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Urkunde 1296 Januar 2(CAO, 1321-01-02)Abt Konrad, Prior Johannes und der Konvent des Klosters St. Paul im Lavanttal [Kärnten] beurkunden, daß sie Herrn Markart von Smielenburch [Schmirnberg b. Leutschach, Steierm.] und dessen Ehefrau Gerdraute wegen vielfacher Dienste und Hilfe in ihre Gebetsbruderschaft aufgenommen haben. Unter anderem hat Markart das Kloster mit 59 Mark Silber unterstützt. Diese Summe setzt sich zusammen aus vier Mark Gülten als Gegenwert für 20 Mark Silber in Graenach [Kranach westl. Ehrenhausen], die die Smielenburger von dem Kloster zu Lehen hatten; aus einer Mark Gülten für fünf Mark Silber, die Jacob auf dem Hard vom Kloster zu Lehen hatte und die Markart gekauft und eingelöst hat; weiterhin aus einem Hof zu Kunkaren [bei Marburg a. d. Drau, (Maribor ob Dravi), Slowenien] als Gegenwert für 22 Mark Silber -- ein Lehen des Klosters, das Markart von Wernher von Schlierbach eingelöst hat --; sowie aus zwölf Mark Silber in bar, um drängende Schulden abzulösen, für die sonst Klosterbesitz hätte abgegeben werden müssen. Ferner hat Markart die Vogtei über die fünf Hufen des Klosters in Weiz von Graf Ulrich von Pfannberg eingelöst und dem Kloster das Vogtrecht und die Vogtei über 17 Hufen des Klosters gegeben, die an den Bergen von Shirrebich [Tscherberg] über den Dörfern Buchdorf und Glantz [Unterklanz] liegen und die er von Gerdraute von Drauburg eingelöst hat. Hierfür hat das Kloster Herrn Markart und seiner Frau Gerdraute zwölf Mark Gülten weniger 40 Pfennige auf Lebenszeit verliehen, auf die ihre Erben keinen Anspruch haben. Die Gülten gehen ein von zehn Hufen und einer Hofstatt in Weiz und von fünf Höfen bei Schmirnberg. -- Es wird wiederholt, daß das Kloster das Ehepaar für seine Dienste in seine Gebetsbruderschaft aufgenommen und ihm eine Grabstätte zugesichert hat. Wer von den beiden, Markart oder seine Frau Gerdraute, in der Steiermark oder in Kärnten zuerst stirbt, dessen Leichnam werden sie auf Kosten des Überlebenden mit vier Priestern einholen und nach Gewohnheit des Ordens bestatten. Wenn auch der andere stirbt, werden sie dessen Leichnam auf Kosten des Klosters entsprechend einholen und wie einen Klosterbruder bestatten. Das Kloster wird das Jahrgedächtnis der Verstorbenen begehen. Dabei sollen die Konventualen aus dem Seelgerät eine reichliche Mahlzeit erhalten; und sie sollen unter die Armen 500 gute Brote aus fünf Scheffeln (rᷝmutte) Mehl, halb Roggen und halb Weizen, 500 Käse im Wert von je einem Pfennig und fünf Schinken (rᷝcins pachen) im Wert von je 60 Pfennigen verteilen. Dabei soll alljährlich ein Erbe des Ehepaares als Zeuge zugegen sein und mitsamt vier Pferden verköstigt werden. Ist kein Erbe da, verpflichten sich die Aussteller, alle Bestimmungen nach ihrem Gewissen so einzuhalten, daß sie es am Jüngsten Tag für sich und sie verantworten können. Endlich soll in der Marienkapelle des Klosters ein ewiges Öllicht brennen und dort jeden Samstag eine Marienmesse und jeden Montag eine Seelenmesse für die Stifter und alle Seelen gelesen werden, da das Ehepaar in der Kapelle seine Grabstätte gewählt hat. --Urkunde 1296 Januar 2(CAO, 1321-01-02)Lateinische und deutsche Gegenurkunde des Markart von Smielenburch [Schmirnberg, Steiermark] zur vorigen. Inhaltlich stimmen Urkunde und Gegenurkunde überein. Die deutschen Urkunden N 748 und N 749 B decken sich auch im Wortlaut soweit wie möglich. Dagegen bestehen zwischen dem lateinischen Text A und