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Rosheim

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    1287 Februar 9
    (CAO, 1312-02-09)
    Frau Anna von Juncholtz, Witwe Werners des Roden von Loubegazzen, bekundet, daß sie mit der Einwilligung und der Hand ihrer Kinder aus ihrem Gut in Innenheim im Bistum Straßburg 25 Vierteil Gülte, halb Roggen und halb Gerste, für 33¾ Mark Silber dem Komtur und den Brüdern des Johanniterspitals zu Dorlisheim verkauft hat. Sie quittiert den Empfang des Silbers und verspricht, für das Gut als freies Eigen gegen jedermann rᷝwernde zu sein. Ihre Söhne Werner, Heinrich, Kuno und Rudolf von Loubegazzen bestätigen ihre Einwilligung zu dem Kauf und versichern, daß sie das Gut aufgegeben haben und auf alle Rechtsansprüche verzichten. --
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    Urkunde
    1287 März 1
    (CAO, 1312-03-01)
    Kuno von Geispolsheim [Unter-Elsaß] bekundet, daß er gemeinsam mit seinen Kindern Otto, Elsa und Sophie und mit deren Einwilligung dem Komtur und dem Johanniterspital zu Dorlisheim sein Eigen und Erbe im Bann von Geispolsheim außerhalb des Grabens um das Dorf sowie im Bann von Hessenheim und anderswo um Gottes willen gegeben hat. Er, sein Bruder Berthold und seine Kinder werden gemeinschaftlich rᷝwern des Gutes für die Johanniter gegen jedermann sein. Sie werden auch veranlassen, daß Kunos unmündige Kinder, Konrad der Mönch, Berthold und Hesso, bei Erreichen der Mündigkeit diese Vergabung anerkennen und das Gut und ihr Recht daran den Johannitern aufgeben. Kunos Bruder Berthold und die 3 mündigen Kinder bestätigen die übernommene Verpflichtung, rᷝwern zu sein. --
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    Urkunde
    1287
    (CAO, 1312-01-01)
    Gebhart von Stetteneck [Grödnertal] bekundet, daß er mit Zustimmung seiner Frau und aller seiner Erben den Clarissen zu Brixen den Hof Kvkenêy in der Pfarre Kastelrut mit allem Zubehör und Recht gegeben hat und daß er und seine Erben überall und gegen jedermann rᷝgewer des Klosters sein werden. Die Vergabung geschah mit der Hand und der Zustimmung Herzog Meinharts von Kärnten. --
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    Urkunde
    1286 Dezember 13
    (CAO, 1311-12-13)
    Clawis [Nicolaus] der Leutpriester der Niederkirche zu Rosheim [Unter-Elsaß], die Ritter, Bürger und die Gemeinde tun kund, daß sie auf gemeinsamen Beschluß an Hug den Schwaben von Molsheim 2 Acker mit Reben an dem rᷝBirgelin mit Ausnahme einer rᷝvirdegezale in einer Zeile (rᷝfurhe) neben Sifrid dem Schultheißen, die der Kirche St. Peter gehörten, als freies Eigen verkauft haben. Sie versprechen, bei Ansprache überall rᷝſine werin zu sein. Sie haben die Reben verkauft, um den Bau und den Turm (rᷝdorn) von St. Peter damit fertig zu bauen. -- Straßburg DpA. (Fonds Zabern 1 G 219).
