1299 Januar 30.

dc.coverage.temporal1299-01-30P1299-01-30
dc.date.accessioned2023-11-01T09:47:08Z
dc.date.available2023-11-01T09:47:08Z
dc.date.created1324-01-30
dc.date.issued1324-01-30
dc.description.abstractDie namentlich genannten Geschworenen -- 4 Ritter und 9 Bürger -- und die Bürgergemeinde von Oberehnheim beurkunden, daß sie aus Gemeindebesitz gemeinsam zum Wohle der Stadt aus einer Notlage 11 Pfund Pfennige Gülte ortsüblicher Straßburger [Währung] auf 13 Hofstätten und auf den darauf errichteten Baulichkeiten in der Stadt Ehnheim rᷝvf der bach</i> für 110 Pfund ortsüblicher Straßburger [Währung] an Ellenhart den Jungen, Bürger von Straßburg, und dessen Erben und Nachkommen verkauft haben. Diese 11 Pfund Pfennige Gülte soll die Stadt künftig alljährlich zu Martini an Ellenhart und dessen Erben und Nachkommen zahlen. Die Geschworenen quittieren die Kaufsumme; ohne den Verkauf der Gülten hätten sie der Notlage nicht Herr werden können. Sie werden gemeinsam dem Ellenhart und dessen Erben und Nachkommen für die Gülte gegen jedermann dem Recht entsprechend rᷝreht were</i> sein und verpflichten sich dafür für sich, für die Stadt und für ihre Erben und Nachkommen. Wenn die Baulichkeiten auf den Hofstätten an Wert verlieren, so sollen doch die 11 Pfund Gülte alljährlich an Ellenhart, bzw. an dessen Erben und Nachkommen, aus dem Stadtbesitz bezahlt werden. Sollte die Stadt dem Ellenhart, bzw. dessen Erben und Nachkommen, die Gülte, falls dieser sie verkauft oder anderweitig darüber verfügt, nicht termingerecht oder 8 Tage nach Ellenharts, bzw. dessen Erben und Nachkommen, Mahnung zahlen, so kann er nach Gutdünken gegen die Stadt gerichtlich oder außergerichtlich vorgehen und sie pfänden ohne Klagemöglichkeit vor Gerichten jeder Art. Schädigungen, die Ellenhart, bzw. seine Erben und Nachkommen, und seine Helfer durch die Pfändung erleiden, muß die Stadt ersetzen. Die Geschworenen verzichten für sich, für die Stadt und ihre Nachkommen auf alle Rechtsmittel, mit denen sie die Gültigkeit des Kaufgeschäftes und der Urkunde anfechten könnten. --
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dc.identifier3206
dc.identifier.otherCW40667
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/3206
dc.publisherCAO
dc.rights.urihttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0
dc.title1299 Januar 30.
dc.typeImage
dspace.entity.typeUrkunde
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local.archivStraßburg DpA. (12 J 109).
local.date.ausstellungsdatum1299 Januar 30.
local.date.datierung30.01.1299 - 30.01.1299
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40667
local.geo.coordinates46.051388888889, 14.505555555556
local.geo.placeLjubljana
local.literaturZGO. 7 (1856) S. 191 ff. Nr. 18.
relation.istUrkundeAusgestelltAnOrt87936161-9dac-4bb4-ba6e-c7dd9e011329
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