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Urkunde Chnappen; Ritter; Stete an Roͤmiſchen Chvnig Rudolfen - 1281 um Mai 17.(CAO, 1306-05-01) Chnappen; Ritter; SteteDie Städte, Ritter und Knappen des Landes Österreich verkünden und bekennen, daß sie ihrem Herren, dem Römischen König Rudolf, sich eidlich verpflichtet haben, dem von ihm gebotenen Landfrieden mit allen ihren Sinnen und Treuen auf zehn Jahre machtvoll beistehen, ihn mit Eifer verteidigen und in Treue halten zu wollen mit allen darin enthaltenen Bestimmungen. Diese sind folgende: 1. Es wird von den Landesherren und den Eidesleistern ein Kontingent von 2500 Mann mit Eisengewand bereitgestellt zur Unterstützung des Königs und seines Sohnes, den er im Lande [als Verweser] zurückläßt, und zum Schutze dieses Landfriedens. 2. Störer des Landfriedens, einerlei ob Hoch oder Nieder, werden vor den Landesherren geladen und, falls sie vor ihm erscheinen, ist es ihnen vergönnt, sich rᷝconsilio aut iudicio des ihnen gemachten Vorwurfs zu entledigen. Erscheint der Geladene nicht, so erfolgt Execution durch das obbenannte Kontingent, so weit dieses verfügbar ist. Diese Execution geht nur gegen den Störer, hat sich aller sonstigen Schädigungen des Landes zu enthalten und wird vom Landesherren als beendet erklärt. 3. Wer dem Landfrieden nicht beitritt, soll vor Gericht stets Unrecht erhalten, und seinen Klagen soll seitens des Gerichtes nicht stattgegeben werden. 4. Wer dem Aufgebot des Landesherren nicht nachkommt, hat den Frieden gebrochen. Der Landesherr lädt ihn vor. Ist er Ministeriale, so erfolgt seine Aburteilung unter Beirat der Landherren, handelt es sich um eine Stadt, einen Ritter oder einen Knappen, so erfolgt diese unter Beirat der Herren, die als Landräte vereidigt sind, und nach Rat der Städte, Ritter und Knappen je nach Übereinkommen. Erscheint der Geladene nicht, so erfolgt Execution gegen ihn. 5. Wer als gemeingefährlich erklärte Leute unterstützt oder beherbergt, gegen den erfolgt Execution. 6. Dieser Landfriede hebt alle Einungen und ähnlichen Vereinbarungen auf. König Rudolf hat durch Frage und Urteil erlangt, daß alle Einungen und Bindungen, die solche zum Abschluß bringen, aufgehoben sein sollen. Finden solche Einungen dennoch statt, so soll der Landesherr den [oder die] Betreffenden vorladen, und, wenn dieser sich nicht zu reinigen vermag, wie gegen einen, der den Landfrieden gebrochen hat, vorgehen. --Urkunde Graue Thyebald von Phirrete an Byſchofe Henrich von Baſil - 1281 Mai 15 f.(CAO, 1306-05-15) Graue Thyebald von PhirreteGraf Thiebald von Pfirt beurkundet, daß er dem Bischof Heinrich von Basel für sich und seine Erben folgendes gelobt habe: Kaufen er oder seine Erben die Festung Blumenberg (Florimont) ganz oder halb, weniger oder mehr, oder auf welchem Weg er oder seine Erben in den Besitz der Festung kämen, so wird er Bischof Heinrich oder seinen Nachfolger am halben Teil der Festung liegen lassen, auch in Bezug auf die Leute, die in der Stadt sind oder dorthin kommen, einerlei, wessen Leute sie sind, und im Bezug auf Gut, welches Erbe und Eigen ist. --Urkunde Graue Tyebald · von phirtte an Byſchofe· HeinR · von Baſil - 1281 Mai 15 f.