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Muotathal
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Urkunde 1288 August 15(CAO, 1313-08-15)Meinhard [II.], Herzog von Kärnten und Graf von Tirol, beurkundet, daß ihm Graf Ulrich von Hevnenburch eine Urkunde des früheren Herzogs Ulrich von Kärnten vorgelegt hat, aus der die Ansprüche Ulrichs und seiner Erben auf die neue Burg in Zouch [wohl Zauche i. Kärnten] hervorgehen, die früher Herr Ulrich Hvͤtſmundes bewohnte. Die Burg sowie die Leute und alles dazugehörige Gut sind Ulrichs rechtmäßiges Erblehen. Außerdem sind ihm und seinen Erben Agnes, die Ehefrau des Ulrich Hvͤtſmundes, mit ihren Kindern und andere [Bd. 5 S. 282 Z. 30 f.] genannte Personen zu rechtmäßigem Besitz zugefallen. In Anbetracht der treuen Dienste Graf Ulrichs, besonders auf der Fahrt, die er mit Meinhards Sohn nach Güns [i. Burgenland] unternommen und dabei schweren Schaden an Leuten, Pferden und anderen Dingen erlitten hat, und auf Ulrichs Bitte bestätigt Meinhard alles, was die vorgelegte Urkunde des früheren Herzogs von Kärnten enthält. Nochmals ausdrücklich erwähnt wird die Verleihung der neuen Burg in Zouch mit allem Zubehör als rechtmäßiges Erblehen, die vor den Augen von Meinhards Bruder Albrecht, des Grafen von Görz, geschehen ist. --Urkunde 1288 Juli 14(CAO, 1313-07-14)Der Bürgermeister Reinbolt Turant und der Rat von Straßburg beurkunden, daß Frau Elsa, die Ehefrau des Herrn Niklaus von Mvlnecke, mit Zustimmung ihres Mannes und ihre Brüder Götz und Johannes sowie Elsa, die Tochter des verstorbenen Jakob und Ehefrau des Johannes zum Riet, mit Zustimmung ihres Mannes und ihre Geschwister Ortwin, Lúcgart und Jakob sowie Friedrich der Hyrcelere, Elsa, die Ehefrau des Johannes Moͤrlin, mit Zustimmung ihres Mannes, Niklaus zur Rivſen, Johannes ihr Bruder und Phyna mit Zustimmung ihres Mannes Concelin von Hornecke ihren Hof, der rᷝdes Schanrippen hof heißt, an Priorin und Konvent von St. Margareten bei St. Aurelien für 185 Mark Silber als freies Eigen verkauft haben. Für die unmündigen Kinder des verstorbenen Jakob und seiner Frau Agnes, Ortwin, Lúcgart und Jakob, sind Ortwin Swarber und Niklaus zur Rivſen als Gewährsleute (rᷝwerburgen) eingesetzt worden, die zusammen mit der Mutter dafür bürgen, daß die Kinder, wenn sie herangewachsen sind, die Abmachung über den Verkauf einhalten. Den in seiner Lage [Bd. 5 S. 281 Z. 25 f.] beschriebenen Hof besaßen die genannten Personen als Erbe von ihren Eltern gemeinsam und ungeteilt, und sie haben ihn verkauft mit Gärten, aller gegenwärtigen Bebauung, allem Zubehör und mit allem Recht, das sie daran besaßen und in Zukunft besitzen würden. Sie bestätigen, den Kaufpreis von dem Kloster empfangen zu haben. Die Verkäufer werden gemeinschaftlich gegen jedermann rechtsgemäß für den Hof Bürgen sein. --Urkunde 1288 Juni 24(CAO, 1313-06-24)Schwester Richenza, die Meisterin, und der Konvent der Schwestern von Muotathal [Kt. Schwyz] beurkunden vor Gericht, daß sie wohl bedacht und freiwillig zur Wahrung ihrer Ehre und ihres Seelenheils in die Hand Bruder Konrads, des Küsters der Minoriten, an Eides statt sich folgendes auferlegt und erklärt haben: Jede der Schwestern, die jetzt dem Kloster angehören oder später eintreten, wird aus der Klostergemeinschaft ausgeschlossen und hat alles Gut, das