder Festung [des anderen] zugrunde, so sollen die jungen Herren nach erfolgter Mahnung so lange Einlager halten, bis der alte Zustand ohne Schaden wiederhergestellt ist. In ganz Bayern sollen alle Straßen zu Wasser und zu Lande jedem Reisenden frei und offen sein. Wird dem einen Herren auf der Straße des anderen durch Raub oder Pfändung Schaden von 100 Pfund Regensburger oder mehr zugefügt, so sollen die jungen Herren bis zur Wiedergutmachung Einlager halten. Liegt der Schaden unter 100 Pfund, so sollen 4 Leute des Rates nach erfolgter Mahnung Einlager halten. Sorgen die Herzöge innerhalb von 14 Tagen nicht dafür, müssen die jungen Herren nach erfolgter Mahnung Einlager halten. 6) Bricht ein Herzog oder dessen Dienstleute dem anderen das Geleit, so soll der betreffende in 14 Tagen Genugtuung schaffen, oder die jungen Herren sollen nach erfolgter Mahnung Einlager halten. Während des Einlagers soll der noch nicht beglichene Schaden doppelt bezahlt werden. Bekriegt aber der Herr den [Unruhestifter] oder ist auf dessen Zugrunderichtung bedacht, so ruht die Einlagerpflicht und die [beiden] Herren sollen sich dabei gegenseitig unterstützen. 7) In dem Lande sollen nur die Herzöge selber oder deren Bevollmächtigte freies Geleit geben dürfen, wie früher bestimmt worden war. Wer mit 2 Leuten bezeugen kann, daß [das Geleit] nicht eingehalten worden ist, dem soll der zuständige Richter in 14 Tagen Genugtuung verschaffen, sonst muß der Richter entsprechend Einlager halten. Sorgen die Herzöge nicht dafür, daß das geschieht, müssen die jungen Herren Einlager halten. 8) Niemand darf in einer Vogtei etwas wegnehmen oder pfänden. Der Herzog, in dessen Gebiet sich der Schuldige aufhält, soll von ihm doppeltes Pfand nehmen und es so lange einbehalten, bis den Geschädigten ihr Schaden völlig ersetzt ist. Geschieht dies in einer geistlichen Vogtei, so wird der Bischof über den Schuldigen überdies noch den Bann verkünden, da er durch seine Tat ohnehin schon in den Bann des Papstes gefallen ist. Die Herren werden den Bischof darin schützen. 9) Die Markleute, die bisher die Bestimmungen noch nicht beschworen haben, sollen das jetzt in Regensburg tun. Sofern sie nicht anwesend sind, sollen Herzog Ludwigs [Leute] bis zum 22. September in München vor dem Herzog und in Anwesenheit eines Mitglieds von Herzog Ottos Rat, Herzog Ottos Leute aber ebenfalls bis zum 22. September in Landshut in Anwesenheit eines Mitglieds von Herzog Ludwigs Rat schwören. Geschieht das nicht, sollen 4 Ratgeber des schuldigen Herrn nach erfolgter Mahnung an den für die Richter bestimmten Orten bis zur Erledigung Einlager halten. Sorgen die Herzöge nicht dafür, sollen die jungen Herren Einlager halten. 10) Der Bußsatz von 5 Pfund 60 Pfennigen wird aufgehoben; dagegen bleibt der Satz von 5 Pfund für Verletzungen der Hand und der Augen bestehen. Für Überfall in seiner Burg, in seinem Haus oder seinem Hof sollen dem Kläger 10 Pfund und dem Richter 5 Pfund, für Lähmung dem Richter 1 Pfund, dem Kläger 12 Schillinge, für klagbare Wunden rᷝ(ſachhaft wunden)</i> dem Richter 1 Pfund zufallen. Für Überpflügen der Grenze und nächtliches Abweiden gebühren dem Richter 72 Pfennige, für Niederbrechen eines Zaunes 12 Pfennige, dem Kläger aber Ersatz des Schadens. 11) Kein Richter darf mehr als 6 Pferde, der Büttel nur 1 besitzen. Bei Übertretungen soll der Richter seinem Herrn jedesmal 10 Pfund, der Büttel 5 Pfund entrichten. 12) rᷝſchedlich lœvt</i> [Missetäter] dürfen von niemandem länger als 14 Tage aufgenommen werden. Wer einen solchen nach diesem Schiedsspruch länger aufnimmt, muß für allen Schaden aufkommen, den der betreffende [Missetäter] danach anrichtet. Für Schäden, die vor diese Zeit fallen, soll er [der Beschützer] ihn [den Täter] an 3 Gerichtstagen vor Gericht stellen, und er [der Täter] soll sich dort nach der Verordnung der Herzöge reinigen. Kann er das nicht, muß der ihm Unterschlupf gewährende Herr für den von ihm verursachten Schaden aufkommen, und [der Täter] soll des Landes verwiesen werden, wobei sich beide Herzöge unterstützen