(CAO, 1306-05-15) Graue Tyebald · von phirtteGraf Thiebald von Pfirt beurkundet, daß er dem Bischof Heinrich von Basel für sich und seine Erben folgendes gelobt habe: Kaufen er oder seine Erben die Festung Blumenberg (Florimont) ganz oder halb, weniger oder mehr, oder auf welchem Weg er oder seine Erben in den Besitz der Festung kämen, so wird er Bischof Heinrich oder seinen Nachfolger am halben Teil der Festung liegen lassen, auch in Bezug auf die Leute, die in der Stadt sind oder dorthin kommen, einerlei, wessen Leute sie sind, und im Bezug auf Gut, welches Erbe und Eigen ist. --Urkunde Burchart von Scherzelingen an Propſt vn̄ dem Capitel dez Gotſhvz von Jnderlappen - 1281 Mai 4.(CAO, 1306-05-04) Burchart von ScherzelingenBurchart von Scherzligen, des verstorbenen Rudolf von Rachart Sohn, beurkundet, daß er dem Probst und dem Kapitel der Kirche von Interlaken mit Willen seiner Ehefrau Gisla sein freies Eigen, zwei näher bezeichnete Lehen ob den Flühen, und seinen Anteil an der Seefeldalpe und der Gemmenalpe, ferner all sein Gut, das er zu Unterseeen zwischen Interlaken und Blatten [Platte oder Schwarzes Brett] hat, mit Ausnahme seines Gutes in der Stadt Interlaken selbst, und schließlich alles Recht, das er an der Falkenzucht zu Spirenwald hatte, rᷝze frigem vn̄ zegewertem eigen gegeben und auf die Eigenschaft an dem gesamten Gut Verzicht geleistet habe, daß er indessen vom Probst und Kapitel von Interlaken für sich, seine Ehefrau Gisla, seine [aber noch nicht vorhandenen] Kinder und deren Leibeserben gemeinsam das vorgenannte Gut gegen einen jährlich am 30. XI. zu entrichtenden Zins von 2 Schillingen zurückempfangen habe, mit Ausnahme der Falkenzucht zu Spirenwald, die ihm nur für seine Person auf Lebenszeit zurückgeliehen ist. Gewinnt Burchart Leibeserben, so sollen diese dem Probst und dem Kapitel von Interlaken jährlich am 30. XI. ein Pfund Zins zahlen oder sollen dieses jährlich zu zahlende Pfund ein Jahr nach seinem Tode durch eine einmalige Zahlung von 20 Pfund ablösen, aber auch nach dieser Ablösung jährlich am 30. XI. einen Recognitionszins von 2 Schillingen zahlen. Überlebt Gisla ihren Gatten, so soll sie das zurückgeliehene Gut, mit Ausnahme der Falkenzucht, die gleich nach Burcharts Tod an die Probstei zurückfällt, in Ruhe haben und besitzen. Die Kirche von Interlaken ist verpflichtet, sie vor Unrecht zu schützen. Stirbt Burchart ohne Leibeserben, so wird das ganze zurückverliehene Gut der Kirche von Interlaken nach Gislas Tod ledig. Das Gleiche tritt ein, wenn Burcharts Kinder ohne Leibeserben sterben. Schließlich leistet Gisla Verzicht auf alle ihre Rechte an dem Gut und beurkundet, zu den Heiligen geschworen zu haben, daß sie mit Rechten, die sie an dem vorgenannten Gute hatte, die Kirche von Interlaken durch Ansprüche weder belästigen will noch darf. --Urkunde Graue Thyebald von Phirtte; HenR von gotteſ gnaden Byſchof ce Baſil - 1281 Mai 15 f.