das Kloster besitzt, erwirbt oder das sie selbst eingebracht hat, verloren, wenn sie jemals ungehorsam wird -- ganz gleich, ob sie fortläuft oder im Kloster bleibt -- und 3 Tage im Ungehorsam verharrt, wenn sie nicht zurückkehrt, wenn sie an öffentlichen oder verdächtigen Orten mit Männern getroffen wird oder wenn auf andere Weise offenbar wird, daß sie mit Männern in Sünde verfallen ist. Wenn eine solche Schwester bei einem geistlichen oder weltlichen Gericht gegen die Meisterin und den Konvent klagt, soll sie als meineidig abgewiesen werden. Ferner haben die Aussteller ebenfalls an Eides statt in die Hand Herrn Rudolfs, ihres Leutpriesters, gelobt, daß sie sich aus der Aufsicht und dem Weisungsrecht der Minoriten und dem Gehorsam gegen sie nicht lösen werden, da sie durch Gottes Gnade sowie durch die Aufsicht der Minoriten und deren Zuverlässigkeit in geistlichen und weltlichen Dingen gottgefälliger und besser geworden sind. Sie haben außerdem gelobt, daß sie künftig eine Schwester nur aufnehmen werden, wenn sie alle hier beschriebenen Forderungen zu halten gelobt. -- A und BUrkunde 1288 August 8(CAO, 1313-08-08)Die Brüder Ulrich, Konrad und Dietrich von Marburg [a. d. Drau] beurkunden, daß sie ihren Anteil an dem Haus und dem Burgberg zu Saldenhofen an die Kinder ihres Oheims von Saldenhofen für 25 Mark rᷝwerſilber verkauft haben. Diesen Anteil, den sie als mütterliches Erbe besaßen, werden sie gegen jedermann und gegen jeden Anspruch vor Gericht verteidigen (rᷝmit deme rehten ſchermen). Falls sie das nicht tun und ihren Vettern daraus Schaden erwächst, werden die Verkäufer und ihre Erben dafür haften. Für das, was den Käufern von einem der Verkäufer abgeht, treten die anderen ein. --Urkunde 1288 Juni 24(CAO, 1313-06-24)Schwester Richenza, die Meisterin, und der Konvent der Schwestern von Muotathal [Kt. Schwyz] beurkunden vor Gericht, daß sie wohl bedacht und freiwillig zur Wahrung ihrer Ehre und ihres Seelenheils in die Hand Bruder Konrads, des Küsters der Minoriten, an Eides statt sich folgendes auferlegt und erklärt haben: Jede der Schwestern, die jetzt dem Kloster angehören oder später eintreten, wird aus der Klostergemeinschaft ausgeschlossen und hat alles Gut, das das Kloster besitzt, erwirbt oder das sie selbst eingebracht hat, verloren, wenn sie jemals ungehorsam wird -- ganz gleich, ob sie fortläuft oder im Kloster bleibt -- und 3 Tage im Ungehorsam verharrt, wenn sie nicht zurückkehrt, wenn sie an öffentlichen oder verdächtigen Orten mit Männern getroffen wird oder wenn auf andere Weise offenbar wird, daß sie mit Männern in Sünde verfallen ist. Wenn eine solche Schwester bei einem geistlichen oder weltlichen Gericht gegen die Meisterin und den Konvent klagt, soll sie als meineidig abgewiesen werden. Ferner haben die Aussteller ebenfalls an Eides statt in die Hand Herrn Rudolfs, ihres Leutpriesters, gelobt, daß sie sich aus der Aufsicht und dem Weisungsrecht der Minoriten und dem Gehorsam gegen sie nicht lösen werden, da sie durch Gottes Gnade sowie durch die Aufsicht der Minoriten und deren Zuverlässigkeit in geistlichen und weltlichen Dingen gottgefälliger und besser geworden sind. Sie haben außerdem gelobt, daß sie künftig eine Schwester nur aufnehmen werden, wenn sie alle hier beschriebenen Forderungen zu halten gelobt. -- A und B