Geographischer Ort
Kloster Pfäfers

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    Urkunde
    1299 Oktober 6.
    (CAO, 1324-10-06)
    Es wird beurkundet, daß die Streitigkeiten zwischen dem [Benediktiner-] Kloster Pfäfers einerseits und Herrn Heinrich von Wildenberg [Kt. Graubünden], Vogt des Klosters zu Ragaz, anderseits wegen den Rechten und Gerichten des Meiers und des Vitztums des Klosters in dem Dorf Ragaz und wegen der rᷝſvnderlv́te [Eigenleute mit besonderer Rechtsstellung], die rᷝſpitalœr [Spitalsangehörige], rᷝkerzœr [Angehörige eines Klosters, die an die Klosterkirche jährlich nichts weiter als eine oder mehrere Wachskerzen zu entrichten haben; vgl. Schweizer. Idiotikon 3, 495 f.], rᷝkamerœr [Klosterverwalter] und Amtleute sind, auf den Eid mit rechtmäßigem Urteil gütlich und rechtlich beigelegt worden sind. Dabei waren der von Bürglen und Herr Rudolf von rᷝvalendawes Schiedsleute des Vogtes, Heinrich von Schellenberg [Liechtenstein] und Gunthalm von Schwarzenhorn [bei Feldkirch] Schiedsleute des Klosters, und Eglolf von Aspermont [Kt. Graubünden] war der von beiden Parteien bestellte unparteiische Obmann. Diese haben, nachdem beide Parteien ihre Argumente vorgebracht und darauf entgegnet haben, auf den Eid wie folgt entschieden: 1) Der Abt von Pfäfers oder ein von ihm beauftragter Stellvertreter soll Meier und Vitztum sein und mit Ausnahme des Maigerichtes rᷝ(maien gedinge) alle Rechte und Gerichte das ganze Jahr über innehaben rᷝ(gewaltic weſen), die ein Meier und ein Vitztum seit alters her besessen haben oder rechtmäßig besitzen soll. 2) Alle rᷝſpitalœr, kerzeͣr, kamerer und Amtleute sollen ohne Ansehen ihrer Person und ihres Aufenthaltsortes dem Abt rᷝſvnderlich [speziell] angehören und ihm rechtmäßig dienen. 3) Wegen des Johannes von Vilters und seiner Familie, die rᷝſpitalœr und rᷝkerzœr sind, wurde entschieden: Wenn der Vogt als Dritter mit 2 unbescholtenen rᷝſemperen mannen [höchster Stand der Freien], die berechtigt sind, über Eigen und Lehen zu entscheiden, denen er aber nicht zu befehlen hat, nachweisen kann, daß Johannes und seine Familie mit Zustimmung des gegenwärtigen Abtes Konrad auf Grund eines rechtmäßigen Schiedsspruches rᷝ(ſchâide) dem Vogt als Vogtleute zugesprochen wurden, um ihm zu Lebzeiten des genannten Abtes Konrad, jedoch nicht darüber hinaus, zu dienen wie seine anderen Vogtleute, dann soll das Recht des Vogtes anerkannt sein. 4) Die Schiedsleute haben wegen Kunz des Bannwarts und wegen seines Bruders Ulrich entschieden: Wenn der Vogt in derselben Weise wie in ¶ 3 beweisen kann, daß die beiden Brüder mit Zustimmung des damaligen Abtes und Konventes und mit Einwilligung des damaligen Vogtes in einem rechtmäßigen Austausch in die Vogtei des Vogtes als Vogtleute gegeben wurden, so soll das Recht des Vogtes anerkannt werden. 5) Der Vogt soll zu rᷝLasên auf Grund der Rechte des Hofes zu rᷝsaluaninnes 50 milchgebende Rinder und die dazu gehörenden Schafe und Ziegen der Leute des Hofes auf die Alpe des Klosters treiben. Doch soll er dem Kloster sein Recht auf der Alpe in keiner Weise beeinträchtigen und den Zins rechtmäßig entrichten. 6) Zum Zeichen dafür, daß die Streitigkeiten so beigelegt und entsprechend dem Eid geschlichtet worden sind, wie es in der Urkunde festgelegt ist, haben die vom Kloster gewöhlten Schiedsleute, die Ritter Heinrich von Schellenberg und Gunthalm von Schwarzenhorn, und der von beiden Parteien bestellte Obmann Eglolf von Aspermont, die Urkunde besiegelt, ferner auch auf Bitte des Abtes Konrad Graf Rudolf von Werdenberg und Heinrich von Güttingen, die zugegen waren. --