1289 August 23

dc.coverage.temporal1289-08-23P1289-08-23
dc.date.accessioned2023-11-01T08:23:58Z
dc.date.available2023-11-01T08:23:58Z
dc.date.created1314-08-23
dc.date.issued1314-08-23
dc.description.abstractGraf Heinrich von Gleichen beurkundet, daß er Heinemann von Halle den Jungen, den Sohn Heinemanns von Halle, der in Erfurt bei den Dominikanern wohnte, und dessen rechtmäßige Erben mit folgendem als ständigem Besitz belehnt hat: 3 Hufen gutes Land in Hohenwinden und 12 ½ Hufen, Rodeland genannt, in Roda. Dazu gehören die Nutzungsrechte und Freiheiten, wie sie Graf Heinrichs Eltern besessen und an Heinemanns Eltern verliehen haben. Diese werden nachfolgend aufgeführt: 1) Heinemann besitzt die gesamte Gerichtsbarkeit (rᷝvbir hals vnd vbir hand</i>) in Feldern, Dörfern und Weingärten innerhalb und außerhalb von Hohenwinden und Roda, und niemand hat Anspruch auf dieses Gericht als er und seine Erben. Mit Graf Heinrichs Einverständnis ist das Gericht von Roda nach Hohenwinden verlegt worden, da die Fluren beider Orte dicht aneinander grenzen. (rᷝhard an eyandir fluͦren</i>). 2) Heinemanns Zinsleute haben ihm als Vogtzins wie bisher jährlich zu St. Michael [29. Sept.] die [Bd. 5 S. 300 Z. 29 f. und Z. 32 ff.] aufgeführten Abgaben von den Hufen zu Hohenwinden und Roda zu entrichten. Auch bleibt das überkommene Recht in Kraft, daß Zinsleute, die ihren Zins zu dem festgesetzten Termin nicht entrichten, 5 Schillinge Erfurter Pfennige zusätzlich als Buße zahlen müssen. Die Buße ist zugleich mit dem Zins zu zahlen. 3) Als Richter stehen Heinemann jährlich 3 Vogtdienstleistungen zu, jeweils von 10 Leuten mit Knechten und Pferden. Diese Vogtdienste sollen jeweils 14 Tage vorher angefordert werden. Außerdem müssen sich Heinemanns Zinsleute jedes Jahr an einem Tag zur Feldarbeit einstellen, jeder mit 4 Pferden und einem Pflug, und einen Tag im Wald, jeder mit 4 Pferden und einem Wagen. Wer dem auf Anforderung nicht nachkommt, muß als Buße 25 Schillinge Erfurter Pfennige zahlen. 4) Heinemann erhält von den 12 ½ Hufen Rodeland jährlich als Erbzins die [Bd. 5 S. 301 Z. 6 - 8] beschriebenen Abgaben zu St. Michael sowie 12 ½ Hühner zu Fastnacht. Den Erbzins von der halben Hufe sollen Vogt und Zinsleute der genannten Dörfer für Getränke benutzen. Heinemann ist rechtmäßiger Erbherr und Richter der 12 ½ Hufen. 5) Folgende Abgaben erhält Heinemann zum St. Severustag [1. Febr.]: 4 Malter guten Hafer als sogenannten Zollhafer und 16 Hühner als Erbzins von 4 Hufen Rodeland. 14 Schillinge Erfurter Pfennige, 7 Hühner und 3 ½ Gänse als rechtmäßigen Erbzins von 3 ½ Hufen Rodeland der insgesamt 12 ½ Hufen, wiederum mit Androhung der oben genannten Buße bei Ausbleiben der Leistungen. 6) Heinemann besitzt außerdem Rechte und Freiheiten an 19 ½ Hufen, die in den Dörfern Hohenwinden, Alich, Salomonsborn und Tiefthal [alle b. Erfurt] liegen. Von dort erhält er jährlich 21 Schillinge und 3 Scherflein Erfurter Pfennige. Den Zins soll er zum St. Burkhardstag [14. Okt.] einfordern, und wer ihn nicht vor dem St. Gallustag [16. Okt.] entrichtet hat, muß 25 Schillinge Erfurter Pfennige als Buße zahlen. Alle Zinsleute haben ihren Zins zu der festgesetzten Zeit zu entrichten und ihn Heinemann in seiner Wohnstatt in Erfurt an dem festgesetzten Tag auf eigene Kosten und Gefahr abzuliefern. --
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dc.identifierN 407 (1138 a)
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dc.title1289 August 23
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local.archivErfurt StdA. (O -- O/Hohenwinden 1).
local.date.ausstellungsdatum1289 August 23
local.date.datierung23.08.1289 - 23.08.1289
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50421
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local.literaturUB. Erfurt 1, S. 261 ff. Nr. 390.
relation.istUrkundeAusgestelltAnOrt7c6e10a4-ac6e-48d4-b3c3-d0b500b999b3
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