dem deutschen Text B in der Formulierung zuweilen auch in Reihenfolge und Inhalt so erhebliche Unterschiede, daß keine von beiden als Übersetzung der anderen betrachtet werden kann. Sachunterschiede zwischen N 749 A und B (Bd. V, S. 540 -- 543): A S. 540 Z. 31 f. rᷝponderis Wiͤnensis non probati fehlt B; B S. 541 Z. 3 f. rᷝ(lehenrᷝ) rᷝvon dem goteſhouſe ze ſand Pauls fehlt A. Der Zahlangabe rᷝzwelf markch ſilbers beraite in B S. 541 Z. 15 f. entspricht in A die Formulierung rᷝceteris marcis usque ad LX minus una solutis Z. 11 f. A S. 541 Z. 20 rᷝfilia quondam domini Ottonis de Traberch fehlt B; A S. 541 Z. 30 f. rᷝXII marcarum redditus, hingegen B rᷝzwelf markch geltes ane vierzich phenninge Z. 35 f. B S. 542 Z. 22 rᷝſi vnd alle ire nahchomen fehlt A; B S. 542 Z. 28 rᷝhalbes waize halbes rokken fehlt A; A S. 542 Z. 32 -- 35: die Bestimmung, daß beim ersten Mal der überlebende Ehegatte die Kosten der ausgeteilten Mahlzeit zu tragen hat, fehlt B. -- Dem Passus A S. 542 Z. 36 -- 41 entspricht nichts in B. Die Abfassung des deutschen Textes von N 748 und N 749 B einerseits, des lateinischen von N 749 A andererseits scheint unabhängig von einander aufgrund eines Verhandlungsprotokolls erfolgt zu sein. --Urkunde 1296 Februar 15(CAO, 1321-02-15)Kuno von Laubegassen beurkundet mit seiner Ehefrau Anna und seinen Söhnen Nibelunc und Hesse, daß sie den Minoriten in Colmar [Els.] ihre ererbten Rechte an dem zwischen der Stadtmauer und der Loͮchahen [Lauch] außerhalb der Mauer gelegenen Gut, das der Brühl heißt, für zwölf Mark Silber verkauft haben. Sie quittieren den Empfang und werden ihnen das Gut nach Recht verbürgen. --Urkunde 1296 Januar 10(CAO, 1321-01-10)Schwester Gerin Birerin von Minrewilre [abgeg. Ammerschweier nw. Colmar, Els.] beurkundet, daß sie den Dominikanerinnen von Unterlinden [Colmar] zwei Stück Reben als Seelgerät geschenkt hat. Weder sie selbst noch ihre Erben sollen Anspruch darauf erheben. --Urkunde 1296(CAO, 1321-01-01)Alber von Zwingendorf [b. Mailberg, NÖ] beurkundet mit seinen namentlich aufgeführten Söhnen und Töch\tern, daß er den Streit mit dem Johanniterhaus Mailberg um zwei Lehen, eines in Harras [Großharras b. Mailberg] und eines in Wirnſtz, aufgegeben hat, der auf einem Entscheid Herzog Albrechts von Österreich und der Landherren beruhte, wonach Gut, das Bauern von ihren Herren gekauft und an Gotteshäuser gegeben haben, von den Herren wieder zurückgewonnen werden soll. Nunmehr haben die Aussteller um Gottes und ihrer Seele willen von dem Streit um die beiden Lehen mit dem Johanniterhaus abgelassen, da sie sie ihm einst rechtsgültig verkauft hatten. Sie verzichten auf alle Rechtsansprüche und überlassen den Johannitern die beiden Lehen zu freiem Eigen. Die Johanniter haben ihnen dafür zehn Pfund Wiener Pfennige gegeben. --Urkunde 1296 Januar 10(CAO, 1321-01-10)Bischof Konrad [III. von Lichtenberg] von Straßburg beurkundet, daß er im Einverständnis mit dem Domkapitel seine Münze und sein Münzrecht zu Straßburg an eine [Bd. V, S. 546 Z. 13 --15 genannte] Gruppe von Straßburger Bürgern auf vier Jahre, von Lichtmeß [2. Februar] 1296 an gerechnet, für 120 Mark Silber Straßburger Gewichtes verkauft hat, und quittiert den Empfang des Silbers. Die Bürger sollen ihm einen Münzmeister vorschlagen, den der Bischof mit allen zuständigen Rechten einsetzen wird. Dieser soll in den vier Jahren die Lehen, die von der Münze auszurichten sind, an Stelle des Bischofs zu den gültigen Terminen ausrichten. Tut er das nicht, sollen