sollen. Wer sich seiner dann noch annimmt, soll für alle bisherigen und zukünftigen Schäden haften und überdies der Acht verfallen. Keiner der beiden Herzöge soll ihn bei sich aufnehmen. Verstoßen die Herren nach einer Mahnung dagegen, so sollen 2 Mitglieder ihres Rates an den angegebenen Orten Einlager halten. Nach 14 Tagen sollen weitere 2 [Ratgeber] des schuldigen Herzogs zusammen mit den ersten beiden 14 Tage Einlager halten. Wird in der angegebenen Frist der Schaden nicht gebüßt, sollen die jungen Herzöge bis zur Wiedergutmachung Einlager halten. Auch soll jeder Herzog nach seinem Ermessen bis zum 16. Oktober in seinem Land unter der Hand Untersuchungen anstellen. 13) Wer Brandstifter bei sich aufnimmt oder in irgendeiner Weise unterstützt, soll, wenn er ergriffen wird, der gleichen Strafe schuldig sein wie der Brandstifter selber. Wird ein Bauer von einem Brandstifter nächtlich zur Hergabe von Nahrungsmitteln gezwungen, soll er, wenn er in einem Dorf wohnt, den Ruf erheben, wenn er allein wohnt, am nächsten Morgen seinen Nachbarn und vor allem den zuständigen Richter verständigen. Dann ist er unschuldig. Wird er [der Brandstifter] ausgeschrieen, oder entdeckt man ihn sonst, so sollen alle hinter ihm her, die das Geschrei hören. Wer das unterläßt, hat dem Richter, sooft er es tut, 60 Pfennig zu zahlen; es sei denn, er kann glaubhaft machen, daß er nichts gehört oder daß ihn rᷝehaft not</i> abgehalten habe. Wer eines Raubbrandes überführt wird, soll in beiden Gebieten nach Recht gerichtet und für immer des Landes verwiesen werden. 14) Der Bischof schafft die Kirchgerichte ab und setzt fest, daß auf den alten rᷝſchrannen</i> und rᷝdinchſteten</i> gerichtet werden soll. Doch sollen den Gotteshäusern, Grafen, Freiherrn und Dienstmannen oder jedem, der die Rechte nach alter Gewohnheit hatte, Anrecht an den Dorfgerichten erhalten bleiben. 15) Kein Herr darf einen Eigenmann des andern bei sich aufnehmen. Der schuldige Teil muß diesen innerhalb von 14 Tagen unverheiratet zurückgeben, widrigenfalls die jungen Herren Einlager halten müssen. Verheiratet der Herzog [den Eigenmann], nachdem er ihn aufgenommen hat, muß er ihn ebenfalls zurückgeben. Die Ehefrau folgt dann dem Ehemann und ist ihrem früheren Herrn ohne Einspruchsmöglichkeit verloren. 16) Wenn sich ein Eigenmann, Lehnsmann oder Vogtmann [seinen Herren] in eine Stadt entzieht, muß er zurückgegeben werden, wenn der Herr seinen Anspruch in Jahresfrist geltend macht. Versäumt er [der Herr] den Termin, so verbleibt er [der Eigenmann] der Stadt, es sei denn, der Herr kann glaubhaft machen, daß er nichts davon gewußt hat. Verzieht er [der Eigenmann] aus der einen Stadt in eine andere, so bleibt der Anspruch des Herrn auf ihn unberührt. 17) Es ist unzulässig, für jemand anderen in einer Sache Einlager zu halten, deren Wert unter 10 Pfund liegt. Man soll auch Streitroß oder Hengst nicht unter 3 Pfund zu Pfand setzen. Wer Pfennige auf ein Pferd oder auf den oben genannten Schaden [von weniger als 10 Pfund] leiht, soll das Geld verloren haben, und der Schuldner ist vor jeder Rückzahlungsklage geschützt. 18) Nur wer 30 Pfund Gülten nachweisen kann oder Richter ist, darf Schützen halten. Werden sonst Schützen betroffen, soll man ihnen Pferd und Armbrust nehmen und sie dem Gericht als rᷝſchedlichen man</i> überliefern. 19) Pickelhauben, spitze Schwerter, Dolche und aller heimlicher Harnisch [der unter der Kleidung getragen wird] soll allen Leuten verboten sein. Doch darf man einen Dolch in seinem Haus haben, wenn ein rᷝgeſchrai</i> erhoben ist. Wer im Hof der Herzöge 14 Tage nach Verkündigung dieses Spruches dagegen verstößt, den soll der Herr verabschieden und des Landes verweisen, solange dieser Spruch gilt. Kehrt er während dieser Zeit in das Land zurück, soll ihm jeder Begegnende seine ganze Habe fortnehmen und ihn dem Gericht überliefern. Dort soll man ihm eine Hand abschlagen. Gehört er nicht zum Hofgesinde, soll ihm das gleiche widerfahren. 