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St. Veit an der Glan

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    Elſbetha dú Ebtiſchen / vnd der Samenunc deſ Gotteſhuſ von zv̓rich - 1284 Januar 3.
    (CAO, 1309-01-03) Elſbetha dú Ebtiſchen / vnd der Samenunc deſ Gotteſhuſ von zv̓rich
    Äbtissin Elisabeth von Zürich und ihr Konvent beurkunden, daß sie den Brüdern Konrad und Walther Staub ihr Gut, die Sandgrube am Zürichberg, für sechs Züricher Scheffel Kernen, jährlich am 16. X. lieferbar, zu Erbe verliehen und von den Brüdern Staub 5 Pfund Pfennige empfangen haben, mit der Bedingung, daß das Gut an seinem Wert keine Einbuße erleide. --
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    Urkunde
    vro maht deſ ammanſ ſaligin wirtinne von abbacella - 1284.
    (CAO, 1309-01-01) vro maht deſ ammanſ ſaligin wirtinne von abbacella
    Es wird kund getan, daß die Witwe des Ammanns von Appenzell, Mæhtilt, dem Spital zu St. Gallen ihren Weingarten zu Haslen und die dazu gehörigen Leute um 20 Mark Silber zu kaufen gegeben und ihn nebst den dazu gehörigen Leuten zugleich mit ihren Brüdern Conrad und Hermann, rᷝdien er [der Weingarten] rᷝgemachot waz, in die Hand des Abtes von St Gallen aufgegeben habe. Der Abt habe den Weingarten nebst Leuten Heinrich dem Blarrer zu rechtem Lehen verliehen mit verschiedenen Auflagen: Mähtilt soll dem Spital jährlich 5 Pfund zahlen, bis dem Spital die 20 Mark wieder zurückgezahlt sind. Zahlt sie die 5 Pfund nicht, so soll sich das Spital an die Güter zu rᷝWille und rᷝWatt und, wenn auch aus diesen kein Geld herauszubekommen ist, an den [dem Blarrer verliehenen?!] Weingarten selbst halten, bis dem Spital die 20 Mark zurückgezahlt sind. Das Spital soll den Weingarten und die Leute mit allem Recht 1 Jahr, 6 Wochen und 3 Tage besitzen, dann aber Mähtilt den Weingarten mit den Leuten gegen einen jährlichen Recognitionszins von einem Saum Wein zu Leibgeding leihen. Wenn die Witwe Mähtilt am Leben bleibt, so daß sie die 20 Mark zurückzahlt, soll das Spital nach Mähtilts Tod ihrer Tochter Engeltraut und ihrer Tochtertochter Anna 10 Pfund geben. Stirbt eines der Kinder, zahlt das Spital nur 5 Pfund, sterben beide, nichts. Wegen ihres Leibgedings soll Mähtilt rᷝgewisheit gên, wie es einer Anzahl namentlich genannter Männer passend erscheint. Diese sollen auch als Schiedsleute fungieren in allen Sachen, die zwischen Mähtilt und ihren Brüdern C. und H. einerseits und dem Spital anderseits ausgemacht worden sind und jetzt in Ordnung gebracht werden sollen. --
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    Urkunde
    herre Balbreht von anwille - 1284.
    (CAO, 1309-01-01) herre Balbreht von anwille
    Es wird kund getan, daß Herr Balbrecht von Anwil dem Spital von Sankt Gallen den 'Ödenhof', der Lehenbesitz der Töchter seines verstorbenen Bruders Rudolf von Dürnten war, mit Zustimmung seines Bruders Egilolf von Dürnten für 31 Mark Silber verkauft und eidlich folgende Verpflichtungen übernommen habe: Herr Balbrecht macht dem Spital Leute und Gut des 'Ödenhofs' frei, sobald die jüngste Tochter Rudolfs von Dürnten vierzehn Jahre alt wird. Sämtliche Töchter Rudolfs sollen dann zum Abt von St. Gallen fahren und diesem Leute und Gut mit allem Recht aufgeben. Herr Balbrecht wird Rudolf von Dürnten rᷝledigon, wo er ihn zu Bürgen gesetzt hat. Herr Balbrecht hat hiefür sechs namentlich aufgeführte Geiseln gestellt, von denen sich fünf eidlich, eine sechste durch Treuwort zum Einlager auf Mahnung durch das Spital verpflichtet haben. Die Modalitäten des Einlagers sind des Näheren angegeben. Stirbt Herr Balbrecht, so wird sein Bruder, Egilolf von Dürnten, die Geiseln rᷝledigon und rᷝwer des Spitals sein. Herr Balbrecht wird dem Spital