(CAO, 1306-05-15) Graue Thyebald von Phirtte; HenR von gotteſ gnaden Byſchof ce BaſilBruder Heinrich, Bischof von Basel, und Graf Thiebald von Pfirt beurkunden, daß sie ihre Streitigkeiten und gegenseitigen Forderungen, wie folgt, gütlich ausgeglichen haben. I. Betreffs der Festung Blumenberg (Florimont): 1. Bischof Heinrich gelobt dem Grafen Thiebald, wie auch ihm, dem Bischof, die Frau von Rappoltstein [die Schwägerin Thiebalds, Gemahlin Ludwigs von Blumenberg, des Sohnes Ulrichs I. Grafen von Pfirt] rᷝversichert hat, folgendes: Kauft er, der Bischof innerhalb von 5 Jahren ihren Anteil an Blumenberg, so soll er den Grafen Thiebald am halben Teil der Festung und an den Leuten, die in der Stadt Blumenberg sind, einerlei, wem sie gehören und woher sie kommen, und ebenso an dem Gut, einerlei ob Eigen oder Erbe, liegen lassen. Fiele der Teil ihres Sohnes [Ulrichs von Blumenberg] von der Festung in der Zeit, in der der Bischof Blumenberg ganz kaufen würde, an sie [die Frau von Rappoltstein], so soll der Bischof den Grafen Thiebald an dem halben Teil der Festung doch liegen lassen, wie früher, und auch nach den fünf Jahren oder innerhalb derselben, wenn er, der Bischof, die Hälfte oder das Ganze, weniger oder mehr kaufen würde, immer soll er Grafen Thiebald, am halben Teil der Festung, deren Leuten und Gut liegen lassen. 2. Graf Thiebald gelobt entsprechend Bischof Heinrich, wie ihm Ulrich von Blumenberg, der Sohn seines Bruders [Ludwig von Blumenberg und der Frau von Rappoltstein] rᷝversichert hat, daß er, Thiebald, wenn er innerhalb derselben fünf Jahre dieses Ulrichs von Blumenberg Anteil kauft, den Bischof in gleicher Weise an dem halben Teil liegen lasse. Fiele der Anteil von Ulrichs Mutter [der Frau von Rappoltstein] an ihn, den Grafen Thiebald, so daß er es [Blumenberg?] ganz kaufte, so soll er den Bischof doch an dem halben Teil liegen lassen, wie früher, und nach den fünf Jahren oder innerhalb derselben, wenn er die Hälfte oder das Ganze, weniger oder mehr kaufen würde, immer soll der Bischof Gemeinschaft haben und an dem halben Teil der Festung, deren Leuten und Gut liegen. 3. Beide vertragschließende Teile geloben sich noch einmal gegenseitig, daß jeder von ihnen den andern, einerlei wie für den Einzelnen die Besitzverhältnisse in Blumenberg sich entwickeln, an dem halben Teil der Festung liegen läßt. II. Betreffs der Festung Pruntrut (Porrentruy). 1. Wegen Pruntrut und der Ansprüche Graf Thiebalds ist ein Ausschuß mit schiedsrichterlicher Funktion ernannt, bestehend aus 4 Männern: von seiten Bischof Heinrichs gehören ihm an Peter der Schaler und Gunther der Marschall und von seiten Graf Thiebalds Heime von Hasenberg und Heinrich von Mörsberg. Dieser Ausschuß soll untersuchen, ob und in welchem Ausmaß Graf Thiebald Rechte an der Festung hat, und den Bischof, falls solche Rechte in Erfahrung gebracht und anerkannt werden, veranlassen, diesen Rechten des Grafen ihre Auswirkung zukommen zu lassen [rᷝheizen tuͦn], doch so, daß Pruntrut dem Bischof und seiner Kirche bleibt. 2. Die Streitpunkte betreffend die Rechte des Basler Hochstiftes, sowie die übrigen gegenseitigen Forderungen und sonstigen Ansprüche zu schlichten, ist der gleiche Ausschuß beauftragt und ersucht, bis zum 15. VIII. eine Entscheidung consilio aut iudicio herbeizuführen. Wird diese durch ein Auseinandergehen der Ansichten der Ausschußmitglieder unmöglich, so hat sich der Ausschuß auf 14 Nächte nach Basel und auf weitere 14 Nächte nach Altkirch zu begeben, um zu einem Urteil zu kommen. Nehmen die Ausschußmitglieder einen Obmann, so soll Stimmenmehrheit, d. h. der Obmann verbindlich entscheiden. Für den Fall der Verhinderung eines Ausschußmitgliedes ist für dieses innerhalb von 8 Tagen Ersatz zu stellen. Bei einstimmigem Urteil oder einem durch Stimmenmehrheit gefälltem sind frühere Urteile von Ausschußmitgliedern erledigt und nur das einstimmig oder durch die Mehrheit gefällte Urteil ist für beide Parteien verbindlich. III. Betreffs Waffenhilfe. 