abbit ALbreht Von der Richvn oͮwe - 1290 August 24.

Zugangsnummer

1293

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ort
Steckborn
Ausstellungsdatum
1290 August 24.
Ausstellungsort
Mitsiegler
Albreht der abbet von der richvn oͮwe
Zeuge
Vͦl der widemer
brvͦder Cvͦne von Velpach
brvͦder Eberhart von ſtecborn
brvder Hylthbolth von ſtecborn
Eberhart der amman an horne
Eberhart dvggewaz
HainR der tranger
HainR von amenhvſen
HainR von ylmenſe
HainR wekerli
Hainrice von Rinoͮwe
Johes von Mvnſterlingen
Johs der bv̓rceler
kapelan Vͦl · von Marbach
Mv̓nche von Salmanſw *ler
Peter der Maier von livtgeringen
Weitere Personen
abbit von oͮwe, Abtiſchinne, Bertdolt von hagenbvͦche, bvrger von ſtecborn, Cvͦnrat der ivnge, Cvͦnrat lebeſanfte, Cvͦnrat Von Saluſtain, convente ze Velpach, HainR anhorne, HainR Von bv̓ze- lingen, HainR Von Sala, halb von Velpach, Hyltbolten dvggewazen, Jacob heringen, Othen ademharde Von Ermetingen
Bemerkungen:
Abt Albrecht von Reichenau beurkundet, daß er zu dem von jeder Partei mit 3 namentlich genannten Schiedleuten bestellten Gericht Konrad von Salenstein und Otto Ademhart von Ermatingen, die beide aus dem Gerichtssprengel stammen, als gemeinsame Schiedleute gestellt habe; die sämtlichen 8 [je 3 + 2 gemeinsame] Schiedleute haben über die Forderungen, welche die Bürger von Steckborn gegen die Äbtissin und den Konvent von Feldbach vorbrachten, wie folgt entschieden: 1. Auf die Wiese zu Breitenloch und das Gut zu Tägermoos am Tegelberg, auf dem die Viehweiden rᷝ(aſpan)</i> lagen, erklärten die Bürger von Steckborn kein Anrecht zu haben. 2. Auf die Straße am See und den Weg durch das Kloster verzichten die Steckborner und die Einwohner des Gerichtssprengels, sie erklärten, kein Anrecht darauf zu haben. 3. Gegen die Behauptung der Steckborner und der Gotteshausleute von Reichenau, das Kloster Feldbach hätte kein Recht, 4 Rinder zu halten, wurde entschieden, daß es 18 Milchkühe, aber nicht mehr halten und kein fremdes Vieh auf seine Weiden treiben dürfe. 4. Die Steckborner Bürger und jedermann haben das Benützungsrecht des offenen Straße zwischen dem Kloster und dem Klostergut, auf dem Konrad der Junge und Konrad Lebesanft saßen; das Recht auf das Gut außerhalb der Straße steht allein dem Kloster zu. 5. Die Steckborner erklären, daß ein Bann oder eine Buße, die sie auf Wald, Feld oder irgendeinen Besitz legen, das Kloster nichts angehe. Fügen die Klosterfrauen von Feldbach oder ihre Leute den Steckbornern oder jemandem von den Gotteshausleuten [der Reichenau] Schaden an Wald, Feld oder anderen Dinge zu, so soll der Geschädigte zuerst die Äbtissin um Schadenersatz angehen; kommt sie dem nicht nach, soll er beim Ammann klagen und mit ihm vor der Äbtissin Schadenersatz verlangen; dem soll diese innerhalb eines Monats entsprechen. Tut sie es nicht, so sollen sie die Klage dann bei den zuständigen Instanzen erheben. 6. Sofern die Steckborner, Feldbacher oder die zum Steckborner Gerichtssprengel Gehörenden dem Kloster zu Feldbach und seinen Leuten einen Schaden an Wald, Feld oder anderen Dingen zugefügt haben, so soll es der Geschädigte dem Ammann von Steckborn melden. Vergütet der Ammann den Schaden nicht innerhalb Monatsfrist, so sollen die Klosterfrauen von Feldbach an der zuständigen Stelle einklagen, ungehindert durch den Abt von Reichenau oder die Bürger von Steckborn. 7. Die Frauen von Feldbach haben Mitbenutzungsrecht an offener Weide, Wegen und Straßen Die beidersei tigen Anlieger sind zur Instandhaltung der Straße verpflichtet. Versäumt ein Anlieger diese Pflicht und verlagert sich der Verkehr wegen Unpassierbarkeit der Straße auf das gegenüberliegende Land dessen, der ausgebessert hat, so hat jener Anlieger, der seine Ausbesserungspflicht versäumt hat, dem andern für möglichen Schaden aufzukommen. Wo die Gemeinden von Steckborn und Feldbach Wege ausbessern, ist das Kloster Feldbach zur Mitarbeit daran verpflichtet. 8. Eigenleute des Klosters Feldbach, welche außerhalb auf ihren Höfen und Gütern sitzen, dürfen nur mit Erlaubnis der Eigentümer Vieh auf das Land von Steckborn, Feldbach, Hagenbuch, Hörhausen und Gündelhart treiben. 9. Ebensowenig dürfen die Einwohner der 5 soeben genannten Orte auf den Besitz des Klosters Feldbach oder seiner Leute ohne Erlaubnis Vieh treiben. Für Übertretungen gilt das oben [Punkt 5 und 6] angegebene Verfahren. 10. Die Äbtissin und der Konvent von Feldbach erklären sich damit einverstanden, daß die Einteilung des Waldes in 13 Schläge in eine solche in 29 Schläge umgewandelt worden sind, und daß sie statt des Fünftel-Anteils an den 13 Schlägen nunmehr einen solchen an den 29 Schlägen haben sollen. Die Steckborner und alle, die das Schlagrecht dort besitzen, dürfen ohne Erlaubnis der Äbtissin nicht mehr Schläge einrichten. Niemand darf außer dem Abt Albrecht von Reichenau bzw. seinen Nachfahren in dem Wald vor der festgesetzten Zeit schlagen, es sei denn zu Befestigungszwecken oder zur Ausbesserung ins Schlagrecht gehöriger Häuser. Das entsprechende Nutzungsrecht steht den Frauen von Feldbach zu. 11. Drei Jahre nach dem Schlagen soll keine Partei ihr Vieh dort auf die Weide treiben. Wenn es die Bürger danach tun, dürfen auch die Frauen das Klostervieh dort weiden lassen. Wollen aber die Steckborner die Viehweide dort auch im 4. und 5. Jahr oder noch länger untersagen, so haben sich die Frauen daran zu halten. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20775