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Adelzhausen

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  • Urkunde
    1298 November 17.
    (CAO, 1323-11-17)
    König Albrecht [I.] erneuert auf dem Hoftag zu Nürnberg mit Zustimmung und Rat der geistlichen und weltlichen Kurfürsten den [Würzburger] Landfrieden König Rudolfs von 1287 März 27 (Corpus Nr. 879). Einzelne Bestimmungen wurden geändert oder hinzugefügt. Bei dem Vergleich des Landfriedens Albrechts mit dem Rudolfs wird für diesen die Fassung H zugrunde gelegt. Folgende Teile dieses Landfriedens wurden in den von 1298 nicht aufgenommen: Bd. 2 S. 230 Z. 36-38 (Bann des Legaten; gilt nur für den Landfrieden Rudolfs); Bd. 2 S. 233 Z. 23-31 (einzelne Bestimmungen über Verhalten gegenüber Geächteten); Bd. 2 S. 235 Z. 25-40 (Geltungsdauer von Rudolfs Landfrieden; alle Stände sollen ihr Recht behalten; Fürsten und Landesherren sind berechtigt, den Landfrieden zu verbessern). In Albrechts Landfrieden sind folgende Bestimmungen neu aufgenommen: Bd. 4 S. 334 Z. 24-35 (im Anschluß an die schon im älteren Landfrieden ausgesprochene Ablehnung des Pfahlbürgertums werden die Bestimmungen für den Erwerb des Bürgerrechts genannt; Verbot für die Städte, Eigen- oder Lehnsleute aufzunehmen, oder Amtleute, die nicht abgerechnet haben; Rechte der freien Städte in bezug auf die Gerichtsbarkeit); Bd. 4 S. 336 Z. 27 bis S. 337 Z. 6 (Ausführungsbestimmungen zum Hofrichteramt: Vorladung, ordnungsgemäße Prozeßführung, Anleite und Anleiter, Aberacht und Achtbuch; Verbot an die Städte, Verordnungen zu erlassen, die dem Reich oder den Stadtherren abträglich sind); Bd. 4 S. 337 Z. 27-29, 32-35 (Rechtsstellung der Juden, die den Schutz des Königs genießen). Die Kreuze Bd. 4 S. 337 Z. 29 und 32 sind Verweiszeichen. Der Satz S. 337 Z. 32-34 ist hinter Z. 29 einzufügen. Umstellungen: Bd. 4 S. 336 Z. 7-9 steht in Rudolfs Landfrieden an früherer Stelle (Bd. 2 S. 230 Z. 10-16). Fehler des Schreibers (Überspringen von einem Wort auf das gleiche an späterer Stelle): Bd. 4 S. 333 Z. 7 vgl. Bd. 2 S. 227 Z. 5 ff.; Bd. 4 S. 333 Z. 21 vgl. Bd. 2 S. 227 Z. 36; Bd. 4 S. 333 Z. 29 vgl. Bd. 2 S. 228 Z. 7; Bd. 4 S. 334 Z. 15 vgl. Bd. 2 S. 229 Z. 30-36; Bd. 4 S. 334 Z. 23 vgl. Bd. 2 S. 230 Z. 9. Änderung im Wortgebrauch: Bd. 2 S. 235 Z. 25 rᷝfurſten vgl. Bd. 4 S. 337 Z. 27 rᷝkurfurſten. Versuch einer Ergänzung der unlesbaren Stellen: Bd. 4 S. 335 Z. 21 rᷝpurchman; Bd. 4 S. 335 Z. 27 rᷝmugen; Bd. 4 S. 336 Z. 43 rᷝnehſten rihters boten; Bd. 4 S. 336 Z. 46 rᷝdor vber ſo muͤzen; Bd. 4 S. 337 Z. 1 rᷝberihtet. Korrumpierte Lesungen (Druck MG. Leges gegenübergestellt): Bd. 4 S. 335 Z. 18: rᷝgvbikke] gewihte; Bd. 4 S. 337 Z. 13 rᷝher] aeht. Der Druck der MG. Leges reicht nur bis Bd. 4 S. 337 Z. 27 rᷝ(ſint). -- Vgl. Corpus Nr. 4, 494, 879. -- Wernigerode, Fürstl. Stolberg'sches Archiv (B 12 Nr. 4). [Nach Mitteilung der Staatlichen Archivverwaltung Potsdam befinden sich die Bestände des ehemaligen Fürstlich Stolberg'schen Archivs heute im Landesarchiv Oranienbaum. Die Urkunde Corpus Nr. 3110 konnte jedoch nicht aufgefunden werden]. -- Druck (nicht nach Original): MG. Leges, sectio IV. (Constitutiones t. 1) S. 26 ff. Nr. 33.
