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Kloster Rot an der Rot

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    Ott / von Lichtenſtain Chamrer in Steyr an Chvͤnigvnd; Rvͦdolf - 1291 Februar 10.
    (CAO, 1316-02-10) Ott / von Lichtenſtain Chamrer in Steyr
    Otto von Lichtenstein, der Kämmerer in Steyer[mark], beurkundet, daß er seinem Sohn Rudolf und dessen Ehefrau Kunigunde, der Tochter Konrads von Sumerau, die Burg in Inzersdorf sowie 80 Pfund Gülten in Zinsgütern gegeben hat. Überlebt Kunigunde ihren Ehemann und hinterläßt dieser keinen Erben, so soll sie den Besitz bis zu ihrem Tod innehaben, dann fällt er wieder an Ottos Erben zurück. Die Übergabe des Besitzes erfolgt ein Jahr nach Vollzug des Beilagers zwischen Rudolf und Kunigunde. --
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    Grave Rapot von Ortenberch an Grave Albrecht von Halſe - 1291 Februar 2.
    (CAO, 1316-02-02) Grave Rapot von Ortenberch
    Graf Rapot von Ortenberg beurkundet, daß er sich mit dem Grafen Albrecht von Hals wie folgt geeinigt habe: Rapot verzichtet auf alle Ansprüche auf Leute, Güter, Eigentum, Lehen, Pfänder oder sonstige strittige Objekte gegenüber Albrecht, außerdem gibt er Albrecht das Lehen, das H. von Horbach von ihm hatte, auf, sowie den Zehent in Vilshofen und das Marschallamt des Landes Bayern und alles, was dazu gehört. Albrecht verzichtet auf Burg und Dorf Cham, Holzkirchen, St. Philipp und Vilshofen. Er gibt Rapot diesen Besitz als Mitgift mit Kunigunde, seiner Enkelin, Rapots Ehefrau, der Tochter des von Bruckberg, unter der Bedingung, daß diese Güter wieder an Albrecht oder dessen Erben zurückfallen, wenn Rapot ohne Leibeserben verstürbe oder wenn seine direkten Nachkommen ausstürben. --
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    1291 Februar 3.
    (CAO, 1316-02-03)
    Es wird beurkundet, daß Konrad Sneweli vor offenem Gericht unter der Lauben zu Freiburg i. Br. in Gegenwart der Vormundschaftsbehörde und seiner Kinder [aus erster oder früheren Ehen], der Söhne Konrad, Sneweli, Johannes und Töchter Gisel und Junte seine Ehefrau mit 250 Mark Silber sichergestellt hat, 200 davon auf im einzelnen [S. 588 Z. 15--17] angeführte Häuser, für weitere 50 Mark hat er ihr 50 Mutt Roggen aus all seinem Gut in Bollschweil überschrieben; diese können die Kinder gegen 50 Mark Silber wieder einlösen. Die nächsten Verwandten von Vater und Mutter her erklärten, daß dies zum Nutzen der Kinder geschehen sei. Stirbt Konrad ohne Leibeserben [von dieser Ehefrau], so sollen die erwähnten Besitzungen zur Hälfte seinen nächsten Erben zufallen. Konrad hat den Kindern, wenn sie zu Jahren kommen, alle Manlehen, die er zur Zeit hat, sichergestellt mit Ausnahme des Manlehens in Birkenberg, er wird mit den Manlehen und den Kindern ohne Einwilligung Dietrichs von Tuselingen, seines Bruders Johann Sneweli und Konrads von der Eiche [offenbar der 3 Vormünder der Kinder] nichts vornehmen. --
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    ſamenvnge; priorin von klingental an ioh's dē man ſprichet ze dē heiligē cruce - 1291 Februar 2.