1. Die beiden vertragschließenden sind übereingekommen, in gerechter Sache, d. h. wenn sie angegriffen werden, sich gegenseitig Hilfe zu leisten, und zwar Bischof Heinrich auf seine Kosten dem Grafen Thiebald mit mindestens 30 ausgerüsteten Pferden innerhalb von 14 Nächten nach Anruf und mit allen ihm zur Verfügung stehenden Machtmitteln, Graf Thiebald unter gleichen Bedingungen mit mindestens 20 ausgerüsteten Pferden. 2. Dieses Defensivbündnis soll vom 24. VI. 1281 bis zum 24. VI. 1286 in Kraft bleiben, wobei König Rudolf und seine Kinder beiderseits ausgenommen werden, als solche, gegen die sich das Bündnis nicht auswirken soll. In gleicher Weise nehmen Bischof Heinrich seinerseits den Grafen Montbeliard und Graf Thiebald seinerseits den Abt von Murbach aus, als solche, gegen die sich das Bündnis nicht auswirken soll. 3. Wird der Bündnisvertrag gebrochen, so hat, wenn der obbenannte Ausschuß darauf erkennt, der den Vertrag brechende Teil eine Konventionalstrafe von 300 Mark Silber an den verletzten Vertragspartner zu zahlen. 4. Ruft einer der Vertragschließer den Ausschuß aus rᷝnotdurft an, so hat dieser innerhalb von acht Tagen in Basel zusammenzutreten und dort 14 Nächte und weitere 14 Nächte in Altkirch zu weilen, bis er die ihm vorgelegte Sache allein oder mit dem Obmann consilio aut iudicio rechtlich zu Ende geführt hat. Der Spruch des Ausschusses ist für beide Teile verbindlich. 5. Die Bürgen des mit der Zahlung der 300 Mark Silber Belasteten haben innerhalb von 2 Monaten nach Anforderung durch den Empfangsberechtigten die Summe auszuzahlen, es sei denn, daß mit Einwilligung beider Partner ein Zahlungsaufschub vereinbart wird. 6. Jeder der Vertragschließenden stellt 15 namentlich genannte Bürgen. IV. Betreffs Durchmarsch fremder Truppen durch die Territorien der Vertragschließenden: Graf Thiebald gelobt dem Bischof Heinrich, daß er niemanden gestatten wird, ihm oder seiner Kirche in seinem Territorium Schaden zu tun oder zu diesem Zwecke durch dieses durchzumarschieren. Das gleiche gelobt Bischof Heinrich für sein Territorium dem Grafen Thiebald. Für diese Abmachung (IV.) sind die Bürgen nicht zu Bürgschaft verpflichtet. --Urkunde Burgaͤre gemaͤinliche alle von vlme; Otte der Amman; Rihitaͤre an Abbitiſſeͥn / Sweſter Guͦtun; Saminunge aller ſamit / von Souilingin ſante Clarun Ordins - 1281 Mai 18.(CAO, 1306-05-18) Burgaͤre gemaͤinliche alle von vlme; Otte der Amman; RihitaͤreOtte, der Ammann, und die Richter, sowie die Gemeinde der Bürger von Ulm beurkunden, daß sie der Äbtissin Guta von Söflingen und ihrem Konvent einen vor dem Judenfriedhof gelegenen Garten zu freiem Eigen abgetreten haben gegen ein hinter diesem Friedhof gelegenes, eingezäuntes Ackerland des Klosters. --