es die genannten Bürger für ihn tun, und würde der Bischof wegen der Versäumnis gepfändet, so sollen diese die Pfändung aufheben und für Schaden daraus aufkommen. Wenn der Münzmeister aus irgend einem Grunde ausscheidet, sollen die Pächter einen anderen stellen, den der Bischof mit den gleichen Rechten einsetzen wird. Wo der Münzmeister die Annahme der Münze nicht durchsetzen (rᷝbetwingen) kann, sollen die pachtenden Bürger ihm namens des Bischofs beistehen. Dem bischöflichen Hofrichter wird aufgetragen, die Annahme des Geldes überall außerhalb der bischöflichen Burgen und Dörfer zu erzwingen, die Vögte sollen dasselbe innerhalb der bischöflichen Besitzungen tun. Die Münzstätten in Altdorf [Els.] und Kestenholz [Els.] werden für die vier Jahre stillgelegt. Das Kapitel gibt sein Einverständnis, die genannten Bürger bestätigen die Richtigkeit der Urkunde. -- Ungesiegelt; wohl gleichzeitige Abschrift. --Urkunde 1296 März 11(CAO, 1321-03-11)Heinrich Krieg und seine Ehefrau Gisel beurkunden, daß sie den Frauen des Klosters Unterlinden zu Colmar [Els.] Gülten im Wert von einem Pfennig gängiger Baseler Münze verkauft haben, wofür das Ehepaar Krieg im Gegenzug acht Pfund Baseler Münze von den Nonnen erhalten hat. Den Klosterfrauen wird diese Pfenniggülte von zwei in ihrer Lage genau beschriebenen Stücken Rebland im elsässischen Bann Munweiler und von einem ebenso genau bezeich\neten Rebstück im Bann von Ammerschweier [Els.] entrichtet. Weiterhin erhalten die Klosterfrauen die Anwartschaft über die genannten Weingüter: Sollten Heinrich Krieg und seine Frau die jährlich zur St. Martinsmesse [11. November] fälligen Abgaben nicht entrichten können und den Zins nach verstrichener Jahresfrist immer noch nicht gezahlt haben, fallen die Rebstücke den Klosterfrauen frei zu. Sollten Heinrich und Gisel, bzw. ihre Erben, die genannten Güter nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand halten, muß nach Begutachtung der Rebstöcke entschieden werden, ob diese Mißwirtschaft durch ein Versäumnis der Pflichten, die dem Ehepaar Krieg gemäß ihrer Halbpacht (rᷝhalbwͥrhte) zukommen, entstanden ist, so daß sie gegebenfalls gemäß ihrem Status als Halbpächter dort Besserung schaffen. Letztlich räumen ihnen die Klosterfrauen ein Rückkaufsrecht ihrer Güter ein, falls das Ehepaar Krieg oder einer ihrer Erben es wünschen und die acht Pfund Baseler Münze zurückzahlen. --Urkunde 1296 Februar 11(CAO, 1321-02-11)Ritter Ulrich von Bodman [Bodensee] beurkundet, daß er seinem Verwandten von Vaterseite (rᷝvettern) Hans von Bodman [Bd V, S. 547 Z. 28 -- 33] näher beschriebene Besitzungen, darunter die neue Burg von Bodman, für 217 Mark in Konstanzer Gewicht verkauft hat. Ulrich und seine Erben werden, soweit Lehen darunter sind, die Übertragung an seinen rᷝvetter oder dessen Erben durch die Lehnsherren veranlassen; soweit es sich um Eigen handelt, wird er es selber tun, wie und wo Hans und dessen Erben es bedürfen. Er verpflichtet sich zu umfassender Gewährleistung, zugleich auch für seinen Bruder Ulrich, Chorherr am Dom zu Konstanz. Beeinträchtigungen im Besitz der Güter durch Ansprüche anderer oder sonst irgendwelcher Art wird Ulrich ohne Schaden für seinen rᷝvetter in Ordnung bringen. Ulrich hat die Güter vollständig und mit allen Rechten an Hans von Bodman übergeben. Bischof Heinrich von Konstanz, Herr Hermann von Sulzberg und Herr Heinrich von Dettingen bestätigen, daß sie die Urkunde auf Bitte Ulrichs gesiegelt haben. --Urkunde 1296(CAO, 1321-01-01)Graf