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    Urkunde
    1298 November 21.
    (CAO, 1323-11-21)
    Truchseß Walther von Warthausen beurkundet, daß er mit Rat und Zustimmung aller seiner Erben das Gut Zeisenried, das alljährlich 1 Pfund Pfennige Herrengülte einbringt und das der Ritter Mangold von Reichertshofen von ihm zu Lehen hatte, als Eigentum mit allen seinen bisherigen Rechten an das Frauenkloster Salmanshofen gegeben hat. --
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    Urkunde
    1298 November 21.
    (CAO, 1323-11-21)
    Graf Hermann von Sulz hielt an Stelle König Albrechts [I.] Gericht und erteilte dem Abt von Volkerode folgenden allgemein gültigen Rechtsbescheid rᷝ(ein gemeine vrteile): Kein weltlicher Richter darf rechtmäßig über einen geistlichen Mann die Acht verhängen. --
  • Urkunde
    1298 November 18.
    (CAO, 1323-11-18)
    König Albrecht [I.] erteilt den Kindern des verstorbenen Wildgrafen Raub ein Privileg, das inhaltlich und fast ganz im Wortlaut mit dem in Corpus Nr. 3043 an Grafen Egen von Freiburg und an dessen Sohn Konrad gewährten Privileg übereinstimmt. --
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    Urkunde
    1298 November 19.
    (CAO, 1323-11-19)
    Die Brüder Otte und Wulfing von Rechberg beurkunden, daß sie aus ihrem Eigentum 2 Hufen zu Dullach an Abt Wulfing und das Kloster Oberburg aufgegeben und als Lehen für sich und ihre Erben, Söhne wie Töchter, zurückerhalten haben. [Diese Aufgabe geschah] im Zusammenhang mit dem durch ihren Großvater Otte von Rechberg vom Kloster eingetauschten Gut im Sulzbachtal. Das [aufgegebene] Gut werden die Aussteller und ihre Erben dem Kloster mit allem Recht rᷝſchermen. -- Vgl. Corpus Nr. 3117; von gleicher Hand wie Corpus Nr. 3117. --
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    Urkunde
    1298 November 19.
    (CAO, 1323-11-19)
    König Albrecht [I.] beurkundet, daß er Grafen Eberhart von Württemberg die Burg Rems und das Städtchen Neuwaiblingen wieder überlassen hat, die sein Vorgänger, König Adolf [von Nassau], innehatte. -- Vgl. Corpus Nr. 884, 931, 3113, 3120-3124. --
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    Urkunde
    1298 November 16.
    (CAO, 1323-11-16)
    Bertold von Adelzhausen beurkundet, daß er seinen Hof und seine Hufe zu rᷝEryſp~ch, die seine Eigenleute von [Heinrich] dem Fraß von Wolfsberg als Lehen haben und ihre Verwalter rᷝ(trager) für den Besitz waren, an Konrad den Reichen Fleischhacker zu Friedberg für 8½ Pfund Münchener Pfennige verkauft hat. Bertold soll Hof und Hufe an Konrad den Fleischhacker [aufgeben und] seinen Leuten anbefehlen, beides an den Fraß aufzugeben. Ferner wird Bertold für Konrad und Meinhart von rᷝwollenmoſ innerhalb Jahresfrist bei dem Lehensherrn rechtlich bewirken, daß [ihre] Belehnung ohne Schaden [für sie] erfolgt. Als Sicherheit hat er Konrad seine Hufe zu rᷝstarcholtzrieth gesetzt. Bertold bestätigt den Erhalt der Kaufsumme. Als Bürgen hat er Konrad seinen Bruder, den älteren Reinbot von Adelzhausen, und alle seine Leute gestellt. Bertold wird ihnen [Konrad und Meinhart] für den Besitz nach der Verleihung durch den Fraß Jahr und Tag grᷝwer sein. -- München HpSA. (Ritterorden Nr. 4316a). -- Reg.: Reg. Boic. 4, 676.
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    Urkunde
    1298 November 16.
    (CAO, 1323-11-16)
    Johannes [I.] und Friedrich [V.], Brüder und Burggrafen von Nürnberg, beurkunden, daß Frau Hedwig von Stolzenwerd ihnen Stolzenwerd und die Güter zu Gozding und zu Neusiedel sowie das, was zu Stolzenwerd gehört, das sie [alles] von den Burggrafen als Lehen hatte, termingerecht aufgegeben hat. Daraufhin haben sie den Besitz an Hedwig und an deren Ehemann Ulrich von Bergau [gemeinsam] als Lehen geliehen. --
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    Urkunde
    1298 November 19.
    (CAO, 1323-11-19)
    Herzog Hermann von Teck beurkundet, daß die Schenkung von 36 Jucharten Acker zu Kirchheim und 2 Mannesmatten Wiese am Bach gegen Wangen hin, die Diether, Sohn seines verstorbenen Dienstmannes Wolfram Kener, an Priorin und Konvent von Kirchheim zur Ausstattung seiner Schwestern getätigt hat, mit des Herzogs Hand und Zustimmung geschehen ist. --
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    Urkunde
    1298 November 18.
    (CAO, 1323-11-18)
    König Albrecht [I.] erteilt dem Grafen Georg [I.] von Veldenz ein Privileg, das inhaltlich und fast ganz im Wortlaut mit dem in Corpus Nr. 3043 an Grafen Egen von Freiburg und an dessen Sohn Konrad gewährten Privileg übereinstimmt. --