1298 September 7.
1298 September 7.
dc.coverage.temporal | 1298-09-07P1298-09-07 | |
dc.date.accessioned | 2023-11-01T09:38:53Z | |
dc.date.available | 2023-11-01T09:38:53Z | |
dc.date.created | 1323-09-07 | |
dc.date.issued | 1323-09-07 | |
dc.description.abstract | Otto von Lichtenstein, Kämmerer der Steiermark, beurkundet, daß er dem Markt Murau und den Bürgern alle Rechte verliehen hat wie sie der Stadt Judenburg seit alten Zeiten überkommen sind. Von diesen Rechten und Gewohnheiten führt er einige an. 1) Ein auswärtiger Kaufmann darf in dem Markt Murau Häute und Felle nur nach Vierteln (rᷝbei dem viertail</i>) einhandeln, widrigenfalls ihm das erworbene Gut und dem Verkäufer der Erlös eingezogen wird. 2) Kinder von Bürgern besitzen, unbeschadet ihrer Kopfzahl, die gleichen Rechte wie ihr Vater zu seiner Lebzeit. 3) Jeder Bürger darf sein Erbe [und] Eigen seinen Kindern bei ihrer Heirat ohne die Hand des Marktrichters überlassen, jedoch mit Wissen achtbarer Leute. 4) Alle [künftigen] Erben und jeder einzelne eines [noch lebenden] Bürgers haben die Rechte, als wären sie schon im Besitz ihres Erbteils. 5) Wer ¼ oder ⅛ eines Hauses oder sonstigen [Grund-]Besitzes erbt, tritt in die Pflichten und vollen Rechte eines Bürgers ein, nicht anders als ein Besitzer von 6 oder 10 Häusern. 6) Wenn ein Gläubiger eine Schuld einklagt und ihm auf des Schuldners Besitz ein Pfand angewiesen wird, so bleibt das Pfand 14 Tage und danach [nochmals] 8 Tage ungestört im Besitz des Schuldners. Kommt er in dieser Frist mit dem Gläubiger nicht überein, so wird diesem das angewiesene Pfand zu freier Verfügung überantwortet. 7) Ein Bäcker soll an dem Stein [Maß] Weizen nicht mehr als 5 Pfennige, am Roggen nicht mehr als 3 [Pfennige] verdienen. 8) Jeder Bürger darf in seinem Haus für seine Gäste was und wieviel er will schlachten [d. h. nicht für den Verkauf]. 9) Ein Fleischer oder Gerber rᷝ(ledrer),</i> der zuwandert und Stadtrecht erhält, ist den anderen Meistern des Handwerks ohne deren Zustimmung nicht gleichberechtigt. 10) rᷝHaiſtaltleute</i> [zu Hagestolz vgl. Rwb. 4, 1426 f.] sollen zu Quatember, dreimal im Jahr, pro Person 3 Pfennige an den Richter zahlen. 11) Ortsansässige mit kleinem oder großem Bürgerrecht zahlen keinen Zoll. 12) Die Fleischer allein sollen [oder: sollen allein] in der Fastenzeit Fische, Öl und das, was sonst zur Fastenzeit gehört, feilbieten. 13) Fastenspeise rᷝ(vaſtmuͤz</i> [Hülsenfrüchte]) dürfen rᷝarme leute</i> verkaufen. 14) rᷝPanphenning</i> und rᷝzolvlaiſſch</i> sollen wie in der Stadt Judenburg bemessen sein. 15) Ein auswärtiger Fleischer darf zweimal in der Woche, dienstags und sonntags, in dem Markt sein Fleisch verkaufen, jedoch nur in Vierteln, nicht in [kleinen] Stücken, und nur von Martini bis Ostern. 16) rᷝPurchreht</i> [d. h. Besitz, an dem das Bürgerrecht hängt] darf nur mit der Hand des Richters verkauft werden. 17) Wenn ein Bürger einem Auswärtigen etwas verkauft und dieser die Zahlung zum abgemachten Termin nicht leistet, so darf der Bürger, wenn der Käufer wieder in die Stadt kommt, rechtlich gegen ihn vorgehen rᷝ(mit reht wol verſprechen)</i> und seine Ausreise bis zur Bezahlung der Schuld verbieten. 18) Wer sein Schwert zieht ohne jemanden zu verletzen, büßt dem Richter 23 Pfennige. Bei Verwundung beträgt die Buße ½ Pfund. 19) Wenn der Sohn eines Gerbers die Meisterwürde seines Handwerks erlangt, so darf er diese ohne Zustimmung der anderen Meister außerhalb der rᷝgewœrſchafft</i> seines Vater [außerhalb des Bereichs, für den die Meisterwürde seines Vaters Bürgschaft bietet] nicht ausüben. 20) Zwei - oder dreimal im Jahr sollen nach dem Gutachten achtbarer Leute die Maße für Wein und Bier [in ihrem Preis] festgesetzt werden, vorzüglich der rᷝember</i> [Flüssigkeitsmaß, vgl. Lexer 1, 522] nach seinem Wert. Wer nachweislich gegen diese Festsetzung verstößt, hat dem Richter 72 Pfennige zu zahlen. 21) Wer kein Bürgerrecht rᷝ(purchreht</i>) besitzt, darf unverschnittenes Tuch jeder Qualität und Farbe nicht schneiden und nach der Elle verkaufen, sondern nur im Ganzen. 22) Ein Fremder mit einem Fischwagen darf an 3 Markttagen nach seinem Vermögen Handel treiben. Was danach noch übrig ist, muß er sobald als möglich an einen Bürger verkaufen, oder er möge seinen Handel fortführen, doch nicht ohne Erlaubnis der Bürger. 23) Die in dieser Urkunde nicht genannten Rechte und guten Gewohnheiten verleiht Otto den Bürgern ebenso wie die hier schriftlich festgelegten, entsprechend den Rechten und Gewohnheiten, die in Judenburg gelten. -- | |
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dc.identifier.other | CW40527 | |
dc.identifier.uri | https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/3068 | |
dc.publisher | CAO | |
dc.rights.uri | https://creativecommons.org/licenses/by/4.0 | |
dc.title | 1298 September 7. | |
dc.type | Image | |
dspace.entity.type | Urkunde | |
dspace.iiif.enabled | True | en |
local.archiv | Graz, Steiermärk. LA. (Nr. 1560). | |
local.date.ausstellungsdatum | 1298 September 7. | |
local.date.datierung | 07.09.1298 - 07.09.1298 | |
local.description.edition | https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40527 | |
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local.geo.place | Unzmarkt-Frauenburg | |
local.literatur | Tremel, Murau S 35, 49. | |
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