eine Urkunde der Schwestern [von Wil?] verschaffen, bei denen die Tochter [Elisabeth?] des verstorbenen Rudolfs von Dürnten lebt. Diese Urkunde wird den Verzicht seitens dieser Tochter Rudolfs und deren klösterlichen Mitschwestern enthalten und soll versehen sein: entweder mit dem Siegel dieser Schwestern oder mit dem Siegel des Abtes von St. Gallen. [Diese Urkunde liegt wohl in Nr. 660 vor.] Des weiteren wird Herr Balbrecht einen rᷝbrief mit seinem Siegel versehen, der rᷝvmbe die virrihtunge livte vn̄ guͦtis für das Spital angefertigt werden soll. [Diese Urkunde scheint nicht mehr erhalten zu sein.] Sind beide Urkunden in den Besitz des Spitals gekommen, so soll das Spital dem Herren Balbrecht mit seines Bruders Egilolf von Dürnten, Heinrichs von Lindenberg und Konrads, des Homin, Rat 10 Mark geben. Wegen des anderen Silbers [? etwa der noch rückständigen Kaufsumme von 21 Mark?] aber Tag bis zum 16. Oktober [des Jahres 1284?] haben. Wird dann eine der Töchter [Rudolfs von Dürnten] Nonne oder einem Manne gegeben, und will dann Herr Balbrecht rᷝdez ſilbirs êt [rᷝêt = rᷝiht oder rᷝekkert oder, wie Wartmann vermutet, zu rᷝetwaz zu ergänzen?], so soll er dies dem Spital zwei Monate zuvor mitteilen und diesem vier geschworene Geiseln stellen dafür, daß dann, wenn die jüngste Tochter Rudolfs von Dürnten 14 Jahre alt wird, die drei Töchter dem Abt von St. Gallen Leute und Gut [des Ödenhofs] aufgeben zwecks Leihe an das Spital. Darauf soll das Spital dem Herrn Balbrecht 11 Mark Silbers geben rᷝmit rate seines Bruders Egilolfs und Heinrichs von Lindenberg und Konrads des Homen. Und wenn wiederum eine der Töchter Rudolfs Nonne oder einem Manne gegeben wird, so soll Herr Balbrecht wieder seine Forderung an Silber dem Spital zwei Monate vorher ankündigen und ihm wieder vier geschworene Geiseln stellen dafür, daß, wenn die jüngste Tochter Rudolfs von Dürnten 14 Jahre alt wird, die 3 Töchter auf Leute und Gut verzichten. Was dem Herren von Lindenberg, Konrad dem Homen und Heinrich dem Blarer betreffs Leute und Gut notwendig zu rᷝverrichten scheint, sind Balbrecht von Anwille und die Geiseln verpflichtet zu tun. Wenn aber die jüngste Tochter Rudolfs von Dürnten 14 Jahre alt wird, dann sollen alle Töchter Rudolfs zum Abt von St. Gallen kommen und ihm Leute und Gut aufgeben. Die Geiseln sollen dann wegen rᷝvirrihtunge livton Vn̄ guͦtis gemäß dem Recht noch auf ein Jahr, sechs Wochen und drei Tage verpflichtet sein. --
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    Urkunde
    Albrecht wlricheſ svͦn des ſchenchen von Oſterwize - 1284.
    (CAO, 1309-01-01) Albrecht wlricheſ svͦn des ſchenchen von Oſterwize
    Albrecht, der Sohn Ulrichs des Schenken von Osterwitz, beurkundet, daß er Herman dem Schenken, dem Sohn seines rᷝveteren, seinen näher umschriebenen Anteil an Osterwitz mit seiner Erben Hand und Willen gegeben, und dieser, so wie er diesen Anteil an ihrer aller Stelle empfing, ihn von ihm erhalten habe unter Verzichtleistung durch ihn, Albrecht, und seiner, Albrechts, Erben. Sollte jemand der Erben Albrechts gegen diesen Handel auftreten, so ist der Beschenkte, Herman, durch den Schenker ermächtigt, auf das übergebene Gut dem Gegenspieler 100 Mark Silber rᷝze rechtem Satz zu rᷝstœtigen. Dem Beschenkten ist ferner seitens Albrechts zugestanden, daß er [zunächst] auf das Verzicht anbiete, was ihm in dieser Urkunde [nach seiner Ansicht] zu Unrecht gegeben sei, aber anderes beanspruche, das ihm [nach seiner Ansicht, obwohl in der vorliegenden Urkunde nicht vorgesehen] rechtmäßig zukomme, bis er Recht [vor Gericht] behält. Wilhelm, der Pfarrer von Krieg [bei St. Veit], bezeugt, daß er bei diesen Abmachungen zugegen gewesen und sie so niedergeschrieben habe, wie er sie gehört habe. --