Gunther der Ältere von Käfernburg [Ruine b. Arnstadt, Thür.] beurkundet, daß er von jetzt bis über ein Jahr König Adolf [I.] und Herrn Gerlach von Breuberg, seinem Verwandten (rᷝneuen), oder jedem anderen Reichs\hauptmann in Thüringen mit 30 Mann und mit [Textlücke] Rossen und mit all seinen Burgen, über die er verfügen kann, wie über Burgen des Reichs und ihre Helfer, gegen Markgraf Friedrich und dessen Bruder Landgraf Dietrich sowie gegen alle Feinde des Reiches dienen wird. Für diesen Dienst schuldet ihm Gerlach von Breuberg namens des Reiches 850 Mark Silber. Dafür hat Gerlach dem Grafen [Bd V, S. 536 Z. 33 -- 37 aufgeführte] Einkünfte verpfändet, die 200 Mark erbringen. Ferner hat er ihm feste Beträge auf einzelne Personen angewiesen [S. 536 Z. 38 bis S. 537 Z. 4], darunter 60 Mark auf die Juden von Gotha. Nach Ablauf des Jahres wird Gunther dem König die übliche Dienstpflicht erweisen. Erleidet Gunther in der Jahresfrist Schaden durch Gefangennahme seiner Leute, wird er den Schaden selber tragen, gerät er selber in Gefangen\schaft, soll der König ihn auslösen. Gefangene, die Gunther macht, gehören ihm; nur gefangene Hauptleute muß er dem König oder dessen Hauptmann ausliefern. Verliert Gunther eine seiner Burgen an den Feind, soll der König keine Übereinkunft schließen, ehe nicht Gunther die Burg zurückerhalten hat. Innerhalb Thüringens soll Gunther dem König mit 30 Mann und [Textlücke] Rossen dienstbar sein, außer Landes mit 15 Mann in rᷝdaz oſtlant [d.h. die Lausitz], und nur dorthin. Im Feldlager soll Gunther mit Brot und Trank versehen werden, in einer Stadt soll er erhalten, was andere im Reichsdienst erhalten. Endlich bestätigt Gunther, daß er das zu den oben genannten Pfändern gehörende halbe Gut zu Mülverstedt [b. Langensalza, Thür.] dem von Erla zurückgeben wird, wenn Gerlach von Breuberg es abordnet. -- Die Urkunde ist stark zerstört, bis auf einzelne Angaben aber voll verständlich. --Urkunde 1296 Januar 2(CAO, 1321-01-02)Lateinische und deutsche Gegenurkunde des Markart von Smielenburch [Schmirnberg, Steiermark] zur vorigen. Inhaltlich stimmen Urkunde und Gegenurkunde überein. Die deutschen Urkunden N 748 und N 749 B decken sich auch im Wortlaut soweit wie möglich. Dagegen bestehen zwischen dem lateinischen Text A und dem deutschen Text B in der Formulierung zuweilen auch in Reihenfolge und Inhalt so erhebliche Unterschiede, daß keine von beiden als Übersetzung der anderen betrachtet werden kann. Sachunterschiede zwischen N 749 A und B (Bd. V, S. 540 -- 543): A S. 540 Z. 31 f. rᷝponderis Wiͤnensis non probati fehlt B; B S. 541 Z. 3 f. rᷝ(lehenrᷝ) rᷝvon dem goteſhouſe ze ſand Pauls fehlt A. Der Zahlangabe rᷝzwelf markch ſilbers beraite in B S. 541 Z. 15 f. entspricht in A die Formulierung rᷝceteris marcis usque ad LX minus una solutis Z. 11 f. A S. 541 Z. 20 rᷝfilia quondam domini Ottonis de Traberch fehlt B; A S. 541 Z. 30 f. rᷝXII marcarum redditus, hingegen B rᷝzwelf markch geltes ane vierzich phenninge Z. 35 f. B S. 542 Z. 22 rᷝſi vnd alle ire nahchomen fehlt A; B S. 542 Z. 28 rᷝhalbes waize halbes rokken fehlt A; A S. 542 Z. 32 -- 35: die Bestimmung, daß beim ersten Mal der überlebende Ehegatte die Kosten der ausgeteilten Mahlzeit zu tragen hat, fehlt B. -- Dem Passus A S. 542 Z. 36 -- 41 entspricht nichts in B. Die Abfassung des deutschen Textes von N 748 und N 749 B einerseits, des lateinischen von N 749 A andererseits scheint unabhängig von einander aufgrund eines Verhandlungsprotokolls erfolgt zu sein. --