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Isenburg (Westerwald)

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Goͮta an Cloeſter ſante Claren ze Baſele - 1273 April 19.
    (CAO, 1298-04-19) Goͮta
    Guta, Ehefrau Vivians und Tochter des verstorbenen Danks, beurkundet, daß sie vor Bischof Heinrich (III.) von Basel alles von ihren Eltern ererbtes Gut dem Kloster St. Clara zu Basel aufgegeben habe, mit der Maßgabe, daß alle Leute, von denen einige namentlich hervorgehoben werden, sofern sie von ihr und ihrem Ehemann aus diesem Gut begabt waren, dieses aus der Hand des Klosters zu empfangen haben. Wie sie, Guta, ihr Erbe und ihr Gut den Frauen von St. Clara aufgegeben habe, so gebe sie es nun mit ihrem Ehemann vor dem Bürgermeister und Rat von Basel auf, damit die Clarissinnen in vollen Besitz des Gutes gelangen, was der Bürgermeister C. der Münich mit Willen des Rates bestätigt. --
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    Chvͦno der ſchenke Von Liebenberch an convent zi Thoſſe - 1273 Juli 22.
    (CAO, 1298-07-22) Chvͦno der ſchenke Von Liebenberch
    Kuno der Schenk von Liebenberg beurkundet, daß er mit Willen seiner Herrschaft eine Vogtei zu Gräßlikon für 4 Mark Silber an Kloster Töß verkauft hat. --
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    Chvͦne von Thv̓fen an convente des gotſhvſes von Thoͤſſe - 1273 Juli 17.
    (CAO, 1298-07-17) Chvͦne von Thv̓fen
    Kuno von Teufen beurkundet den Verkauf eines Gutes 'Zum Wiler' bei Rorbos um 7½ Mark an Kloster Töß. --
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    Marquart - 1273 Mai 13.
    (CAO, 1298-05-13) Marquart
    Marquart, des Baiers Sohn, kommt mit seinen Eltern über deren bei St. Margareth gelegenes Gut auf folgenden Verzicht überein. Heiratet sein Vater nach dem Tod seiner Frau zum zweitenmal und entstammen dieser Ehe Kinder, so hat Marquart nichts mehr mit dem Gut zu tun. Heiratet seine Mutter nach dem Tode ihres Mannes zum zweitenmal und entstammen dieser Ehe Kinder, so haben der 2. Ehemann und seine Kinder nur, solange die Mutter lebt, mit dem Gute etwas zu tun. Marquart wird seine Eltern aber nicht hindern, wenn sie das Gut zu einem Seelgerät verwenden wollen. Müssen seine Eltern aus Not das Gut oder noch weiteres Gut veräußern, so wird sie der Sohn auch daran nicht hindern, weil es recht und schicklich ist. --
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    Rât von Zvrich - 1273 April 15.
    (CAO, 1298-04-15) Rât von Zvrich
    Der Rat von Zürich entscheidet in dem Streit zwischen Kloster Seldenau und Marquart, dem Sohn Herrn Wernhers. An dem Bach, der der Äbtissin von Zürich gehört und die Besitzungen beider Parteien trennt, hat keine der beiden Parteien ein Anrecht. Keine der beiden Parteien hat ferner auf dem ihrem Besitz gegenüberliegenden Badufer ein Besitzrecht. --
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    Cunrat; Diderich der Junge van Jſenb ~g; Herman u.A. an Mechtilden die wilen Greuinne was ze Seyne - 1273 Februar 27.
    (CAO, 1298-02-27) Cunrat; Diderich der Junge van Jſenb ~g; Herman; Salatin
    Dietrich der Junge von Jsenburg und seine Söhne Salatin, Konrad und Hermann beurkunden, daß sie für sich und ihre Nachkommen auf alle Ansprüche an die verwitwete Mechtild, Gräfin von Sayn, betreffs des Gutes von Gevartshain verzichten; ebenso auf alle Ansprüche, die sie hatten oder erheben wollten wegen Mechtilds Mann, des Grafen Heinrich von Sayn, wegen ihrer Leute und wegen der Gefangenhaltung Salatins. Sie haben Urfehde für sich und die ganze geborene und ungeborene Verwandtschaft geschworen und wollen im Falle des Eidbruchs als treulos, meineidig und ehrlos gelten, mit all den Folgen, die ein solcher Verruf mit sich bringt. Zu besserer Bekräftigung dieses Vertrags ist Salatin Mann der Gräfin geworden und hat ihr gehuldigt. Die Siegler, unter denen sich auch Erzbischof Engelbert (II.) von Köln befindet, wollen die Isenburger ebenfalls als meineidig, treu- und ehrlos ansehen, falls sie diesen Vertrag und diese Urfehde brechen. --
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    an bruͦdern vnde dem huſe ze ſant Johannſ ze vrib ~g - 1273 Juni 15.
    (CAO, 1298-06-15)
    Es wird zu wissen getan, daß Frau Agnes die Chræierin ihr Haus zu Adilar und das Viertel ihres Gutes zu Öliswiller den Johannitern zu Freiburg i. Br. eigenlich übergeben hat und diese es ihrem Sohn Heinrich gegen einen am 15. VI. jährlich zu entrichtenden Zins von 2 Pfennigen verliehen haben. Nach Heinrichs Tod fällt das Gut am 15. VI. an die Johanniter zurück mit der Bestimmung, den Siechen an dem Felde davon oder von einem anderen, im Umkreis einer Meile gelegenen Gut, 1 Pfund Pfennige zu überweisen, mit der Verpflichtung, die Jahrzeit ihres Ehemanns und ihres Sohnes Heinrich für je 1 Pfund Pfennige, die man den Brüdern geben soll, zu begehen. Es wird ferner beurkundet, daß Agnes die Hälfte ihres Gehölzes zu Gündlingen den Johannitern von Freiburg i. Br. für einen Zins von einem Pfund Pfennigen, zu entrichten am 15. VI., gegeben hat und diese es ihren Kindern Heinrich und Wile gegen einen jährlich am 15. VI. zu entrichtenden Zins von 2 Pfennigen verliehen haben. Bei Ableben eines der Kinder fällt immer die Hälfte des übergebenen Gehölzes anspruchslos an die Johanniter zurück. Halten die Johanniter ihre Verpflichtungen nicht ein, so fällt das Gut an Adelhausen. --
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    Cvͦnrat Von Krenchingen - 1273 August 13.
    (CAO, 1298-08-13) Cvͦnrat Von Krenchingen
    Konrad von Krenchingen beurkundet, daß er auf die Eigenschaft an seinem zu Au gelegenen Gut, das Konrad Steinmar von ihm innehatte, zugunsten des Komturs Ulrich und der Deutschordensbrüder von Klingnau verzichtet. --
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    Vͦlrich dir chvchimeiſter von Baſel; adelheit; anne u.A. an Cvͦnrathe geiſriemen; heiriche von rafenſbvrg - 1273 März 11.
    (CAO, 1298-03-11) Vͦlrich dir chvchimeiſter von Baſel; adelheit; anne; thoman zebels
    Der Ritter Ulrich der Kuchimeister von Basel und seine Ehefrau Anna und Thomas Zebels und seine Ehefrau Adelheit beurkunden, daß sie 8½ Juchart Ackers dem Schultheißen von Kleinbasel, Konrad Geisriebe, und Heinrich von Ravensburg, der Brotmeister genannt, und ihren Erben zu rechtem Erbe verliehen haben gegen einen Jahreszins von 20 Schilling Pfennige in zwei gleichen Raten zahlbar am 24. VI. und 30. XI. --