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Eglisau

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    her Hiltbrand von Tegerueld eîn Ritter an hern Cvͦnrat von Tegerveld eime Ritter - 1294 Juli 12.
    (CAO, 1319-07-12) her Hiltbrand von Tegerueld eîn Ritter
    Ritter Hildebrand von Tegerfelden verkauft sein Gut auf dem Rührberg, das 3 Viertel Roggen und 3 Viertel Hafer einbringt, an den Ritter Konrad von Tegerfelden für 2½ Pfund Pfennige. Er hat das Geld erhalten und das Gut mit allen Rechten als Eigentum an Konrad mit der Hand seiner Ehefrau Gisela und seines Bruders Burchard aufgegeben. Er und seine Erben werden Konrad und dessen Erben für das Gut rᷝrecht wer vur eîgen sein. --
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    Bertolt · Rv̓zi / burger ze Phvlndorf an ſpitale ze V̓berlingin; Spitale von v̓berlingin; Spitalern der Dúrftigon von v̓berlingin - 1294 Juli 14.
    (CAO, 1319-07-14) Bertolt · Rv̓zi / burger ze Phvlndorf
    Bertold Rüzi, Bürger in Pfullendorf, beurkundet, daß er dem Spital Überlingen seinen Hof in Reuth ob den Bergen [etwa 5 km sw. Pfullendorf] mit allem Nutzrecht und ohne Einspruchsmöglichkeit für die nächsten 10 Jahre für 15 Pfund Konstanzer Pfennige versetzt hat. Er hat das Geld erhalten und verspricht für sich und seine Erben, sich an die 10 jährige Laufzeit zu halten. Eine frühere Auslösung ist nur bei Verkauf möglich, wobei nur das Spital als Käufer in Frage kommen darf. Für diesen Fall ist eine Kommission von 6 [Bd. 3 S. 245 Z. 22-24] namentlich genannten Männern gebildet, an deren Beschluß beide Parteien gebunden sind. Nach Ablauf der 10 Nutz[-Jahre] können Bertold und seine Erben wieder frei über den Hof verfügen und sind dem Spital für die 15 Pfund nichts mehr schuldig. Bertold hat dem Spital den Lehensherrn des Hofes, Herrn Heinrich Grämelich, mit dessen Hand und Einverständnis diese Abmachung getroffen wurde, als Bürgen und rᷝwern für etwaige Ansprache gestellt. --
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    ChvͦnR Boͤller / der nachſchultheize; Rat von der minren Baſil - 1294 Juli 13.
    (CAO, 1319-07-13) ChvͦnR Boͤller / der nachſchultheize; Rat von der minren Baſil
    Der Nachschultheiß Konrad Böller und der Rat von Klein-Basel beurkunden, daß Peter Sniz, Bürger von Klein-Basel, 4 Juchart [Bd. 3 S. 244 Z. 44 - S. 245 Z. 1] näher bezeichneten Ackers an Peter Senfteli, Bürger von Klein-Basel, für 7 Schillinge Zins, je zur Hälfte am 24. Juni und 30. November alljährlich zahlbar, geliehen hat. Außerdem sind am 11. November 2 Hühner als rᷝwiſvnge [Lehenseinweisung] zu liefern und bei Handänderung der halbe Erschatz zu entrichten. Peter Sniz verpflichtet sich für sich und seine Erben, im Bedarfsfall den Besitz Herrn Peter Senfteli und dessen Erben gegen jedermann rᷝze werende. -- Vgl. Corpus Nr. 1988. Von gleicher Hand wie Nr. 1988. --
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    Diethelm von krenkingen; her · Alberth · von klingenberg / ritter; her · Hainr̄ von Guttingen - 1294 Juli 11.
