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    Urkunde
    vͦlrich von Auſpurch an herm Chvnrat von Hoy Burgar ze Auſpurch - 1296 Januar 6.
    (CAO, 1321-01-06) vͦlrich von Auſpurch
    Ulrich von Augsburg beurkundet, daß er mit seiner Ehefrau Margarete, deren Schwester Irmgard von Hattenberg und aller seiner Erben Rat und Einverständnis und mit Hand und Zustimmung seines Herrn, des Bischofs Wolfhart von Augsburg, seinen Hof in Bobingen, auf dem der Rahe sitzt, mit allem Zubehör an Herrn Konrad von Hoy, Bürger zu Augsburg, und dessen Erben für 80 Pfund neuer Augsburger Pfennige als Eigentum verkauft hat. Auf Bitte der Käufer hat Ulrich den Hof, der aus rᷝfrier hant gekommen ist, auf dem Marienaltar im Chor zu Augsburg aufgegeben, damit sie [die Käufer] oder wem sie den Hof sonst geben ihn als Zinslehen für einen jährlichen Zins von ½ Pfund Wachs geliehen erhalten. Ulrich, seine Ehefrau und alle seine Erben haben entsprechend dem Landesrecht rᷝmit gelerten wôrten auf den Hof verzichtet und werden ihn ihnen [den Käufern] auf dem Marienaltar rᷝſtaten. Dafür werden Ulrich und seine Erben im Bedarfsfall überall rᷝrehte gewern sein. Darüber hinaus hat Ulrichs Ehefrau Margarete beeidet, daß sie an den Hof keinen [Anspruch als] Morgengabe besäße. Ulrich hat ihnen 5 [Bd. 3 S. 434 Z. 39-41] genannte Bürgen gestellt. Er verpflichtet sich, Rechtsansprüche jeder Art auf den Hof innerhalb Monatsfrist abzulösen. Versäumt Ulrich dies, so können 3 beliebige Bürgen gemahnt werden, die in einem Gasthaus in Augsburg solange Einlager halten müssen, bis die Ansprüche ohne Nachteile für die Käufer abgelöst sind. Einer der Bürgen, Herr Heinrich von Hattenberg [Ulrichs Schwager], kann statt seiner einen achtbaren Knecht mit 2 Rossen schicken. -- Druckfehler Bd. 3 S. 434 Z. 37: rᷝMargerete; S. 435 Z. 6 f. rᷝChvnrat von Gabelnbach. --
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    1296 Januar 2.
    (CAO, 1321-01-02)
    Teilungsvertrag der Brüder Magens und Berchtold von Utenheim über die ihnen von ihrer Mutter, Frau Otilie, zugefallene Erbschaft. Herr Berchtold erhält den Hof rᷝzeder alten Stegen mit allem Zubehör. Magens' Anteil besteht aus 1 Lehen rᷝvf Aſpach, 1 Lehen rᷝvf Levnepach ze ekke [Lappach], 1 Lehen rᷝze Winchel, 1 Haus zu rᷝſant Maurizien [Sand in Taufers] mit den Äckern auf dem Feld von Taufers und allen Zehnten, die die Brüder auf dem Berge in Ahornach gehabt haben. --
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    P · Von gottez gnaden Biſhof ze Baſele an ſtette Von Bielle - 1296 Januar 7.
    (CAO, 1321-01-07) P · Von gottez gnaden Biſhof ze Baſele
    Bischof Peter von Basel gewährt der Stadt Biel mit Zustimmung des Rates der Stadt eine rᷝeinunge. Es handelt sich um Strafbestimmungen für Bürger der Stadt und für Fremde bei Totschlag, Verwundung, Beschimpfung und Hausfriedensbruch. Weitere Bestimmungen betreffen die Gültigkeit der Einung auf Kriegsfahrt, Bestrafung von Desertion, Streitigkeiten in der Stadt und vor dem Stadttor. Durch die Einung sollen Ansprüche von Richtern und Klägern nicht beeinträchtigt werden. Ein Ausgewiesener darf erst zurückkehren, wenn er sich mit dem Kläger und den Bürgern verglichen hat. Ein Bürger kann gegen einen andern auf Ausweisung klagen, wenn der Beklagte [seine Schulden] aus seinem Besitz nicht erstatten kann. Verbleibt ein Ausgewiesener in der Stadt oder kehrt er vorzeitig zurück, so ist er gefangenzusetzen. Für die Einhaltung dieser Einung ist der Rat auf seinen Eid verantwortlich. Sie soll bis zum 24. Juni gelten. Als Nachtrag wird hinzugefügt: Verfrühte Rückkehr bei einer Verweisung aus der Stadt soll zur Folge haben, daß die bereits abgeleistete Zeit nicht angerechnet wird, sondern die Verweisungszeit neu beginnt. --
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    Her Heinrich von Wagenberg Ritter an swoͤſter agneſun der priorinun / vn̄ dem convent deſ gotzhuſ ze Toͤze - 1296 Januar 6.
    (CAO, 1321-01-06) Her Heinrich von Wagenberg Ritter
    Ritter Heinrich von Wagenberg beurkundet, daß er seinen Hof, rᷝsumbri genannt, und andere mit ihren Erträgen [Bd. 3 S. 433 Z. 2-12] genauer bezeichnete Besitzungen in und bei Adlikon mit allen Rechten mit Zustimmung seines Herrn, Herzogs Albrecht [I.] von Österreich (der dafür eine besiegelte Urkunde ausgestellt hat) und mit Hand und Einverständnis seines Bruders, des Ritters Bilgeri von Wagenberg, der gleichberechtigter Besitzer der Güter war, sowie seiner [Bilgeris] Söhne Johannes und Bilgeri an die Priorin Agnes und den Konvent des Klosters Töss gegeben hat, um seine Tochter Anna auszustatten rᷝ(zebewidemenne), die sie als Klosterfrau aufgenommen haben. Er und sein Bruder werden Priorin und Konvent vor allen Gerichten und an allen Stellen für die Güter rᷝwern sein. Heinrich, sein Bruder Bilgeri und dessen Söhne Johannes und Bilgeri verzichten auf alle Ansprache und alle Rechtswege, mit denen sie, ihre Erben oder Nachkommen die Güter ansprechen oder sich ihrer Pflicht als rᷝwern entziehen könnten. Da die genannten Güter mehr wert sind als die für seine Tochter Anna vereinbarte Ausstattung, so hat er vom Kloster einen in seinem Weingarten rᷝzekrúgelun tal liegenden Acker erhalten, der ein Mutt Kerne Winterthurer Maßes einbringt, dazu 10 Mark guten Silbers Winterthurer Gewichtes, dessen Empfang er bestätigt. Ritter Bilgeri von Wagenberg und dessen Söhne Johannes und Bilgeri geben getrennt eine Erklärung ab, daß sie mit der Stiftung ihres Bruders bzw. Onkels einverstanden sind, weder Ansprüche erheben noch sich der Pflicht als rᷝwern entziehen werden. -- Vgl. Corpus Nr. 210, 670. --