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Seitenstetten

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Hainreich · von Praitenvelde - Um 1290.
    (CAO, 1290-01-01) Hainreich · von Praitenvelde
    Heinrich von Praitenveld beurkundet Herrn Hayme, Herrn Otten Sohn, aus Wien, daß er [Heinrich], sein Bruder Konrad und andere Freunde als Schiedsrichter die Erbzwistigkeiten unter Söhnen, Töchtern und Schwiegersohn des verstorbenen Ulrichs des Alten von Ruchendorf geschlichtet haben. Sie teilten die Hinterlassenschaft so, daß jeder Erbe mit dem ihm zufallenden Erbteil nach Gutdünken verfahren konnte. Frau Agnes, Ulrichs Tochter, übergab ihrem Gatten, Herrn Hayme, Herrn Otten Sohn, ihr Erbteil rᷝze der zeit · do ſi iz wol getvͤn moht außer 10 Pfund Gülten, die sie dem Kloster Heiligenkreuz vermachte. --
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    Berchtold ein Ritter Von Ramſtein - 1290.
    (CAO, 1315-01-01) Berchtold ein Ritter Von Ramſtein
    Ritter Berchtold von Ramstein beurkundet, daß er freiwillig alle seine Eigenleute, die durch Eheschließung Gotteshausleute von St. Gallen geworden sind, dem guten St. Gallen aufgegeben hat. --
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    Alhait von Reinſprech an ſamnung; Apt von Sytenſteten - Um 1290.
    (CAO, 1290-01-01) Alhait von Reinſprech
    Alhait von Reinsperch beurkundet, daß sie das Gut zu Tunfurt, das sie und ihr Ehemann Engelschalk zu Lehen hatten, dem Abt [Konrad] und Konvent von Seitenstetten aufgegeben haben und diese es Herrn Otto von Sumereck unter den gleichen Bedingungen, wie er es von ihnen hatte, zu Lehen gaben. --
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    Vͦlrich der Tegan von Lucerron; Benedicta; Jta - 1290.
    (CAO, 1315-01-01) Vͦlrich der Tegan von Lucerron; Benedicta; Jta
    Ulrich der Dekan, seine Schwester Ita, die Ehefrau des Konrad Cigerman, und ihre Muhme Benedikta, die Ehefrau des Burkhard Berold, Bürgerin von Luzern, beurkunden, daß sie nach dem Rat gemeinsamer Freunde in dem Streit, den sie über einen Teil ihrer Güter hatten, rᷝlieplich übereingekommen sind, so zwar, daß Ulrich und Ita ihre Rechte und den Anspruch auf das Haus der Benedikta, das diese an Nikolaus von Stans [so ist S. 454 Z. 35 mit Quellenw. zu lesen, derselbe erscheint auch S. 455 Z. 31 f. unter den Zeugen] verkauft hatte, aufgeben. Benedikta hat, damit nach ihrem Tod unter ihren Erben kein Streit entstehe, mit Einwilligung ihres Ehegatten verfügt, daß ihr Besitz, dessen Ertrag ihr bis zu ihrem Tod zufallen soll, unter die Erben in folgender Weise geteilt werde: 1. Ulrich erhält die rᷝviſchi an den Stangen; zur kantnvſte, daß sie ihm zugesprochen werden, erhält er während ihrer Lebenszeit alljährlich im Mai eine Muräne rᷝ(ein balchun). In ähnlicher Weise erhalten 2. Ita und ihr Sohn Walter einen Weingarten rᷝze dem Holen wege, von dem sie ihnen jährlich 4 Pfennige geben wird. 3. Hug Cigerman eine halbe Mühle und die rᷝHofſtete, die Benedikta von Konrad von Sempach geerbt hat; davon wird sie ihm jährlich bei ihren Lebzeiten ein Viertel Korn geben. Die Hälfte des Ertrags der Mühle verbleibt ihr, auch wenn der Mitbesitzer der Mühle mehr Müller als sie anstellt. 4. Nach Benediktas Tod soll Hug a) 20 Pfund für die Erweiterung des Chors des Frauenaltars geben und b) je 2 Schillinge zu den Jahrzeiten Hugs des Sporers, Konrads von Sempach und ihre eigene. Will Hug diese 6 Schillinge ablösen, so soll er den rᷝherren in dem Hove [= von St. Leodegar] dafür 6 Pfund Pfennige geben und diese sollen sie so anlegen, daß der Ertrag 6 Schillinge ergibt, c) 30 Schillinge zur Begehung ihres Dreißigsten, d) 2½ Pfund als Seelgerät an den Leutpriester und seine Gesellen. 5) Der Sohn Peter Cigermans erhält nach Benediktas Tode 2 Beete in dem Moos und zu ihren Lebzeiten davon jährlich 3 Pfennige. 6. Burgin und seine Mutter Else erhalten nach Benediktas Tod einen Acker und ein rᷝgvͦtelin und zu ihren Lebzeiten davon jährlich 3 Pfennige. 7. Über ein anderes Gut und ein rᷝakerlin, sowie über ihren Hausrat und rᷝvernde gvͦt kann Benedikta nach ihrem Gutdünken verfügen. --
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    Conuente · vnſern groͮiz in gotte; Gvͦta · diu Abbtiſchenne von Lindowe - 1290.
    (CAO, 1315-01-01) Conuente · vnſern groͮiz in gotte; Gvͦta · diu Abbtiſchenne von Lindowe
    Äbtissin Guta und der Konvent von Lindau beurkunden, daß sie Peter den Mul vor geistlichem Gericht zur Verantwortung gezogen haben wegen des Eigentums über einen näher bezeichneten Weingarten. Nachdem er zuerst geleugnet und gesagt hatte, der Weingarten gehöre dem Meier Curesel von Schaffhausen, erklärte er, daß dieser Weingarten dem Kloster gehöre und er ihn für sich und seine Erben mit einem anderen Weingarten, in dem eine Kelter steht, und von dem er jährlich drei rᷝvierdunge Wachses als Zins zahle, von dem Kloster als rechtes Zinslehen erhalten habe. Ferner wird bekundet, daß er und seine Erben dem Kloster künftig alljährlich am 11. November ein Pfund Pfeffer Konstanzer Gewichtes als Zins für die zwei Weingärten geben werden, dafür fällt der frühere Zins [das Wachs] fort. Peter und seine Erben haben das freie Verfügungsrecht über die beiden Weingärten, sie zu veräußern, zu versetzen oder zu verlehnen, doch sind ausdrücklich andere Klöster davon ausgenommen. --
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    ſamenvnge; ſweſter Mæhthilt dû meiſterin der ſweſteran ze Nûwehuſen an heinrich Gotman - 1290.
    (CAO, 1315-01-01) ſamenvnge; ſweſter Mæhthilt dû meiſterin der ſweſteran ze Nûwehuſen
    Schwester Mächtilt, die Meisterin, und der Konvent von Neuhausen beurkunden, daß Heinrich Gotman, Bürger von Villingen, ein näher bezeichnetes Gut, das 9 Scheffel Kernen, 6 Schillinge und 2 Hühner Abgabe bringt, als Almosen für seine und seiner Vorfahren Seele dem Kloster erworben und zu freiem Eigen gegeben hat. Das Kloster verlehnt das Gut als Leibgedinge an ihn und seine Schwester Mächtilt auf Lebenzeit. --