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Creuzburg

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    ſweſter · Al · deu priorin̄ von altenhohnawͦe - 1295 Oktober 1.
    (CAO, 1320-10-01) ſweſter · Al · deu priorin̄ von altenhohnawͦe
    Priorin Al[heit=Adelheid] von Altenhohenau beurkundet: Als seinerzeit der Hof in Mosen vom Maxlrainer für 63 Pfund Münchner Pfennige weniger 60 Pfennige gekauft wurde, hat Herr Rüdiger, der Pfarrer von Taufkirchen, 30 Pfund beigesteuert. Dafür sollen seine Töchter Al[heit], Agnes und Mechthild alljährlich aus dem Hofe unabhängig von dessen Ertrag zu Martini und Lichtmeß je 7 Schillinge zu ihrer freien Verfügung erhalten, ohne daß ihnen darum etwas von den allgemeinen Zuteilungen des Konventes an Kleidung und anderen Notwendigkeiten abgezogen wird. Solange noch eine von den drei Schwestern lebt, soll sie den genannten rᷝdienſt in dem gleichen Recht wie [früher] alle drei erhalten. Nach dem Tode aller drei soll diese Stiftung sein Seelgerät sein, und nach seinem Tode soll seiner genauso gedacht werden, wie einer verstorbenen Konventsschwester. Ferner hat Rüdiger zu seinem Gedächtnis sowie zu dem seines Vaters, seiner Mutter, aller seiner Vorfahren und aller der, die ihm anempfohlen sind, eine Kerze gestiftet, die im Kreuzgang über dem Toten brennen soll. -- Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 2061. --
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    Urkunde
    Rvdolf von Gotes genaden Pfallentz- graf ze Reine / vnd Hertzog ze Baiern - 1295 Oktober 4.
    (CAO, 1320-10-04) Rvdolf von Gotes genaden Pfallentz- graf ze Reine / vnd Hertzog ze Baiern
    Rudolf [I.], Pfalzgraf zu Rhein, Herzog zu Bayern, bekundet: 1) In den Streitigkeiten zwischen ihm und seiner Mutter einerseits, und Bischof Wolfhart von Augsburg, den Chorherrn, dem Rat und dcr Gemeinde der Bürger von Augsburg andererseits, hat jede Partei je 4 [Bd. 3 S. 388 A: Z. 7-10 B: Z. 6-9 und A. u. B.: Z. 16-18] namentlich genannte Schiedsleute und Richter genommen. 2) Diese erhalten von beiden Parteien Vollmacht, alle zwischen ihnen aufgelaufenen oder noch auflaufenden Streitfälle bei ihrem Eid, den sie am 23. Oktober 1295 auf dem Verhandlungstage auf dem Lechfeld leisten sollen, zu schlichten oder rechtlich zu entscheiden. Was die Mehrheit befindet, soll rechtsgültig sein. Werden in einem Streitfall zwischen Rudolf und den Bürgern die 8 [Schiedsleute] nicht einig, so soll der Entscheid des Übermannes, des Grafen Ludwig von Öttingen, den Ausschlag geben, wenn er anwesend ist. Ist er nicht anwesend, so soll man die Urteile, über die keine Einigkeit erzielt werden konnten, vor Schluß der Verhandlung schriftlich niederlegen und dem Übermann zuschicken. 3) Kommt in Streitfällen zwischen Rudolf und seiner Mutter einerseits und dem Bischof und den Chorherrn von Augsburg andererseits keine Einigkeit zustande, so sollen die Urteile ebenfalls vor Schluß der Tagung schriftlich niedergelegt und von beiden Parteien bis 4 Wochen nach Rudolfs Rückkehr nach München von seiner geplanten Reise zum Rhein aufbewahrt werden. In dieser [vierwöchigen] Frist wird Rudolf mit dem Bischof zusammentreffen und versuchen, die Uneinigkeiten ohne einen Übermann zu beseitigen. Erweist sich das als unmöglich, so sollen sie beide einen Übermann nehmen, der darüber entscheidet und dem Urteil der einen Partei zustimmen möge. Ist auch das nicht möglich, so verbleiben die unentschiedenen Sachen in dem Zustand, wie sie am Ausstellungstag dieser Urkunde waren. Die abgeschlossenen Vergleiche sollen jedoch in Kraft treten. 4) Hält eine Partei rechtskräftig gewordene Schiedssprüche nicht ein, so ist folgendes Sicherungsverfahren vorgesehen. Die geschädigte Partei darf durch 2 ihrer [für den Herzog Bd. 3 S. 389 A und B Z. 31-32, für den Bischof Z. 40-41] namentlich genannten Schiedsleute die schuldige Partei dazu verpflichten, unter Einbeziehung aller Machtmittel der schuldigen Partei die Durchführung des Spruches zu erzwingen. Diese 4 haben von beiden Parteien Vollmacht, einen Verhandlungstag anzusetzen, das Recht zu fordern und Unterhändler und sonst benötigte Leute zu laden. Dazu haben sie sich beiderseitig eidlich verpflichtet. Für die Zeit dieser Verhandlungen sind beide Parteien gebunden, ihren Streit ruhen zu lassen. 5) Scheiden von den 8 [Schiedsleuten] einer oder mehrere von einer Partei aus, sollen aus den Anwesenden der betreffenden Partei Ersatzleute gestellt werden, die wie die anderen zu schwören haben. -- A und B stimmen in Inhalt und Wortlaut überein. Druckfehler Bd. 3 S. 390 A Z. 14: rᷝſtœter. Vgl. Corpus Nr. 1540 2284. --