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Urkunde ſweſter Peters deu priorin; deu ſamnunge der ſweſter prediger or- dens von Engeltal an hern Heinrich dem pharrer von Otenſoſze - 1297 Februar 16.(CAO, 1322-02-16) ſweſter Peters deu priorin; deu ſamnunge der ſweſter prediger or- dens von EngeltalPriorin Peters und der Konvent des Dominikanerinnenklosters Engeltal beurkunden, daß sie Herrn Heinrich dem Pfarrer von Ottensoos durch Gott, wegen einer von ihm empfangenen Stiftung und wegen seiner guten Gesinnung gegenüber dem Kloster ihren Zehnten zu rᷝRvͦbland [Rüblanden, Mfr.], den kleinen wie den großen, für seine Lebenszeit zur Nutznießung überlassen haben. Nach seinem Tode fällt der Zehnte an das Kloster zurück. Sie werden Heinrichs ewig gedenken und seine Jahrzeit immer begehen. -- A und B von gleicher Hand und wörtlich übereinstimmend. Einzige sachliche Abweichung in B: Als Siegler wird der Prior von Nürnberg genannt. A hat die Ortsbezeichnung vergessen. --Urkunde hertzog Hainrich von Chærnden an gotzhous von wêrtſe - 1297 Februar 15.(CAO, 1322-02-15) hertzog Hainrich von ChærndenHerzog Heinrich von Kärnten, Graf zu Tirol, nimmt das Stift Maria Wörth mit Leuten und Gut in seinen Schutz. Die Leute des Stifts dürfen nicht wegen der Gülte oder der Streitigkeiten Ottos von Finkenstein gepfändet oder bedrückt werden. Sie sollen friedlich leben, auf daß der Dienst Gottes nicht beeinträchtigt, sondern gemehrt werde. Er befiehlt allen seinen Getreuen, Bürgern und Untertanen, die Stiftsleute nicht für Otto zu pfänden, sondern sich dabei an dessen Eigen und Lehen im Lande zu halten. --Urkunde Diͤtmar; Dietmar von ſlet; Dietreich von pilichdorf u.A. an apte datze lylinvelde / vnt auch der ſamnunge - 1297 Februar 17.(CAO, 1322-02-17) Diͤtmar; Dietmar von ſlet; Dietreich von pilichdorf; peters; sophei; stephan; wilhalme gehaizen der paigerDie Brüder Stephan, Dietmar und Wilhalm (rᷝgehaizen der paiger) von Hohenberg, dessen Ehefrau Peters, sowie Dietrich von Pillichsdorf, dessen Ehefrau Sophie und Dietmar von Slet beurkunden, daß sie gemeinsam dem Abt und dem Konvent von Lilienfeld 5 Hofstätten in dem Dorf Traisen mit einer jährlichen Einnahme von 5 Schillingen bis Mitterfasten [24. März 1297] für 5 Pfund zu Pfand gesetzt haben, die beim Leichenbegräbnis ihres Bruders Kalchoch rᷝverzert wurden. Werden die Hofstätten für den gleichen Betrag nicht ausgelöst, so sind sie ohne Einspruchsmöglichkeit Eigentum von Abt und Konvent. -- Zur Datierung: Wenn der Bär aus seinem Winterlager geht. -- Vgl. Corpus Nr. 2631. --Urkunde herre Eberhart der alte; herre hainrich an armen spittal ze vilingen - 1297 Februar 11.(CAO, 1322-02-11) herre Eberhart der alte; herre hainrichEberhart der Alte und sein Neffe Heinrich, Herren von Lupfen, beurkunden, daß sie [Bd. 4 S. 40 Z. 23-24] mit ihren Bewirtschaftern genannte Güter zu rᷝTainingen, die Bertold von Emmingen als Lehen von ihnen besaß und in ihre Hand wieder aufgegeben hatte, auf dessen Bitte dem Armenspital Villingen als Eigentum mit allen dazugehörigen Rechten überlassen haben. Sie sind dem Spital im Bedarfsfall bei jeder Ansprache an allen Stellen rᷝwer. -- Villingen StdA. (Spitalsarchiv B 1).Urkunde Rudolf von gotes genaden pfallenzgraf ze Rein vnd Hertzog ze Bairen an Chunraden; Chunrat von Peffenhauſen; Heinreichen an dem geſtæige u.A. - 1297 Februar 24.