    (CAO, 1316-02-02) ſamenvnge; priorin von klingental
    Die Priorin [Schwester Ita?] und der Konvent von Klingental beurkunden, daß Priester Johannes zu dem hl. Kreuz für sie vom Rat 3 Pfund Renten auf dem Waghaus zu Klein-Basel gegen das Haus der Teschin auf der Rheinbrücke eingetauscht hat. Dieses Haus steht dem Kloster als Pfand, sofern die Renten aus dem Waghaus ausfallen. Die 3 Pfund Renten soll Johannes auf Lebenszeit erhalten, nach seinem Tod fallen sie an das Kloster, das sich verpflichtet, davon dem Konvent Wein und Fisch zu geben, und zwar zu seiner Jahrzeit für 2 Pfund und am 28. August für 1 Pfund. Kommen Priorin und Schaffnerin dem nicht nach, so soll das ihre Seele belasten und niemand soll es ihnen abnehmen können. --
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    Leo der Svͤzze von Grazze an Mæchthilden; Vlrichen - 1291 Februar 9.
    (CAO, 1316-02-09) Leo der Svͤzze von Grazze
    Leo der Süzze von Graz beurkundet, daß er auf die Bitte eines Freundes der Frau Mechthild, der Ehefrau Dietrichs von Kärrin, und ihrem Sohn Ulrich eine Hofstatt als Leibgeding verliehen hat gegen einen Zins von 3 Schillingen Regensburger Pfennige, die am 22. oder 23. September fällig sind. Leo verpflichtet sich ferner, wenn sie ein Leibgedinge austauschen oder neu erwerben wollen, ihnen dieses für 24 Regensburger Pfennige zu verleihen. --
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    Chvnrad; walther di ſchenchen von Richenekke an ſamnunge ze Engel- tal; priorinne - 1291 Januar 25.
    (CAO, 1316-01-25) Chvnrad; walther di ſchenchen von Richenekke
    Konrad und Walther, die Schenken von Reicheneck, beurkunden, daß Heinrich der Türrigel mit Einverständnis seiner Ehefrau Agnes, seines Sohnes Heinrich und aller seiner Kinder sowie Frau Leugart die Pirkenseerin mit Einverständnis ihrer Söhne und Töchter mit dem Willen und der Hand der Schenken 1½ Hufen in Mittelburg, die sie von den Schenken zu Lehen hatten, mit allem, was dazu gehört, der Priorin und dem Konvent von Engeltal für 52 Pfund Heller verkauft und die Schenken den Besitz dem Kloster als Eigentum übergeben haben. Die Schenken, Heinrich der Türrigel und Frau Leugart werden des Klosters rᷝweren für diesen Besitz sein. --
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    Vlrich von Zvſemekke an Hartmanne dem langēmantel; Heinrichen; Marquarten von lovginge - 1291 Februar 1.
    (CAO, 1316-02-01) Vlrich von Zvſemekke
    Ulrich von Zusameck beurkundet, daß er mit ihrem Ertrag [S. 586 Z. 2--9] angeführte Besitzungen und Rechte mit Ausnahme seiner Manlehen, die er früher verliehen hat, Hartmann dem Langenmantel, dessen Bruder Heinrich, Marquart von laugingen und ihren Erben für 81 Pfund Augsburger Pfennige verkauft hat; er hat die Güter ihnen und allen ihren Erben, Söhnen und Töchtern oder, wem sie es geben, als Lehen verliehen. Verpfändetes von den Gütern wird Ulrich bis zum 29. April 1292 freimachen und in aller Form rechtens bestätigen. Für die Durchführung seiner vertraglichen Verpflichtungen hat er 5 namentlich genannte Bürgen gestellt, die sich zu der üblichen Geiselschaft verpflichten. Wollen Ulrich und seine Erben die Güter wieder zurückkaufen, so können sie es bis zum 29. April 1292, dann aber gegen die Verkaufssumme mit einem Zuschlag von 10 Pfund Gewinn. Die Käufer dürfen in der Zwischenzeit die Güter weder gegen mehr Geld noch aus Gefälligkeit gegen Freunde verkaufen oder versetzen [so ist der S. 586 Z. 31--35 verderbte Text zu ergänzen]. Kaufen Ulrich und seine Erben die Güter in der festgelegten Zeit nicht zurück, so sollen sie rechte Lehen von Hartmann, Heinrich und Marquart sein --
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    Con- uent der Cloſterfrowan ze Lindowe; Guͦta div Eptiſſenne an Conuent der frowan von ſante Agneſvn ze Schafuſen ſante Benedictez ordenſ von ſvnderen gnadon; Maiſterinvn - 1291 Januar 29.