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    Urkunde
    1287 Mai 28
    (CAO, 1312-05-28)
    Bürgermeister, Rat und Bürger von Straßburg vidimieren eine Urkunde Bruder Dietrichs, des Ordensprovinzials der Minoriten in Deutschland, und Bruder Siegfrieds, des Guardians, und des Konventes der Minoriten in Straßburg vom 9. Juli 1283. Die Urkunde selbst: Die in der Vidimation genannten Aussteller bekunden, daß das Ordenshaus nach eigenem Zeugnis von Bürgermeister, Rat und Bürgern von Straßburg diese noch nie durch solche Unterfangen gekränkt oder erzürnt haben, wie sie unterstehend aufgeführt sind. Doch geloben sie auf ihre Bitte ihnen zu Liebe, daß weder sie noch jemand von ihnen, weder Pfaffe noch Laie, aus ihrem Kloster Erbansprüche an weltliche Verwandte stellen werden an Eigen, Erbe oder irgendwelches Gut, das den Bürgern von Straßburg gehört. Sie versprechen weiter, daß sie niemanden auf seinem Sterbebette dazu anhalten lassen werden, daß ein Bürger oder eine Bürgerin von Straßburg ihr Eigen und Erbe so vergaben, daß die weltlichen Erben dadurch geschädigt und enterbt werden. Sie versprechen ferner, daß sie kein Gut, Eigen oder Erbe eines Straßburger Bürgers oder einer Bürgerin, das ihnen vergabt wird, unter der Bedingung verkaufen oder sonst abgeben werden, daß es künftig wieder an sie oder an jemanden für das Kloster zurückfällt, daß sie es vielmehr ohne Arglist verkaufen werden. Um das gute Einvernehmen, das zwischen dem Orden und der Stadt seit je bestanden hat, zu erhalten, geloben sie weiter, daß sie Bürger von Straßburg unter 18 Jahren, soweit sie es vor Gott verantworten können, nicht in ihren Orden aufnehmen und sie, soweit sie es vor Gott und der Ehre ihres Ordens verantworten können, nicht dazu drängen werden, es sei denn mit Einwilligung ihrer nächsten Verwandten. -- Die Inserturkunde in C stimmt mit den deutschen Texten in der Sache überein, ist aber in den Formulierungen mehrfach präziser. C gibt kein Datum der Vidimation und für die Inserturkunde nur das Jahresdatum 1283. Dorsalvermerk [um 1300]: Libertates quibus renunciavit provincialis et Gardianus cum conuentu ob gratiam ciuivm argentinensium. -- A und B
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    Urkunde
    [1287]
    (CAO, 1312-01-01)
    Bürgermeister, Rat und Bürger von Straßburg vidimieren eine Urkunde Bruder Dietrichs, des Ordensprovinzials der Minoriten in Deutschland, und Bruder Siegfrieds, des Guardians, und des Konventes der Minoriten in Straßburg vom 9. Juli 1283. Die Urkunde selbst: Die in der Vidimation genannten Aussteller bekunden, daß das Ordenshaus nach eigenem Zeugnis von Bürgermeister, Rat und Bürgern von Straßburg diese noch nie durch solche Unterfangen gekränkt oder erzürnt haben, wie sie unterstehend aufgeführt sind. Doch geloben sie auf ihre Bitte ihnen zu Liebe, daß weder sie noch jemand von ihnen, weder Pfaffe noch Laie, aus ihrem Kloster Erbansprüche an weltliche Verwandte stellen werden an Eigen, Erbe oder irgendwelches Gut, das den Bürgern von Straßburg gehört. Sie versprechen weiter, daß sie niemanden auf seinem Sterbebette dazu anhalten lassen werden, daß ein Bürger oder eine Bürgerin von Straßburg ihr Eigen und Erbe so vergaben, daß die weltlichen Erben dadurch geschädigt und enterbt werden. Sie versprechen ferner, daß sie kein Gut, Eigen oder Erbe eines Straßburger Bürgers oder einer Bürgerin, das ihnen vergabt wird, unter der Bedingung verkaufen oder sonst abgeben werden, daß es künftig wieder an sie oder an jemanden für das Kloster zurückfällt, daß sie es vielmehr ohne Arglist verkaufen werden. Um das gute Einvernehmen, das zwischen dem Orden und der Stadt seit je bestanden hat, zu erhalten, geloben sie weiter, daß sie Bürger von Straßburg unter 18 Jahren, soweit sie es vor Gott verantworten können, nicht in ihren Orden aufnehmen und sie, soweit sie es vor Gott und der Ehre ihres Ordens verantworten können, nicht dazu drängen werden, es sei denn mit Einwilligung ihrer nächsten Verwandten. -- Die Inserturkunde in C stimmt mit den deutschen Texten in der Sache überein, ist aber in den Formulierungen mehrfach präziser. C gibt kein Datum der Vidimation und für die Inserturkunde nur das Jahresdatum 1283. Dorsalvermerk [um 1300]: Libertates quibus renunciavit provincialis et Gardianus cum conuentu ob gratiam ciuivm argentinensium. -- A und B
