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Arneburg

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    Rât vō Strazp ~g; Reimb / Stvͥbenweg der alte / der meiſter an Goͤſſeline ſinen bruͦdern; hern Johē von Mvͥlnheim; walthere - 1295 August 27.
    (CAO, 1320-08-27) Rât vō Strazp ~g; Reimb / Stvͥbenweg der alte / der meiſter
    Der Bürgermeister Reimbolt Stubenweg der Alte und der Rat von Straßburg beurkunden, daß die Kinder des verstorbenen Heinrichs Dürre, Heinrich, Klaus, Anna und Grete, gemeinsam und im Einverständnis mit ihren Schwägern Heinz Hayersida, Johannes Lenzelin und Otto Virnekorn an Herrn Johannes von Mühlheim und dessen Brüder Walther und Gösselin den der Lage nach [Bd. 3 S. 377 Z. 22]beschriebenen Garten für 51 Mark Silbers verkauft haben. Sie haben das Geld erhalten, den Garten vor den Ausstellern aufgegeben und haben auf alle Rechte, die sie daran hatten oder haben könnten, verzichtet. Sie werden für den Garten rᷝrehte wern gegen jedermann sein, aber jeder nur für seinen Anteil: Klaus für 41 Mark, Heinrich für 7 Mark, Heinz Hayersida für 1 Mark, Frau Anna für 1 Mark und Frau Grete auch für 1 Mark. Alljährlich ist vom Haus des Gartens an die Pfarre St. Nikolaus 1 Schilling Straßburger als Zins abzuführen. --
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    Urkunde
    Otto van Godes gnadhen Jungherre van Brandenborch Marcgreuen Albrechtes ſone - 1295 August 26.
    (CAO, 1320-08-26) Otto van Godes gnadhen Jungherre van Brandenborch Marcgreuen Albrechtes ſone
    Junker Otto von Brandenburg, Sohn des Markgrafen Albrecht [Neffe des in Corpus Nr. 2231 A genannten Markgrafen Otto], gibt eine Corpus Nr. 2231 A entsprechende Urkunde. Er wird ebenfalls an seinen Schwager Grafen Helmold von Schwerin 900 Pfund Brandenburger Silbers Brandenburger Gewichtes unter den gleichen Bedingungen zahlen und setzt dafür Feste und Stadt Wesenberg zum Pfand. -- Vgl. Corpus Nr. 2231 A. Es handelt sich bei den beiden Stücken nicht um 2 Ausfertigungen der gleichen Urkunde, sondern um 2 gleichlautende Verträge verschiedener Aussteller mit Grafen Helmold von Schwerin. Die beiden Urkunden hätten nicht als A und B unter der gleichen Nummer gedruckt werden dürfen. -- Schwerin, Geh. u. HA. -- Druck: Mecklenburg. UB. 3, 601 f. Nr. 2352 B; Cod. dipl. Brandenb. II 6, 23 f. Nr. 2212.
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    Urkunde
    Otto von der genaden / godes marc- greue tho Brandenborch - 1295 August 26.
    (CAO, 1320-08-26) Otto von der genaden / godes marc- greue tho Brandenborch
    Markgraf Otto von Brandenburg hat mit seinem Schwager Grafen Helmold von Schwerin vereinbart, daß dieser selbst mit seinen Festen und mit 100 Mann auf verdeckten Pferden ihm [Otto] und seinem Bruder, Markgrafen Albrecht, zu Diensten stehen wird. Dafür hat er Helmold 900 Mark Brandenburger Silbers und Brandenburger Gewichts versprochen, zahlbar je zur Hälfte Ostern [1296] und Michaelis [1296]. Sollte die erste Hälfte Ostern nicht gezahlt werden, und will er die Summe bis St. Michael aufnehmen, so kann er dies gegen Zinsen tun. Dann wird Otto ihm die 900 Mark mit den von Ostern bis Michaelis aufgelaufenen Zinsen für die 450 Mark zahlen. Dafür [für Kapital und Zinsen] hat er ihm Festung und Stadt Lenzen und was zur Vogtei gehört zum Pfande gesetzt. Erfolgt die Zahlung zu Michaelis nicht, so gehört Helmold Lenzen mit allem Zubehör als rechtmäßiges Lehen. Die Kosten, die inzwischen für die Instandhaltung von Lenzen erwachsen, wird Otto bei einer Auslösung übernehmen. Auch wenn der Krieg friedlich beigelegt wird, verpflichtet sich Otto, an Helmold, auf die beiden Termine verteilt, 450 Mark zu zahlen. Geht der Krieg weiter, so sind wie ausgemacht 900 Mark zu zahlen. -- Vgl. Corpus Nr. 1612, 2231 B. -- Schwerin, Geh. u. HA. -- Druck: Mecklenburg. UB. 3, 599 f. Nr. 2352 A.