Aufbewahrende Institution Biel, Stadtarchiv
Biel, Stadtarchiv
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Urkunde P · Von gottez gnaden Biſhof ze Baſele an ſtette Von Bielle - 1296 Januar 7.(CAO, 1321-01-07) P · Von gottez gnaden Biſhof ze BaſeleBischof Peter von Basel gewährt der Stadt Biel mit Zustimmung des Rates der Stadt eine rᷝeinunge. Es handelt sich um Strafbestimmungen für Bürger der Stadt und für Fremde bei Totschlag, Verwundung, Beschimpfung und Hausfriedensbruch. Weitere Bestimmungen betreffen die Gültigkeit der Einung auf Kriegsfahrt, Bestrafung von Desertion, Streitigkeiten in der Stadt und vor dem Stadttor. Durch die Einung sollen Ansprüche von Richtern und Klägern nicht beeinträchtigt werden. Ein Ausgewiesener darf erst zurückkehren, wenn er sich mit dem Kläger und den Bürgern verglichen hat. Ein Bürger kann gegen einen andern auf Ausweisung klagen, wenn der Beklagte [seine Schulden] aus seinem Besitz nicht erstatten kann. Verbleibt ein Ausgewiesener in der Stadt oder kehrt er vorzeitig zurück, so ist er gefangenzusetzen. Für die Einhaltung dieser Einung ist der Rat auf seinen Eid verantwortlich. Sie soll bis zum 24. Juni gelten. Als Nachtrag wird hinzugefügt: Verfrühte Rückkehr bei einer Verweisung aus der Stadt soll zur Folge haben, daß die bereits abgeleistete Zeit nicht angerechnet wird, sondern die Verweisungszeit neu beginnt. --