(CAO, 1322-02-24) Rudolf von gotes genaden pfallenzgraf ze Rein vnd Hertzog ze BairenRudolf [I.], Pfalzgraf zu Rhein, Herzog zu Bayern, beurkundet, daß sein Dienstmann Konrad von Pfeffenhausen, Chorherr zu Regensburg, 5 beieinander liegende Weingärten zu Winzer am Berg und die dazugehörige Hofstatt, die er als Leibgedinge von Propst und Konvent von Rebdorf hat, für das gegenwärtige Jahr 6 [Bd. 4 S. 45 Z. 19-21] namentlich genannten rᷝweinzvͤrln [Winzern] überlassen hat. Sie haben sich gemeinsam verpflichtet, gleichgültig ob Unwetter, Mißwachs oder andere Schäden die Weingärten heimsuchen, ihm zu Martini 1297 ohne Aufschub 12 Pfund der dann in Regensburg gültigen Pfennige zu zahlen. Dafür haben sie ihm 3 [Bd. 4 S. 45 Z. 25-27] namentlich genannte Bürgen gesetzt, die sich verpflichtet haben, beim Ausbleiben der termingerechten Zahlung auf Mahnung in Regensburg morgens und abends bei einem von Konrad oder dessen Bevollmächtigten bezeichneten Wirt solange Einlager zu halten, bis die 12 Pfund vollständig bezahlt sind. Unterlassen sie [die Bürgen] dies, so müssen sie für die Zinsen aufkommen, die ihm durch Aufnahme von Geld bei Juden oder Christen entstehen, und sind nun auch selber seine Schuldner für die 12 Pfund Regensburger Pfennige. Sie haben ihn berechtigt, sie für Kapital und Zinsen zu verklagen. Ist die Zahlung durch die Winzer ordnungsgemäß erfolgt und setzen sie ihm vor Weihnachten 1297 in gleicher Weise wieder Bürgen, so wird er ihnen die Weingärten wiederum für 1 Jahr leihen. Das gilt auch für alle folgenden Jahre. Wenn aber die Winzer keine gleichwertigen Bürgen setzen und die Sache bis zum Weihnachtsabend verschleppen, so verlieren sie alle ihre Ansprüche, und Konrad kann ohne ihr Einspruchsrecht mit den Weingärten tun, was er will. Zur Einhaltung dieser Abmachungen haben sich die Winzer gegenüber Konrad eidlich verpflichtet. Pfalzgraf Rudolf wird bei einem Vertragsbruch Konrad gegen die Winzer unterstützen. Nicht einbezogen in dieses Abkommen ist der rᷝMvͤrriun weingarten, den sich Konrad zur eigenen Bewirtschaftung vorbehalten hat. Die Winzer sollen ihm von jedem geliehenen Weingarten jährlich 2 rᷝweinpir [Weintrauben] schicken und auch jährlich zur Erntezeit mit Nüssen und Obst rᷝeren [beschenken], wenn es gedeiht. Nach Konrads Tod fallen die Weingüter wieder an Propst und Konvent von Rebdorf mit allem Recht, das sie vor der Verleihung an Konrad besessen haben. --Urkunde vͦl · von schvͦnnen- wirt ritter vn̄ Burger zi zvrich an ebtiſſinun vn̄ dem Conuent von seldenowe; Jacob von walterſpach - 1297 Februar 16.(CAO, 1322-02-16) vͦl · von schvͦnnen- wirt ritter vn̄ Burger zi zvrichRitter Ulrich von Schönenwerd, Bürger von Zürich, beurkundet, daß zwischen Äbtissin und Konvent von Selnau einerseits, und Jakob von Waltersbach, ihrem Lehnsmann, anderseits, Streitigkeiten bestanden. Jakob hätte das rᷝanweͥtte [Vertragsstrafe] und die urkundlich beschworenen Versprechungen [vgl. Corpus Nr. 2054] nicht gehalten. Ulrich hat diese Verpflichtungen Jakobs gegenüber den Frauen [Zahlung der Vertragsstrafe] übernommen, so daß Jakob sein Schuldner für 5 Pfund Pfennige geworden ist. Sollte Jakob wissentlich oder mit Wissen anderer Leute auf rᷝvnſerm [wohl: der Klosterfrauen, nicht Ulrichs] Gut, auf dem er belehnt ist, etwas tun, was die Handfeste [Corpus Nr. 2054] verbietet, und können rᷝwir [die Klosterfrauen] ihm das nachweisen, so muß er die genannte Summe ohne Widerspruch zahlen und unwiderruflich das Gut verlassen. -- Vgl. Corpus Nr. 2054. --Urkunde Peters; wilhalme gehaizzen der Paiger an abte vnd der ſamenuge ze lilinueld - 1297 Februar 24.