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    Urkunde
    1287 Februar 22
    (CAO, 1312-02-22)
    Bürgermeister Symund Hetzel und der Rat von Straßburg bekunden, daß Friedrich der Svͦner und seine Frau Agnes ihre Hofstatt zwischen rᷝHellvn und der rᷝJvlianin als Erblehen an Konrad Feistbacke verlehnt haben. Konrad, seine Frau Gertrud und ihre Nachkommen und Erben haben dafür jährlich ohne Steigerungsmöglichkeit 14 Unzen Straßburger rᷝgenge vn̄ geber Pfennige und 6 Kapaune zu entrichten. [Die nächsten Worte sind entstellt.] Bei Wechsel des Lehnsinhabers ist Erschatz zu zahlen, bei Wechsel des Hofbesitzers nicht. --
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    Urkunde
    1287 April 25
    (CAO, 1312-04-25)
    Bürgermeister Nicolaus der junge Zorn und der Rat von Straßburg bekunden, daß Frau Druta und ihre Brüder Reinbold, Erbo, Johannes und Peter Stubenweg gemeinsam ihre Hofstatt innerhalb des rᷝwîghuſes [Wehrbau] gegenüber dem Garten des Liebenzellers an Siegfried und dessen Ehefrau die Manegoltin und deren Erben als Erblehen verlehnt haben. Sie haben jährlich -- ohne Steigerungsmöglichkeit -- 6 Schillinge gültiger Straßburger als Zins zu zahlen. Erschatz ist nicht zu zahlen, solange das Erblehen in der Hand ihrer Erben verbleibt, geht es in fremde Hand, müssen die Empfänger Erschatz entrichten. Dieser Zins geht an die Kapelle des Zollers rᷝīme Giezſe. Bei Änderung der Hofbesitzer ist kein Erschatz zu zahlen. --
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    Urkunde
    1287 Mai 28
    (CAO, 1312-05-28)
    Bürgermeister, Rat und Bürger von Straßburg vidimieren eine Urkunde Bruder Dietrichs, des Ordensprovinzials der Minoriten in Deutschland, und Bruder Siegfrieds, des Guardians, und des Konventes der Minoriten in Straßburg vom 9. Juli 1283. Die Urkunde selbst: Die in der Vidimation genannten Aussteller bekunden, daß das Ordenshaus nach eigenem Zeugnis von Bürgermeister, Rat und Bürgern von Straßburg diese noch nie durch solche Unterfangen gekränkt oder erzürnt haben, wie sie unterstehend aufgeführt sind. Doch geloben sie auf ihre Bitte ihnen zu Liebe, daß weder sie noch jemand von ihnen, weder Pfaffe noch Laie, aus ihrem Kloster Erbansprüche an weltliche Verwandte stellen werden an Eigen, Erbe oder irgendwelches Gut, das den Bürgern von Straßburg gehört. Sie versprechen weiter, daß sie niemanden auf seinem Sterbebette dazu anhalten lassen werden, daß ein Bürger oder eine Bürgerin von Straßburg ihr Eigen und Erbe so vergaben, daß die weltlichen Erben dadurch geschädigt und enterbt werden. Sie versprechen ferner, daß sie kein Gut, Eigen oder Erbe eines Straßburger Bürgers oder einer Bürgerin, das ihnen vergabt wird, unter der Bedingung verkaufen oder sonst abgeben werden, daß es künftig wieder an sie oder an jemanden für das Kloster zurückfällt, daß sie es vielmehr ohne Arglist verkaufen werden. Um das gute Einvernehmen, das zwischen dem Orden und der Stadt seit je bestanden hat, zu erhalten, geloben sie weiter, daß sie Bürger von Straßburg unter 18 Jahren, soweit sie es vor Gott verantworten können, nicht in ihren Orden aufnehmen und sie, soweit sie es vor Gott und der Ehre ihres Ordens verantworten können, nicht dazu drängen werden, es sei denn mit Einwilligung ihrer nächsten Verwandten. -- Die Inserturkunde in C stimmt mit den deutschen Texten in der Sache überein, ist aber in den Formulierungen mehrfach präziser. C gibt kein Datum der Vidimation und für die Inserturkunde nur das Jahresdatum 1283. Dorsalvermerk [um 1300]: Libertates quibus renunciavit provincialis et Gardianus cum conuentu ob gratiam ciuivm argentinensium. -- A und B