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Kloster Muri

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    Herzog · Heinr̄ · van Chærnden · Graf van Tyrol · vogt · der Chirchen · ze agley · ze Trienden · vnd ovch ze Brichſen an Ertzbiſchof Chvͦnrad / van salzburch - 1297 August 14.
    (CAO, 1322-08-14) Herzog · Heinr̄ · van Chærnden · Graf van Tyrol · vogt · der Chirchen · ze agley · ze Trienden · vnd ovch ze Brichſen
    Herzog Heinrich von Kärnten, Graf von Tirol, Vogt der Kirchen zu Aquileja, Trient und Brixen, beurkundet, daß er die kürzlich zwischen Erzbischof Konrad [IV.] von Salzburg einerseits und Herzog Albrecht [I.] und ihm selber anderseits geschlossene Sühne einhalten wird, besonders deshalb, weil sich die Herzogin [Elisabeth] von Österreich der Dinge annahm, als die Verhandlungen in Judenburg festliefen. Ferner ist Heinrich bereit, wegen der auf seinem rechtmäßigen Besitz im Lande Kärnten erbauten Burg Rabenstein dem Erzbischof rᷝminne vnd recht zu leisten. -- Vgl. Corpus Nr. 1749, 1751, 1753, 1967, 1976, 2791-95. --
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    priorin von dem heiligē Crvce an Bertholt Roſeli - 1297 August 3.
    (CAO, 1322-08-03) priorin von dem heiligē Crvce
    Die Priorin [des Dominikanerinnenklosters] vom heiligen Kreuz [Sirnau] beurkundet, daß Herr Bertold Roseli für sein und seiner Vorfahren Seelenheil dem Kloster 60 Pfund Haller als rᷝalmuſen gestiftet hat. Dieses Geld soll in einem Eigengut angelegt werden, das Bertold bis zu seinem Tode nutzen und wofür er jährlich am Dominikustage [5. August] 1 Pfund Wachs zinsen soll. Wenn nach seinem Tode seine Ehefrau in das Kloster eintreten will, so muß sie 12 Morgen Ackers mit dem dazugehörigen Zins, 3½ Scheffel Roggengülte, 3 Schillinge Haller Gülte und das Lehen des Hofes zu Schmiden, den sie von den Lorchern hat, einbringen; andernfalls sind dem Kloster die 60 Pfund frei. --
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    alber von R otenſtain an Gotshavſe · vnd derſamnung zu Gottwey - 1297 August 1. Druck nach Wilhelms Manuskript. Bereits der Herausgeber des Bandes 51 der FRA. bemerkte 1901 zu dieser Urkunde: feuchtfleckig und zerfressen. Zum besseren Verständnis des Inhaltes haben wir die nicht mehr lesbaren Stellen nach einer Kopie des 15. Jh.s (StfA. Göttweig, Codex C, Sign. A II 3, f. 53) ergänzt. Da wir eine Photographie dieser Abschrift nicht erreichen konnten, haben wir für die ergänzten Stellen den Druck der FRA. II 51 übernommen. Diese Stellen sind durch kursiven Druck kenntlich gemacht.
    (CAO, 1322-08-01) alber von R otenſtain
    Alber von Rottenstein beurkundet, daß er mit Zustimmung seiner Mutter Euphemia rᷝ(Offeneye) und seiner beiden Schwestern Margret und Elsbet an Kloster und Konvent von Göttweig für Gott und um seines Seelenheils willen ein Lehen zu Gösing für 7 Pfund Pfennige verkauft hat, das Rüger der Steger als Burgrecht besitzt. Rüger und dessen Erben sollen das Lehen als Burgrecht behalten und alljährlich zu Michaelis 10 Pfennige zinsen. Alber hat Abt und Konvent von Göttweig versprochen, das Lehen entsprechend dem im Lande geltenden Eigentumsrecht zu schützen. Bei etwaigen durch ihn verschuldeten Schäden kann sich das Kloster an Albers gesamten Besitz halten. -- Beim Druck der Urkunde lag uns noch nicht eine Photographie der späteren Kopie vor, nach der wir den Text ergänzt haben. Inzwischen hat ein Vergleich ergeben, daß der Druck der FRA. II 51 fehlerhaft ist. Von einer Berichtigung sehen wir ab, da die Kopie nur zur sachlichen, nicht zur sprachlichen Interpretation herangezogen wurde. Anm. 2 und 3 zum Text wurden jedoch auf Grund der Photographie abgefaßt. --
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    Cvͦnrat von Bvnninkain; Demvͦt von Berlichingin; Dietirich von Jngerſhein u.A. an minre vrowin dir priorin vn̄ dim conuente dir sweſter von ſtainhain prediar ordinſ - 1297 August 11.
