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Untertürkheim

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Dietmar von Hohenberch an Spital ze Wienne - 1296 Juni 27.
    (CAO, 1321-06-27) Dietmar von Hohenberch
    Dietmar von Hohenberg beurkundet, daß sein verstorbener Bruder, Herr Dietrich von Hohenberg, vor seinem Tode um seines Seelenheils willen dem Bürgerspital Wien 1 Pfund Gülten aus seinem Eigentum jenseits der Donau in dem Dorf Brunn für eine jährliche Pfründe gestiftet hat. Für dieses Pfund ist Dietmar Vogt [Verwalter] und rᷝſcherm und rᷝgewer des Spitals und der Dürftigen gegen alle Ansprache dem Landesrecht entsprechend. --
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    Gerin hirnapv̓zin Von Herenkein an Gerin Minre tohter - 1296 Juni 25.
    (CAO, 1321-06-25) Gerin hirnapv̓zin Von Herenkein
    Gerina Hirnapussin von Hergheim beurkundet, daß sie ihrer Tochter Gerina ihren Anteil an [Bd. 3 S. 518 Z. 17-23] näher bezeichneten Korngülten, sowie an Acker und Rebenland in den Gemarkungen von Bilheim und Rufach vor dem Rat von Rufach mit der Hand ihres Vogtes Konrad von Bilheim gegeben hat. Konrad von Bilheim leistet am gleichen Tag für sich und seine Erben auf die Besitzungen Verzicht. --
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    Levtolt von chunring ſchenk in oͤſterrich - 1296 Juni 25.
    (CAO, 1321-06-25) Levtolt von chunring ſchenk in oͤſterrich
    Leutold von Kuenring, Schenk in Österreich, beurkundet: 1) Da sein Herr, Herzog Albrecht [I.] von Österreich, ihm seine Schuld vergeben und ihm seine Gnade wiedergeschenkt hat, verpflichtet er sich dem Herzog gegenüber eidlich, ihm und seinen Kindern die Treue zu halten, ihm nach Kräften beizustehen und ihm gegen jedermann Dienste zu leisten. 2) Als Unterpfand dieser Treue und Dienstwilligkeit hat er Herrn Eberhart von Wallsee seine beiden Burgen Spitz und Wolfstein für 5 Jahre ausgeliefert. 3) Wenn er gegen diese Treuepflicht verstößt, zu einem fremden Herrn übergeht oder einen solchen gegen Albrecht aufstachelt, und wenn dies rᷝein lantgewizzen [öffentlich bekannt] würde, so wird Eberhart die beiden Burgen für alle Zeit dem Herzog oder dessen Kindern übergeben. Bei nicht öffentlichen Beschuldigungen sollen ihn der Herzog oder dessen Kinder vorladen. Will sich der Herzog mit seiner alleinigen [eidlichen] Rechtfertigung nicht begnügen, so muß er sich mit 4 seiner Standesgenossen rᷝ(hovsgenozzen) durch Eid reinigen. Hat er mit seinen Standesgenossen oder sonst jemandem inner- der außerhalb des Landes irgendetwas zu schaffen, so soll der Herzog entsprechend dem Landesrecht gegen ihn verfahren. 4) Stirbt Eberhart innerhalb der 5 Jahre, so sollen die Burgen einem anderen unparteiischen Mann für den gleichen Termin unter den gleichen Bedingungen übergeben werden. 5) Stirbt Leutold vor Ablauf der Frist, so sollen die Burgen nach den 5 Jahren seinen Verwandten Albero und Hadmar von Kuenring zurückgegeben werden, wenn er [bis zu seinem Tode] seine Verpflichtungen gegen den Herzog und dessen Kinder eingehalten hat. Diese Verwandten sollen dann in Leutolds Treuepflicht eintreten. 6) Ferner sollen, wenn er gegen den Herzog oder dessen Kinder eine offenkundige Schuld auf sich lädt, bei seinem Eide alle seine Lehen verfallen sein, die er vom Herzog und dem Lande [Österreich] hat. 7) Alle seine Burggrafen und Bürger werden schwören, bei einem Verschulden Leutolds innerhalb der Frist mit allen Burgen und Städten dem Herzog zur Verfügung zu stehen. 8) Seine Burggrafen in Feldsberg und Ruckersburg sollen dem Herzog schwören und sich zur Verfügung halten wie seine übrigen Burggrafen. 9) Stirbt Leutold in der Frist, so sollen die Burggrafen Feldsberg und Ruckersburg seiner Ehefrau übergeben. 10) Neue Burggrafen oder Stadtrichter sollen die eidlichen Verpflichtungen ihrer Vorgänger gegen den Herzog übernehmen. 11) Leutold wird dem Herzog zum nächsten Frauentag [wahrscheinlich Ascensio Mariae, 15. August] die Burg Weitra, die Stadt und alle dazugehörigen Gülten im gleichen Rechtszustand zurückgeben, in dem er sie von diesem empfangen hatte. Als Pfand für die Einhaltung des Termins gibt er Burg Windegg und 20 Pfund Gülten an Eberhart von Wallsee; außerdem wird er dem Herzog seine Stadt Zistersdorf mit dazugehöriger Gülte [als Pfand] überlassen. Richter und Bürger sollen Albrecht schwören, die Stadt, Eberhart von Wallsee, die Burg Windegg dem Herzog bereitzuhalten, solange er Weitra nicht übergeben hat. Ferner soll der Herzog für die Übergabe von Weitra Leutolds gesamten Besitz auf dem Marchfeld als Pfand innehaben. Nach der Übergabe von Weitra erhält er Burg Windegg, die Stadt Zistersdorf und seinen Besitz auf dem Marchfeld zurück. 