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Urkunde Heinrich · von dem ſtein an Kaloh / der camerer; ludewik der Prior von liren- velde - 1288 März 31.(CAO, 1313-03-31) Heinrich · von dem ſteinHeinrich vom Stein Ministeriale des Herzogs von Österreich, beurkundet, daß Ludwig der Prior von Lilienfeld und Kaloh der Kämmerer als Vertreter des Abtes Konrad von Lilienfeld, von ihm und seinem Sohn Otte mit gutem Willen ihrer beiden Ehefrauen und aller ihrer Kinder die Mühle zu rᷝPleiken bei Ruprechtshofen für 25 Pfund Pfennige gekauft haben mit allem Recht, wie er diese hergebracht und mehr als 30 Jahre in Besitz als Eigen gehabt hat, mit rechtem Grundrecht, mit rᷝwurſlag [das sind in hölzernen Fassungen geleitete Wasserzuführungen, die staubar oder ganz abstellbar sind, vgl. J. A. Schmeller-K. E. Frommann, Bayr. Wb. II 980 f.] und Mühlgängen [Mühlkanäle? oder ist das ganze Gangwerk der Mühle gemeint?] an beiden Ufern. Der Müller hat der Frau von Jesintz jährlich ein Servitium von 12 Pfennigen Burgrecht zu leisten, während die übrigen zu leistenden Servitien dem Konvent und Kloster Lilienfeld zugehören. Der Beurkunder und seine rᷝnehſten Erben übernehmen die Werschaft und verpflichten sich, falls dem Stift Lilienfeld das gekaufte Gut auf dem Rechtswege aberkannt werden sollte, aus ihrem sonstigen Vermögen gleichwertigen Ersatz zu stellen. --Urkunde Cvͦnrat der Hauener an Gv̓nterſtal jndem kloſter - 1288 April 1.(CAO, 1313-04-01) Cvͦnrat der HauenerEs wird zu wissen getan, daß Herr Konrad der Havener für das Kloster Günterstal eine Pfründe für einen Priester gestiftet hat, der dort alle Tage Messe halten soll. Der Unterhalt der Pfründe wird bestritten aus dem Hof des Stifters zu Schallstadt mit 20 Mutten Roggen, 10 Mutten Weizen und 10 Mutten Gerste. Können diese Einkünfte vom Hof nicht vollständig geleistet werden, so soll das Fehlende aus der nächsten Walke und Mühle oberhalb der oberen Brücke in Oberwiehre ergänzt werden. Die Frauen von Günterstal sollen mit diesen Einkünften, dem Priester, den sie dann haben, die Pfründe bezahlen. Sie sollen aber, weil sie einen Pfründenpriester haben, ihren übrigen Gottesdienst deswegen nicht einschränken, sondern ihn im gleichen Umfang halten, als wäre der Pfründenpriester nicht vorhanden. Bei Besetzung der Pfründe oder beim Wechsel ihres Inhabers soll nichts ohne Willen des Stifters, oder, wenn er nicht mehr lebt, seiner Erben geschehen. Nach seinem Tod hat der Stifter zur Besserung der Pfründe 3½ Saum an Weineinkünften ausgesetzt, die er am Schlierberg hat. Wenn die Frauen von Günterstal die Bestimmungen dieser Stiftung nicht einhalten oder das Pfründengut anders verwenden wollten, so soll die Stiftung mit allen Rechten, wie sie Günterstal hat, an das Gutleutehaus zu Freiburg i. Br. fallen. Äbtissin und Konvent von Günterstal erklären, die Stiftungsbestimmungen einhalten zu wollen und durch sie entsprechend gebunden zu sein. Zur Bekräftigung haben sie diese Urkunde [neben ihrem Siegel] mit den Siegeln des Abtes von Thennenbach und der Bürger von Freiburg i. Br. versehen lassen. --