1297 Dezember 16.

dc.coverage.temporal1297-12-16P1297-12-16
dc.date.accessioned2023-11-01T09:27:00Z
dc.date.available2023-11-01T09:27:00Z
dc.date.created1322-12-16
dc.date.issued1322-12-16
dc.description.abstractHug von Sargans, Komtur des Johanniterhauses Bubikon, beurkundet, daß der Streit, der zwischen ihm und seinem Konvent einerseits und dem Ritter Gottfried von Hünenberg anderseits bestand, an 4 [Bd. 4 S. 185 Z. 39-40] namentlich genannte Schiedsleute übertragen wurde, die wie folgt entschieden: 1) Für die zu Bubikon gehörenden Leute, die zwischen den Bächen [Milibach und Mülibach, die die Herrschaft Wädenswil begrenzen; vgl. ZU. 7, 31 Anm. 2] auf die Güter Gottfrieds und seiner Leute gehen, soll der Komtur die Gerichtsbarkeit bei rᷝDúbi vn̄ freueli</i> ausüben, solange sie sich auf den Gütern befinden. Das andere soll Gottfried richten. 2) Dasselbe gilt umgekehrt für Gottfrieds Leute, die auf Güter des Konventes oder seiner Leute, gleichgültig ob Eigen, Zinsbesitz oder Lehen, kommen. 3) Wenn Gottfrieds Leute, die auf den Gütern des Konventes oder seiner Leute sitzen, sich in irgendeiner Weise widerspenstig zeigen, so soll Gottfried den jeweiligen Komtur auffordern, die Sache innerhalb von 8 Tagen in Ordnung zu bringen. Geschieht dies nicht, dann kann er den Betreffenden pfänden und über ihn urteilen rᷝ(richten),</i> als ob er auf seinem eigenen Gut säße. 4) Die gleiche Bestimmung gilt sinngemäß für die Leute des Konvents, die auf Gottfrieds Gütern sitzen. 5) Fremde Leute rᷝ(dar komen lúte),</i> die in das Gebiet zwischen den Bächen ziehen und auf die Güter des Konventes oder seiner Leute kommen, sollen Gottfrieds Befugnis rᷝ(gewalt)</i> oder Gerichtsbarkeit nicht unterstehen. Ausgenommen davon sind die Leute der Klöster Zürich und Einsiedeln. 6) Die gleiche Bestimmung ohne eine Ausnahme gilt sinngemäß für fremde Leute, die auf Gottfrieds Güter kommen. 7) Fremde Leute in Gottfrieds Bereich soll dieser im bisherigen Rechtszustand halten. 8) Von der Urkunde wurden 2 Exemplare hergestellt, die von beiden Partnern besiegelt wurden. -- Vgl. Corpus Nr. 1204. --
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dc.identifier2860
dc.identifier.otherCW40313
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2860
dc.publisherCAO
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dc.title1297 Dezember 16.
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dspace.entity.typeUrkunde
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local.archivZürich SA. (Bubikon Nr. 25).
local.date.ausstellungsdatum1297 Dezember 16.
local.date.datierung16.12.1297 - 16.12.1297
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40313
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local.literaturZU. 7, 30 ff. Nr. 2430.
relation.istUrkundeAusgestelltAnOrtcd9488b3-117e-4eda-b094-d545c1008252
relation.istUrkundeAusgestelltAnOrt.latestForDiscoverycd9488b3-117e-4eda-b094-d545c1008252

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