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Urkunde Ruͦdolf von gottis gnaden Roͤmſcher kvͤnich des Richis - 1283 April 1 f.(CAO, 1308-04-01) Ruͦdolf von gottis gnaden Roͤmſcher kvͤnich des RichisKönig Rudolf beurkundet, daß Graf Egin von Freiburg i. Br. und die Bürger von Freiburg i. Br. eine rᷝordenunge und rᷝsuone, deren schriftliche Beurkundung nach Anfang und Schluß zitiert wird, abgeschlossen und beschworen haben »und erläutert, daß, wo darin der Graf und die Bürger genannt werden, immer auch ihre Nachkommen zu verstehen sind⟨. A Freiburg i. Br. StdA. (II C. Versöhnungs- und Richtbriefe mit den Grafen und Österreich); B Wien GHA. -- Nach A: H. Schreiber UB. I 99 Nr. 35. [Die zitierte Beurkundung der rᷝordenunge und rᷝsuone ist dieselbe, die in Nr. 581 erwähnt ist. Es fragt sich aber, ob sie wirklich König Rudolf oder dem Diktator von Nr. 582 vorgelegen hat, denn zur Abfassung von Nr. 582 genügte Nr. 581 als Vorlage vollauf. Die neu hinzukommenden Erläuterungen in Nr. 582 konnten auf mündliche Veranlassung erfolgen. Die Frage muß offen bleiben, von welcher Seite diese Erläuterungen gewünscht wurden.] O. Redlich Reg. 1780. F. Vansca S. 77 Anm. 5.Urkunde rât von Conſtenze - 1283 April 15.(CAO, 1308-04-15) rât von ConſtenzeDer Rat von Konstanz veröffentlicht eine Verordnung über Leinwandweberei und Handel mit Leinwand folgenden Inhalts: 1) Leinwand darf nur gehandelt werden, wenn sie mit einem Band versehen ist, das in der Mitte am Tuch ist. [J. Mone meint, daß diese Bestimmung so zu verstehen sei, daß jedes Stück Leinwand in der Mitte seiner Länge durch ein eingewebtes Band kenntlich sein mußte, wodurch das Verkürzen der zweiten Hälfte durch etwaiges Abschneiden leicht zu kontrollieren war.] Wird diese Bestimmung verletzt, zahlt der Einkäufer 10, der Verkäufer 5 Schillinge Konstanzer Münze. 2) Donnerstags und Freitags ist der Handel mit Leinwand nur auf dem Markt erlaubt. Übertretung dieser Bestimmung wird für Einkäufer wie Verkäufer gemäß Nr. 1 geahndet. 3) Kein Weber soll mit jemand in Leinwand handeln, wenn der, mit dem er handelt, nicht selbst oder dessen Beauftragter zugegen ist. Für jedes anders gehandelte Stück ist eine Strafe von 5 Schillingen fällig. 4) Handel mit Leinwand zum Wiederverkauf auf dem Markt ist verboten und wird pro Stück mit 5 Schillingen geahndet. 5) Absichtlicher Einkauf oder Verkauf von schmaler [vgl. Schmeller-Frommann II 548] Leinwand, die nicht die rᷝreht Breite hat, wird mit 5 Schillingen geahndet. Geschah der Handel in Unwissenheit, was eidlich erhärtet sein muß, wird das gehandelte Tuch in 3 Stücke zerschnitten. 6) Schmale Kämme [Riedblätter] sollen vernichtet werden. Im Betretungsfalle oder bei sonstiger Aufdeckung von rᷝvalsch an der Leinwand erfolgt Bestrafung mit 10 Schillingen. 7) Ungleiche rᷝaweben [Salbenden?] sollen abgeschnitten werden. 8) Bei Ablauf einer Ratsperiode ist dem nachfolgenden Rat die Einhaltung dieser Verordnung anzubefehlen. --Urkunde huc von Morſwilr! - 1283 April 12.(CAO, 1308-04-12) huc von Morſwilr!Die Ritter Hugo von Morschweiler und sein Bruder Nordwin beurkunden, daß sie den Schwestern von St. Klara zu Klein-Basel für 5 Mark Silber ein Mentag zu Hundsbach verkauft haben. --Urkunde Adelhait / hern Hainriches ſeligen / witwe / von Riſenſburch; Rvͤdolf min Svn - 1283 April 23.(CAO, 1308-04-23) Adelhait / hern Hainriches ſeligen / witwe / von Riſenſburch; Rvͤdolf min SvnAdelheid, Witwe Heinrichs von Reisensburg, und ihr Sohn Rudolf beurkunden, daß sie dem Deutschordenshaus zu Ellingen mit Einwilligung von Rudolfs Ehefrau Kunigunde ihr Eigen zu Reimlingen, welches sie von Graf Ludwig von Spitzenberg erwarben, mit aller Zubehör vermacht haben, mit Ausnahme einer Hube zu Herkheim, die dem Stift Deggingen gehört. Die Schenker werden rᷝgewern dieses Besitzes sein und haben versprochen, ihn von allen Anfechtungen nach Eigensrecht und Landesrecht frei zu machen. Hiefür stellen sie 8 namentlich aufgeführte Bürgen. --