Aussteller
Empfänger
biſchouis von Meinze
burgere von Meinze
dineſtman
burgere von Meinze
dineſtman
Ausstellungsdatum
1275 Februar 1.
Ausstellungsort
Mitsiegler
vnſer jngeſigel
Weitere Personen
capitlis, Drucſezzen von Rinberg, gotſhus von Meinzen, Greuin Dietheren von kacenelnbogen, Greuin Eberharde von kacen- elnbogen, heinriches des aldin, Her· deme Schulteizen, Hunbrechte von deme widere von Meinzen, Johanne Brūmezere, Margreitin, philippen von Bonlandin, Reinharde von hagenowe, wilhelme von Rudenſheī
Bemerkungen:
König Rudolf verkündet, daß er in dem Streit zwischen dem Bischof von Mainz einerseits und dessen Dienstmannen und den Bürgern von Mainz andrerseits auf schriftlichen und beschworenen Bericht des Grafen Diether von Katzenellenbogen und Philipps von Bonlanden entschieden habe: 1) Der Entscheid des aus Graf Eberhard von Katzenellenbogen, Reinhard von Hanau, Truchseß von Rheinberg, Wilhelm von Rüdesheim, Herman dem Schultheiß und Humbrecht von dem Widder von Mainz zusammengesetzten Schlichtungsausschusses ist gültig. 2) Was die Ratsleute (von Mainz) geschlichtet haben, ist gültig; was sie noch nicht geschlichtet haben, soll weiter von ihnen behandelt werden. 3. Diejenigen, denen der Bischof vor Gericht nachweisen kann, daß sie widerrechtlich sein Gericht geirrt haben, müssen »bessern⟨. 4) Diejenigen, die das Schiff des Bischofs nehmen wollten, haben keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch Gegenwehr des Schultheißen und der bischöflichen Leute entstand, wohl aber der Schultheiß, dem man den Hof erbrach und anzündete und den Wein auslaufen ließ. 5) Johann Brummezer, dem die Knechte des Bischofs sein Schiff nehmen wollten, hat für den durch seine und seiner Leute Gegenwehr zugefügten Schaden keinen Ersatz zu leisten. 6) Betreffs der Rechtsverhältnisse von Burg Rüdesheim sind erst schriftliche Belege zu erbringen. 7) Was der Bischof betreffs des Turms Heinrichs des Alten gelobt hat, soll er halten. 8) Den Söhnen der Frau Margret, die des Totschlags an Juden bezichtigt und dennoch unschuldig daran waren, ist der daraus entstandene Schaden zu bessern. --
Literatur
Nach A. Cod. D. Nass. 1, 510 ; St. A. Würdtwein, Subsidia Diplomatica 4 (1774) 345 (nach einem Original?)
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW10256