20) Kein Bürger in den Städten und Märkten der Herren darf ein spitzes Schwert, eine Pickelhaube, einen Dolch oder heimlichen Harnisch tragen. Verstöße dagegen werden mit 5 Pfund an den Richter oder durch Handabschlagen geahndet. Beim zweiten Verstoß kann nur mit Handabschlagen gebüßt werden. Läßt der Richter zu, daß solche Bewaffnung offen oder versteckt getragen wird, so soll er es seinem Herrn mit 30 Pfund büßen. 21) Die Herzöge sollen dringend dafür sorgen, daß die Grafen ihr Landgericht halten. 22) Die in der Fastenzeit [1293 Februar 21, Corpus Nr. 1694] zwischen den Herzögen getroffene Vereinbarung soll in allen ihren Artikeln eingehalten werden; es sei denn, daß einige in der vorliegenden Urkunde abgeändert werden. 23) Keines Herzogs Mann oder Dienstmann soll vor ein anderes Gericht gezogen werden, bevor er nicht vor dem zuständigen Gericht seines Wohnsitzes verklagt worden ist. Wird ihm dort sein Recht nicht, so kann er es nur vor dem Bischof und den 8 [Schiedleuten] suchen. Wird dagegen verstoßen, darf das dem Beklagten nicht schädlich sein, und die Herren sollen veranlassen, daß ihn der Richter wieder in den alten Rechtszustand setzt. Weigert sich dieser, sollen die Herren dafür sorgen, daß er mit 2 andern Richtern Einlager hält, bis der Rechtszustand wiederhergestellt ist. 24) Wer des Raubes bezichtigt wird, soll nicht allein seinen [Beute-]Anteil ersetzen; er ist vielmehr für den gesamten Schaden verantwortlich zu machen. 25) Für die Dauer dieses Schiedsspruches darf kein Herzog in des andern Land Burgen oder andere Befestigungen erwerben oder bauen. Verstöße sollen durch Einlager der jungen Herzöge geahndet werden. 26) Jeder Richter, der gegen eine Bestimmung dieses Schiedsspruches verstößt, hat dreifache Buße zu zahlen: 1 Teil dem Kläger, 2 Teile dem betreffenden Herzog; er wird abgesetzt und darf für die Dauer dieser Bestimmungen keinen Richterposten mehr bekleiden. Läßt der betreffende Herzog [den Verstoß] durchgehen, müssen 2 Leute seines Rates Einlager halten. Geschieht das nicht innerhalb von 14 Tagen, müssen die jungen Herzöge Einlager halten. 27) Diese Bestimmungen sollen bis zum 11. November 1294 Gültigkeit haben. 28) Die Herzöge Ludwig und Otto versprechen eidlich, daß sie alle von Bischof Heinrich von Regensburg und ihren beiderseitigen Räten festgesetzten Bestimmungen mit allen Abmachungen und Artikeln einhalten wollen. Der Bischof soll mit allen seinen Leuten und seinem Besitz unter dem Schutz dieser Bestimmungen stehen, so daß, wenn ihm oder seinen Leuten etwas widerfährt, die Söhne, Brüder, Dienstleute, Ratgeber, Ritter und Richter der Herzöge Einlager halten, wie es für jeden Einzelfall vorgesehen ist. Umgekehrt verpflichtet sich der Bischof für sich, seine Dienstmannen, Richter und Eigenleute den Herzögen und deren Leuten gegenüber, für die Gültigkeitsdauer diese Bestimmungen einzuhalten. -- Druckfehler Bd. 3 S. 117, B, Z. 44: ir; S. 120, B, Z. 10: vor. -- A:
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dc.titleHeinrich von gotes gnaden biſchof ze Regenſpurch - 1293 September 3.
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dspace.entity.typeUrkunde
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local.archivMünchen HpSA. früher: Fürstenselekt Fasc. 85. (Bischöfl. Regensburg. Archiv); jetzt: Pfalz - Neuburg, Beziehungen zu Stiftern Nr. 584. B: München GHA. Kasten 1, Lade 2, Nr. 55 (B veröffentlicht mit Genehmigung Sr. Kgl. Hoheit des Kronprinzen Rupprecht von Bayern).
local.date.ausstellungsdatum1293 September 3.
local.date.datierung03.09.1293 - 03.09.1293
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW30146
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local.literaturQEbdtG. 6 = M W. 2, 22 ff. Nr. 193 (nach B).
local.person.mitsieglerbiſchof· Heinr̄
local.person.mitsieglerhertzog Ludwich
local.person.mitsieglerhertzog Ott
local.person.otherbiſchof Heinr̄ von Regenſ- purch, her Luͦdwich, Her Ruͦdolf, her- tzog · Ott - von beiern, hertzog Lud, Hertzog Lud, hertzog Ludweig, hertzog ludweigs, hertzog Ludwigs, hertzog Otten von Beiern, hertzog Otten, Hertzog Stephan
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