(CAO, 1322-02-24) Peters; wilhalme gehaizzen der PaigerWillehalm der Paiger beurkundet zusammen mit seiner Ehefrau Peters, daß er um des Seelenheils seines Schwagers [Peters' Bruder] Kalchoch willen auf sein Recht an der Mühle in Wilhelmsburg an dem rᷝholtzmarchet mit allem Zubehör, wie sie Kalchoch bis zu seinem Tode besaß, verzichtet und sie mit den bisherigen Rechten an Abt und Konvent von Lilienfeld gegeben hat. -- Vgl. Corpus Nr. 2628. --Urkunde Graf Gebhart van Hyerzperch an fvrſten Herzogen albrehten van Oſterreich · vnd van steyr - 1297 Februar 17.(CAO, 1322-02-17) Graf Gebhart van HyerzperchGebhart von Hirschberg beurkundet, daß er mit Zustimmung seiner Ehefrau Sophie seine Grafschaft Litschau und Heidenreichstein mit allem Zubehör (Eigen, Lehen, Dörfern, Kirchensätzen, Mühlen, Weiden, Wiesen, rᷝPerg oder Tal, Waldungen, Gewässern und Fischfangrechten) und auch mit dem an den Burggrafen von Gars verlehnten Teil für 250 Mark Silbers Wiener Gewichtes an Herzog Albrecht I. von Österreich verkauft hat. Er hat das Silber vollständig erhalten und wird für Kauf und Besitz bei aller Ansprache eintreten. --Urkunde Cvͦnrat von gottes gnaden biſchof ze strasb ~g; Cappittel gemeinlich der ſelben stift; Dechan u.A. an bischoue Cvͦnrat von strasb ~g; Johanneſe von Ernberg; stift vnſer frowen ze straſburg - 1297 Februar 15.(CAO, 1322-02-15) Cvͦnrat von gottes gnaden biſchof ze strasb ~g; Cappittel gemeinlich der ſelben stift; Dechan; Johannes von ErembergJohannes von Erenberg, Kell[n]er und Chorbischof des Domstiftes Straßburg, beurkundet, daß er an das Marienstift [Domstift] zu Straßburg und an Bischof Konrad [III.] von Straßburg als dessen Bevollmächtigten sein festes Haus Dumenheim und alles dort gelegene und dazugehörende Eigen und die Rechte daran, was ihm von Herrn Gosselin zugefallen ist, für 200 Mark Silbers Straßburger Gewichtes verkauft hat; doch behält er bis zu seinem Tode das Nutzungsrecht. Von den 200 Mark hat er 50 bereits erhalten. Weitere 50 Mark wird Bischof Konrad ihm, oder wem er die Zahlung zuweist, bis Ostern 1297 [14. April] zahlen, oder aber seinen Erben, falls er dann tot ist und keine Auszahlung an andere verfügt hat. Der Restbetrag von 100 Mark soll bis Ostern 1298 gezahlt sein. Der Bischof soll veranlassen, daß die Stadt Rufach und die rᷝMvntat [Freiung] die Haftung für diese letzten 100 Mark übernimmt und die Zahlung zum genannten Termin unter den gleichen Bedingungen leistet, wie sie für die vorigen 50 Mark festgelegt sind. Werden die 100 Mark von Stadt und rᷝMvntat zum ausgemachten Termin nicht abgegolten, so haftet der Bischof selbst für die Zahlung des Silbers. Bischof, Dechant und Kapitel von Straßburg bestätigen, daß der Kauf unter den obigen Bedingungen mit ihrer Zustimmung erfolgt ist. Sie sichern Johannes die Nutznießung des Hauses Dumenheim bis zu seinem Tode zu und werden alle Bestimmungen einhalten. --Urkunde ſamenunge der sweſter von Engeltal; ſweſter Peters deu Priorin an hern Heinrich dē pharrer von Oten- ſoſze - 1297 Februar 16.(CAO, 1322-02-16) ſamenunge der sweſter von Engeltal; ſweſter Peters deu PriorinPriorin Peters und der Konvent des Dominikanerinnenklosters Engeltal beurkunden, daß sie Herrn Heinrich dem Pfarrer von Ottensoos durch Gott, wegen einer von ihm empfangenen Stiftung und wegen seiner guten Gesinnung gegenüber dem Kloster ihren Zehnten zu rᷝRvͦbland [Rüblanden, Mfr.], den kleinen wie den großen, für seine Lebenszeit zur Nutznießung überlassen haben. Nach seinem Tode fällt der Zehnte an das Kloster zurück. Sie werden Heinrichs ewig gedenken und seine Jahrzeit immer begehen. -- A und B von gleicher Hand und wörtlich übereinstimmend. Einzige sachliche Abweichung in B: Als Siegler wird der Prior von Nürnberg genannt. A hat die Ortsbezeichnung vergessen. --