    (CAO, 1316-01-29) Con- uent der Cloſterfrowan ze Lindowe; Guͦta div Eptiſſenne
    Äbtissin Guta und der Konvent der Klosterfrauen von Lindau beurkunden, daß sie zum Nutzen ihres Klosters und um Peters des Mules willen, der einst Bürger von Schaffhausen war, der Meisterin und dem Konvent des Benediktinerinnenklosters St. Agnes in Schaffhausen den Weingarten in Urwerf und in Udelharzgraben und die Kelter mit dem, was dazu gehört, Besitzungen, die Peter als Zinslehen des Frauenklosters von Lindau hatte, unter den gleichen Bedingungen, wie sie Peter hatte, verliehen haben. Der Ertrag der Besitzungen soll für das Siechenhaus verwendet werden und die Meisterin soll sie so bewirtschaften, wie es dem Siechenhaus am nützlichsten ist. Das verlehnende Kloster erhält jährlich am 11. November 1 Pfund Pfeffer als Zins; wird dieser 3 Jahre nacheinander nicht bezahlt, so soll das Lehen an das Kloster zurückfallen. --
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    Cvͦnrat von der Eiche; Johanneſ von Heinwiler; voget willeheln / von Schuttertal an Jacobe dem Seiler - 1291 Februar 17.
    (CAO, 1316-02-17) Cvͦnrat von der Eiche; Johanneſ von Heinwiler; voget willeheln / von Schuttertal
    Ritter Konrad von der Eiche, Vogt Wilhelm von Schuttertal und Johannes von Heinwiler beurkunden, daß sie mit dem Einverständnis von Konrads Ehefrau Mechtild ein der Lage nach bezeichnetes Haus, das Johannes von seinem Vater geerbt hat und das ihm gehört, an Jakob den Seiler, einen Schröter zu Freiburg, gegen einen jährlich am 24. Juni fälligen Zins von 5 Pfund Breisgauer verliehen haben. Für Handänderungen wird eine Gebühr rᷝ(ze erſchazze) von 2 Kapaunen ausgemacht. --
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    Hain̄ von Rotenb ~ch Hofmaiſter deſ Edeln Herzogen von Chærnten an Jacobn; Sivriden - 1291 Februar 5.
    (CAO, 1316-02-05) Hain̄ von Rotenb ~ch Hofmaiſter deſ Edeln Herzogen von Chærnten
    Heinrich von Rotenburg, der Hofmeister des Herzogs von Kärnten, beurkundet, daß er mit seinen Vettern Jakob und Siegfried im einzelnen [S. 589 Z. 42--45] angeführte Güter geteilt habe. Andere [S. 590 Z. 1--5] angeführte Güter, welche zum Teil noch nicht eingelöst sind, wurden noch nicht geteilt. Heinrich hat sich mit seinen Vettern dahin geeinigt, daß bis zur endgültigen Teilung er die eine, die Vettern die andere Hälfte des Ertrags dieser Güter genießen sollen. Die Zuteilung der Eigenleute erfolgte entsprechend früher aufgestellten Teilungsurkunden. Ferner müssen sie sich über die Verteilung von Eigenleuten einigen, über die zuvor noch eine Einigung mit dem Herzog von Kärnten, mit St. Georgen, mit dem Pærtelin und ihren jungen Vettern von Rotenburg nötig ist. Endlich müssen noch Eigenleute geteilt werden, über die in den früheren Urkunden nichts enthalten ist, sowie die unter Teilung fallenden Ansprüche auf Burg, Gut und Leute von Hadmering. Gerechtfertigte Ansprüche anderer auf die in den Urkunden angeführten Besitzungen werden durch 10 Jahre und 1 Tag von den Vertragspartnern gemeinsam erfüllt. Grundsätzlich verzichten sie für sich und ihre Erben gegenseitig auf alle Ansprüche an jetzigen oder künftigen Besitz mit Ausnahme der hier als noch ungeteilt aufgeführten Besitztitel. Einen Sonderfall bilden gemeinsame Lehen: ist für sie kein Erbe vorhanden, so sollen sie dennoch nicht als erledigt gelten. --