    (CAO, 1322-08-11) Cvͦnrat von Bvnninkain; Demvͦt von Berlichingin; Dietirich von Jngerſhein; Erlint von Bakenanc; Gvͦte; Gernot von wallin
    Dietrich von Ingersheim, mit dem Spitznamen Gänsebüttel, beurkundet, daß er aus seinem freien Eigentum 2 Pfund Gülten an Priorin und Konvent des Dominikanerinnenklosters Steinheim für 17½ Pfund Haller verkauft hat. Die Gülten hat er auf [Bd. 4 S. 123 Z. 40-42] mit Abgaben näher genannte Weingärten und Wiesen gelegt. Sie sind alljährlich zu Martini zu entrichten. Versäumt er das und kann er sich bis zum folgenden Weißen Sonntag [Invocavit] nicht mit der Äbtissin einigen, so sind die genannten Güter dem Kloster frei, und es kann sie an sich ziehen. Er hat die Gülten zu Steinheim vor dem Fenster [Redefenster] an die Priorin und die Klosterfrauen in Gegenwart von namentlich genannten Zeugen aufgegeben. Vor anderen Zeugen erfolgte die Aufgabe durch seine Ehefrau Diemut von Berlichingen. Ferner haben seine Schwester Guta und deren Ehemann Konrad von Bönnighein in Besigkheim, seine Schwester Erlint von Backnang und deren Ehemann Gernot von Welzheim die Güter jeweils vor verschiedenen Zeugen aufgegeben. Für diese Abmachung sind Dietrichs Oheim von Schaubek und dessen Bruder Albrecht Bürgen. Jeder von ihnen hat 2 Morgen der Lage nach [Bd. 4 S. 124 Z. 12] bezeichnete Weingärten zu Pfand gesetzt. Sie sind Jahr und Tag verpflichtet, für die [von Dietrich verkauften] Güter einzustehen, falls sie angesprochen werden. Tun sie es nicht, so fallen die [zum Pfand gesetzten] Weingärten an Priorin und Konvent. Dietrichs Vetter, der junge Latschier, ist ebenfalls Bürge. Wenn ihn die Klosterfrauen bei einer Ansprache durch Boten mahnen, so muß er nach Anweisung der Frauen in Steinheim, Marbach oder Besigkheim Einlager halten. Will Dietrich die Güter verkaufen, so besitzt das Kloster Vorkaufsrecht. Verzichtet es, so darf er es nur an [sozial] unter ihm, nicht an über ihm Stehende verkaufen. --
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    Hertneid von wildonie an ſamnvnge zv Revne; apt Hainreichen - 1297 August 10.
    (CAO, 1322-08-10) Hertneid von wildonie
    Hertnid von Wildon, Marschall zu Steier[mark], beurkundet, daß er wohlüberlegt 2 Mark Gülten am Reising an Abt Heinrich und den Konvent von Rein als Seelgerät für seinen verstorbenen rᷝlieben vnd getrewen Dienstmann Heugel vom Lueg und dessen Vorfahren zu Eigen gegeben hat. Der gegenwärtige Bewirtschafter rᷝMert [Martin] oder dessen Nachfolger haben alljährlich zum 1. September und zum 11. November dem Kloster je 1 Mark Pfennige zu zahlen. -- Vgl. Corpus Nr. 2685. Zur Datierung: Zweifellos ist 1279 unrichtig. Das Archiv f. Österr. Gesch., Bd. 59 (1880) S. 308 Nr. 12 setzt 1297 an. Der genannte Abt Heinrich regierte von 1292-1303. Die in der Urkunde genannten geistlichen Zeugen sind in den neunziger Jahren häufig nachzuweisen. Die Datierung 1297 wird wahrscheinlich richtig sein. --
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    Urkunde
    ſweſter anne lepin Ebtiſchin des kloſters von Gv̓nterſtal des grawen ordens von >citels an Cvͦnrat dē Havener - 1297 August 10.
    (CAO, 1322-08-10) ſweſter anne lepin Ebtiſchin des kloſters von Gv̓nterſtal des grawen ordens von >citels
    Die Äbtissin Anna Lapp des Zisterzienserinnenklosters Günterstal beurkundet, daß sie mit Rat und Zustimmung ihres Konventes für sich und ihre Nachfolger dem freiburger Bürger Konrad dem Hafner wegen dessen treuer Gesinnung versprochen hat, das von ihm für sein und seiner Vorfahren Seelenheil [Bd. 4 S. 122 Z. 37 bis S. 123 Z. 2] benannte und ausgesetzte Almosen und Gut nach seinem Tode alljährlich zu seiner Jahrzeit an [Bd. 4 S. 123 Z. 3-7] aufgeführte Stellen und Klöster zu verteilen. Das Kloster Günterstal selbst erhält für die Mühe des Einsammelns und Verteilens 2 Pfund, dazu 3 Pfund für die Jahrzeit Konrads und 2 Pfund für die seiner verstorbenen Ehefrau Anna. 3 Pfund erhält seine Tochter Adelheid Hafner. Nach deren Tod fällt davon an seine Enkelin (Tochter seiner Tochter) Else von Schlettstadt 1 Pfund, die anderen beiden dienen zur Aufbesserung der beiden Jahrzeiten. Nach Elses Tod fällt auch dieses Pfund an die beiden Jahrzeiten, die dann mit 8 Pfund begangen werden sollen. Die Äbtissin verspricht, daß weder sie noch ihre Nachfolgerinnen das zu Jahrzeit und Seelgerät gehörende Gut verkaufen oder vertauschen werden, widrigenfalls das vertauschte oder verkaufte Gut dem Heiliggeistspital Freiburg zufällt. Sollte die Jahrzeit Konrads und seiner Ehefrau vorbedacht versäumt und nicht begangen werden, so fällt in dem betreffenden Jahr und bei jeder Wiederholung die Stiftung an das Kloster Tennenbach. Wird hingegen das Gut, von dem das Seelgerät ausgerichtet wird, durch Unglücksfälle beeinträchtigt oder geschmälert, oder müßte das Kloster die Abgaben gerichtlich einklagen, oder würden die Abgaben dem Kloster ohne dessen Schuld vorenthalten, dann soll der Schaden nicht von Günterstal getragen, sondern auf die bedachten Klöster und Stellen anteilmäßig rᷝ(nach ſiner maze) verteilt werden. --