    (CAO, 1319-07-11) Diethelm von krenkingen; her · Alberth · von klingenberg / ritter; her · Hainr̄ von Guttingen
    Heinrich von Güttingen und Albrecht von Klingenberg, die Ritter, und Diethelm von Krenkingen beurkunden, daß Bischof Heinrich von Konstanz und der Edelmann Leutold von Neuregensberg am 11. Juli 1294 in Eglisau einen Verhandlungstag abhieten. Beide nahmen wegen der Ansprüche Leutolds gegen Bischof und Gotteshaus 2 Schiedsleute; der Bischof bestellte Heinrich und Albrecht, Leutold aber Jakob von Warte und Diethelm. Die 4 Schiedsleute schworen, unverzüglich Recht zu sprechen, falls ein gütlicher Ausgleich nicht glücke. Geht das Urteil der beiden Parteien auseinander, so sollen sie einen Obmann wählen; Übereinstimmung von 3 der 4 Schiedsleute ist entscheidend, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns. Jakob von Warte trägt in Gegenwart Leutolds dessen Ansprüche vor: 1) Leutold erhebt Anspruch auf den Hof zu Tengen und die Burg Kaiserstuhl mit allem Zubehör als auf sein rechtmäßiges Lehen. Daraus hätte ihn der Bischof mit Gewalt und widerrechtlich verdrängt. 2) Ebenso hätte ihn der Bischof aus dem Verfügungsrecht über die Edelleute und Mannlehen verdrängt, die ihm gemeinsam mit Lutins Bruder, dem Sohn des verstorbenen Diethelm von Regensberg, gehörten. 3) Weiter habe er durch Lutin von Regensberg 500 Mark Silbers Schaden gehabt, den ihm [der Bischof] mit der Hand seines Vogtes versprochen hatte zu tilgen. Der Bischof fragte darauf Leutold, ob er die Ansprüche so aufrecht erhalten oder abändern wolle; Leutold hielt die Ansprüche in der vorgetragenen Form aufrecht. Im Auftrage und in Gegenwart des Bischofs antwortete Heinrich, der Meier von Wellenberg. Der Bischof und Leutold wären [vor einem Jahr] folgendermaßen übereingekommen: der Bischof habe Leutold Bürgen für eine Summe bis zu 500 Mark Silbers mit der Maßgabe gestellt, daß er ihm für den von Lutin von Regensberg erlittenen Schaden vor den Schiedsleuten Genugtuung geben werde. Wenn er ihm nach dem Urteil der Schiedsleute oder dreier von ihnen Genugtuung geleistet hätte, sollten er und sein Gotteshaus von allen Ansprüchen frei sein. Unberührt davon bleibt allein die Verpflichtung zur Geiselschaft in Zürich, die er von dem verstorbenen Bischof Rudolf von Konstanz übernommen hätte. Jede Partei sollte 2 Schiedsleute nehmen; Mehrheitsbeschluß hätte Gültigkeit. Die vom Bischof gestellten Bürgen seien an deren Spruch gebunden. Bei Stimmengleichheit sollte ein Obmann den Ausschlag geben. Das Verfahren sollte bis zum 15. Juli 1294 durchgeführt sein. Fällt der Spruch gegen den Bischof, so sind die 500 Mark verfallen; fällt er gegen Leutold, so sind der Bischof, sein Gotteshaus und seine Bürgen von allen Ansprüchen, mit Ausnahme der Zürcher Bürgschaft, frei. Der Bischof wäre bereit, vor den Schiedsleuten Beweise zu erbringen, daß die Übereinkunft mit Leutold so getroffen worden sei. -- 3 der [4] Schiedsleute (Heinrich, Albrecht und Diethelm) kamen zu folgendem Spruch: schwört der Bischof zu den Heiligen, daß die Abmachungen zwischen ihm und Leutold im angegebenen Sinn getroffen worden seien, und beschwören 2 rᷝSemperman [vornehme Eideshelfer] die Wahrheit und Reinheit des bischöflichen Eides, dann soll der Bischof und sein Gotteshaus von allen Ansprüchen Leutolds bis auf die Zürcher Geiselschaft frei sein. Der Bischof leistete den Eid und forderte dabei Heinrich von Wellenberg und Diethelm von Krenkingen auf, die bei der ersten Verhandlung und den Abmachungen zwischen dem Bischof und Leutold zugegen waren, ihm als Eidhelfer beizustehen. Darauf beschworen Diethelm und Heinrich die Reinheit des bischöflichen Eides. Danach urteilten die 3 Schiedsleute, daß Bischof und Gotteshaus von allen Ansprüchen Leutolds frei sind (mit Ausnahme der Zürcher Geiselschaft). Ebenso sind die vom Bischof für 500 Mark Silbers gestellten Bürgen ihrer Verpflichtung ledig. --