12) Kann er Weitra aus eigener Kraft nicht bezwingen, so wird ihm der Herzog auf Ansuchen dabei behilflich sein. 13) Bis zum Ablauf des Termins sollen weder Leutold noch der Herzog Erträge aus den [zum Pfand gesetzten] Besitzungen erheben; nach Ablauf der Frist sollen dem Herzog die Erträge zu freier Verfügung stehen. 14) Nach Ablauf der Frist treten auch die beiden Burgen Spitz und Wolfstein zu den anderen dem Herzog bis zur Übergabe von Weitra gesetzten Pfändern, unbeschadet der Rechtsansprüche des Herzogs auf Weitra. Nach der Übergabe erlischt die Pfandsetzung von Spitz und Wolfstein, doch verbleiben sie 5 Jahre lang unter den obigen Bestimmungen. 15) Leutold überantwortet dem Herzog auch sogleich den Markt Wullersdorf und den Zehnten in Liechtenwart, die zu Weitra gehören. 16) Leutold verpflichtet sich zur Wiedergutmachung an den Juden des Herzogs für Schäden, die er ihnen zugefügt hat. Er will ihnen zurückerstatten, was er ihnen genommen hat. Was er nicht sofort ersetzen kann, wird er ihnen nach ordnungsmäßiger Abrechnung zur Hälfte bis Martini 1297, die andere Hälfte bis Martini 1298 entrichten. Erheben die Juden übertriebene Ansprüche, so wird der Herzog einen Unparteiischen bestimmen, der für beide Parteien annehmbare Beträge festsetzt. Vermag er die Juden rᷝvnchlaghaft zu machen [ihre Klage zu entkräften], so wird der Herzog das anerkennen. 17) Was während der Waffenruhe rᷝ(vride) geschehen ist, werden der Herzog und Leutold entsprechend den dabei getroffenen Abmachungen gegenseitig gutmachen, oder es soll beiderseits ruhen. -- Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 2452. --
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    Emche von gots gnaden Probſt ze werdeſe - 1296 Juni 28.
    (CAO, 1321-06-28) Emche von gots gnaden Probſt ze werdeſe
    Propst Emich zu Wörthsee [Maria Wörth] beurkundet, daß er seinem Oheim, Bischof Emich von Freising, gemeinsam mit seinem Bruder, Grafen Konrad von Ruxingen, den der Bischof bei dessen Heirat unterstützt hat, eidlich versprochen hat, im Falle von Konrads Tode aus dem ihm zufallenden Erbteil eine Schuldverpflichtung von 1200 Mark Silbers Wiener Gelötes gegenüber Bischof und Gotteshaus zu übernehmen, so wie sich der Bischof für Konrad gegenüber dem Grafen Ulrich von Heunburg für die gleiche Summe verpflichtet hat. Für rᷝſchaden, der dem Bischof oder dem Gotteshaus aus diesen Verbindlichkeiten erwächst, wird Emich aufkommen. -- Wien HHSA. -- Druck: FRA. II 31, 455 f. Nr. 415.
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    Levtolt von Chunring ſchenk in oͤſterrich - 1296 Juni 25.
    (CAO, 1321-06-25) Levtolt von Chunring ſchenk in oͤſterrich
    Leutold von Kuenring, Schenk in Österreich, verpflichtet sich, nachdem ihm Herzog Albrecht seine Huld wiedergeschenkt hat, bis zum nächsten Frauentag [wahrscheinlich der 15. August gemeint] einen Eid des Sinnes zu leisten, daß er den Herzog und dessen Kinder gegen jedermann, besonders aber gegen den König [Adolf von Nassau], mit aller seiner Macht unterstützen wird. Ist der Herzog in dieser Frist außer Landes, so wird er den Eid nach Aufforderung vor dessen Bevollmächtigten ablegen. Leistet er den Eid nicht termingerecht, so treten alle Bestimmungen der Urkunde Corpus Nr. 2451 in Kraft. Nach Ablegung des Eides soll ihm der Herzog diese Urkunde wiedergeben, und Leutold wird ihm eine neue über die Eidesleistung ausstellen. -- Vgl. Corpus Nr. 2451. --
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    Urkunde
    Wolfrā · der Ritter von dem Staine an herrun · von dē cloſter - Zviwltvͦn - 1296 Juni 24.
    (CAO, 1321-06-24) Wolfrā · der Ritter von dem Staine
    Wolfram, der Ritter vom Stein, beurkundet, daß der Weingarten, der Ulrichs Walbruns rᷝwingart genannt wird, der bei der Kelter in Immenroden liegt und der sein Leibgedinge von Abt Eberhart und dem Konvent von Zwiefalten ist, nach seinem Tode ohne Einspruchsrecht seiner Erben und Nachkommen an das Kloster zurückfällt. --