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St. Lorenzen (Südtirol)

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    1290 Oktober 12
    (CAO, 1315-10-12)
    Der Bürgermeister Johannes der Spender und der Rat von Straßburg beurkunden folgendes: Der Straßburger Bürger Johannes Stvmphelin und seine Ehefrau Wulleburg haben ihr Haus, das an den Chor der Minoriten in Straßburg angebaut ist, mit der dazugehörigen Hofstatt an Wezel, den Schaffner der Minoriten, für 40 Mark gängiges Silber als freies Eigentum verkauft. Davon sollen als jährlicher Seelgerätszins 10 Pfund Öl zur Beleuchtung der St. Ulrichskapelle in der Pfalz gegeben werden und 1 Schilling Pfennige an St. Arbogast, sonst weiter kein Zins. Da das Haus und die Hofstatt die Morgengabe der Ehefrau gewesen sind, hat sie einen Eid geschworen, den Kauf stets als verbindlich zu betrachten und Haus und Hof nie zurückzufordern. Johannes und seine Frau haben vor dem Bürgermeister und dem Rat der Stadt bestätigt, daß sie den Kaufpreis von 40 Mark Silber vollständig erhalten haben und daß sie für den Kauf rechtsgemäß als Bürgen eintreten. Damit der Kauf immer gültig bleibt und von den Ausstellern und ihren Erben bei weltlichem und geistlichem Gericht nicht angefochten werden kann, verzichten sie auf alles geistliche und weltliche Recht, Gewohnheits- und Sonderrecht oder Urkunden der Stadt Straßburg, die dazu dienen könnten, den Kauf, der in dieser Urkunde festgelegt ist, anzufechten. --
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    Urkunde
    1290 Oktober 28
    (CAO, 1315-10-28)
    Leutold von Kuenring, Schenk von Österreich, beurkundet, daß seine Vorfahren und er von alters her bis jetzt eine Vogtei nach Erbvogteirecht von dem Landesherren innehatten. Sie umfaßte 3 Zehnthöfe des Gutes der Augustiner Chorherren von Reichersberg in Stallhofen, Breitenbuch und Schlag sowie anderen Besitz innerhalb des Eigens in Kirchschlag. Leutold erwägt, daß die Herren von Reichersberg, die Gott und St. Michael dienen, nach Leutolds Tod einen anderen Erbvogt erhalten könnten, der sie vielleicht stärker belasten würde als Leutold. Deshalb hat er um Gottes und St. Michaels willen sowie um seiner Vorfahren und seiner eigenen Seele willen und aus Liebe zu den Reichersbergern die genannte Vogtei unter folgender Bedingung freigegeben: Leutold wird sie wie bisher bis zu seinem Tode in Besitz behalten. Erst nach seinem Tode sollen die Reichersberger, wenn Leutold ohne Erben stirbt, über das Gut einen Vogt und Schirmherren wählen, der ihnen am meisten zusagt, wen immer sie wollen und so oft sie wollen. Wenn aber Leutold Erben hinterläßt, sollen diese die Vogtei in althergebrachter Weise unbestritten innehaben. -- Reichersberg StfA. -- Druck: UBLoE. 4, 136 f. Nr. 144.
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    Urkunde
    1290 September 28
    (CAO, 1315-09-28)
    Leutold von Rabensberg und seine Frau Adelheid so wie Ortolf und Sophie, die Kinder seines Bruders, beurkunden, daß sie den Deutschordensbrüdern 6 Schillinge Zins in St. Lorenz bei der Pulzkach mit allem Recht, das sie und ihre Vorfahren daran besaßen, als Eigentum verkauft haben. Leutold verzichtet für sich und seine Nachkommen auf den Zins. Für den Fall, daß irgendjemand den Brüdern den Zins streitig macht, haben Leutold und seine Erben gelobt, ihn von allen Anfechtungen freizumachen. Wenn das nicht gelingt, werden sie aus ihrem Eigentum den Deutschordensbrüdern einen gleichwertigen Ersatz bieten. (Das Formular der Urkunde stimmt genau mit N 464 überein, lediglich Namen und Gegenstand sind ausgetauscht. Der Schreiber hat Bd. 5 S. 337 Z. 24 rᷝgerben und rᷝvorderen Z. 25 verwechselt. Beide Wörter stehen N 464 an der richtigen Stelle.). --
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    Urkunde
    1290 September 8
    (CAO, 1315-09-08)
    Clarite beurkundet, daß ihr Vater Herr Johannes und ihre Vettern Dietrich und Heinrich von Schliengen [Baden] mit ihrem [Clarites] Einverständnis den Hof in Heitersheim [Baden] an den Komtur und die Brüder des Johanniterspitals in Freiburg i. Br. verkauft haben. Außerdem hat sie mit der Hand ihres Vogtes Heinrich von Balgau [Elsaß] vor Gericht gelobt, auf alle Rechte zu verzichten, die sie in irgendeiner Hinsicht an dem Eigentum des genannten Hofes besaß oder künftig besitzen könnte. --