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Urkunde 1291 Oktober 17(CAO, 1316-10-17)Der Schultheiß Walter und der Rat von Colmar beurkunden ihr Wissen darüber, daß dem Armenspital zu Colmar und seinem Konvent das Haus, das Nagedengastes Haus heißt und in der Stadt Colmar liegt, mit rechtskräftigem Urteil, das vor Schultheiß und Rat rechtsgemäß erfolgte, zugefallen ist. --Urkunde 1291 August 9(CAO, 1316-08-09)Nach einer umfangreichen Arenga (S. 361 Z. 23 - 33) beurkunden Äbtissin Anna und der Konvent des Gotteshauses zu Säckingen, daß der Ritter Herr Berthold Steinmar ihnen ein Gut, ein Erblehen des Säckinger Gotteshauses, aufgegeben hat. Es handelt sich um das Gut zu Böttstein mit Acker, Wiese und Wald, das er gegen eine Abgabe von 3½ Stück an Walther Staidelbach und Albrecht den Heldeiler weiterverlehnt hatte, und um eine Matte, die er gegen eine Abgabe von 3 Vierteln Korns an den alten Heldeler verliehen hatte. Berthold Steinmar hat für sich und seine Erben auf alles Recht an dem Gut gänzlich Verzicht geleistet; so daß ihm und seinen Erben an diesem Gut weder Nutzung noch Recht noch Verfügung zusteht, und sie auch vor kirchlichem oder weltlichem Gericht keinen Anspruch darauf erheben können. Berthold Steinmar hat von dem gesamten Gut, das er vom Gotteshaus zu Säckingen hat und zu dem auch das nunmehr aufgegebene Gut gehörte, dem Gotteshaus einen jährlichen Zins von 10 Schillingen Pfennigen entrichtet; er hat in Treuen gelobt, von dem restlichen Gut, das er weiterhin von dem Gotteshaus behält, den ungeminderten Zins alljährlich in gleicher Höhe wie bisher zu bezahlen. -- Berthold Steinmar hat das Gut aufgegeben, weil ihm der Komtur und die Brüder des Johanniterhauses von Klingnau 8 Mark Silber geben, damit er auf das Gut verzichtet und sich bei dem Gotteshaus von Säckingen dafür verwendet, daß es den Johannitern verliehen wird. Auf seine und der Johanniterbrüder Bitte hin wird dieses Gut von der Äbtissin und dem Gotteshaus von Säckingen als Erblehen an das Johanniterhaus von Klingnau gegeben, mit gleichem Recht wie Berthold das Gut bislang gehabt hat. Die Aussteller werden dafür allerorts vor Gericht rᷝwer sein. Als Rekognitionszins, daß einerseits die Johanniter das Besitzrecht des Gotteshauses anerkennen, andererseits das Gotteshaus die erbliche Verlehnung an die Johanniter einhalten wird, werden die Johanniter jährlich am Martinstag zwei Pfennig von dem Gut an das Säckinger Gotteshaus abführen. --Urkunde 1291 September 29(CAO, 1316-09-29)Otto von Gutrath, seine Frau Margret und sein Sohn Heinrich beurkunden, daß sie wohlüberlegt und auf Rat aller ihrer Verwandten und ihrer Ritter dem Johanniterorden und den Brüdern von Mailberg 5½ Pfund Pfennige Zins aus ihrem rechtmäßigen Eigen in rᷝHavgeſtorf, das sie von ihren Vorfahren in rᷝrehter gewêr übernommen haben, für 55 Pfund Wiener Pfennige verkauft und das Geld erhalten haben, so daß sie keine weiteren Forderungen erheben. Die Johanniter können mit dem Eigen und dem Zins nach ihrem Willen und zu ihrem Nutzen verfahren ohne jede Beeinträchtigung, da die Aussteller und ihre Verwandten künftig kein Recht und keinen Anspruch darauf haben. Die Aussteller werden für das genannte Eigen auch gemäß Land- und Eigentumsrecht gegenüber allen Ansprüchen bürgen. -- Wittingau, Tschechoslowak. SA. (Archiv der Johanniterkommende Mailberg Nr. 9 [9]).