CAO
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Das von Friedrich Wilhelm begründete „Corpus der altdeutschen Originalurkunden bis zum Jahr 1300“ (CAO) umfasst in
5 Teilbänden (annähernd) die deutschsprachigen Urkundenausfertigungen von den Anfängen bis zum Ende des Jahres
1299. Inklusive Nachträgen sind dies 4422 Stücke.
Bei den Urkunden handelt es sich um Schriftstücke unterschiedlicher Herkunft aus dem Rechts- und Geschäftsleben
des 13. Jahrhunderts. Über 90% der Urkunden entstammen dem oberdeutschen Sprachraum, weniger häufig sind
mitteldeutsche, vergleichsweise selten niederdeutsche Urkunden. Nur wenige der Urkunden sind aus der Zeit vor 1250
überliefert (0,2%), während der Anteil der Urkunden aus den Jahren zwischen 1281 und 1300 rund 85% beträgt.
Nahezu alle CAO-Urkunden sind mit Digitalisat sowie Beschreibung, Kurzregest und Transkription erfasst, wobei die
Transkriptionen aller Urkunden in der Reihe Corpus der altdeutschen Originalurkunden bis zum Jahr 1300, hg. von
Friedrich Wilhelm, Richard Newald u.a., 5 Bde., Lahr/Berlin 1932-2004 ediert und über das von der Universität
Trier gehostete Urkundenportal des CAO
abrufbar sind. Diese Transkriptionen sind für Anzeige- und Suchoptionen in das Marburger Urkundenrepositorium
integriert.
Urkunde 1298 November 16.(CAO, 1323-11-16)Johannes [I.] und Friedrich [V.], Brüder und Burggrafen von Nürnberg, beurkunden, daß Frau Hedwig von Stolzenwerd ihnen Stolzenwerd und die Güter zu Gozding und zu Neusiedel sowie das, was zu Stolzenwerd gehört, das sie [alles] von den Burggrafen als Lehen hatte, termingerecht aufgegeben hat. Daraufhin haben sie den Besitz an Hedwig und an deren Ehemann Ulrich von Bergau [gemeinsam] als Lehen geliehen. --Urkunde 1298 November 16.(CAO, 1323-11-16)Amtmann Albrecht von Kempten beurkundet, daß Abt Wilhelm von St. Gallen ihm und dem verstorbenen Amtmann Friedrich von Ravensburg für Abt Konrad von Kempten 100 Mark Silbers Lindauer Gewichtes schuldig war. Albrecht versichert [für sich und den verstorbenen Friedrich], daß sie die 100 Mark erhalten haben. -- St. Gallen StfA. (F. F. 5. B.5.). -- Druck: Wartmann UB. 3, 298 f. unter Nr. 1107; WU. 11, 177 Nr. 5184. Zur Sache: Diebolder, Wilhelm v. Montfort-Feldkirch S. 19 f.Urkunde 1298 November 16.(CAO, 1323-11-16)Bertold von Adelzhausen beurkundet, daß er seinen Hof und seine Hufe zu rᷝEryſp~ch, die seine Eigenleute von [Heinrich] dem Fraß von Wolfsberg als Lehen haben und ihre Verwalter rᷝ(trager) für den Besitz waren, an Konrad den Reichen Fleischhacker zu Friedberg für 8½ Pfund Münchener Pfennige verkauft hat. Bertold soll Hof und Hufe an Konrad den Fleischhacker [aufgeben und] seinen Leuten anbefehlen, beides an den Fraß aufzugeben. Ferner wird Bertold für Konrad und Meinhart von rᷝwollenmoſ innerhalb Jahresfrist bei dem Lehensherrn rechtlich bewirken, daß [ihre] Belehnung ohne Schaden [für sie] erfolgt. Als Sicherheit hat er Konrad seine Hufe zu rᷝstarcholtzrieth gesetzt. Bertold bestätigt den Erhalt der Kaufsumme. Als Bürgen hat er Konrad seinen Bruder, den älteren Reinbot von Adelzhausen, und alle seine Leute gestellt. Bertold wird ihnen [Konrad und Meinhart] für den Besitz nach der Verleihung durch den Fraß Jahr und Tag grᷝwer sein. -- München HpSA. (Ritterorden Nr. 4316a). -- Reg.: Reg. Boic. 4, 676.Urkunde 1298 November 17.(CAO, 1323-11-17)König Albrecht [I.] erneuert auf dem Hoftag zu Nürnberg mit Zustimmung und Rat der geistlichen und weltlichen Kurfürsten den [Würzburger] Landfrieden König Rudolfs von 1287 März 27 (Corpus Nr. 879). Einzelne Bestimmungen wurden geändert oder hinzugefügt. Bei dem Vergleich des Landfriedens Albrechts mit dem Rudolfs wird für diesen die Fassung H zugrunde gelegt. Folgende Teile dieses Landfriedens wurden in den von 1298 nicht aufgenommen: Bd. 2 S. 230 Z. 36-38 (Bann des Legaten; gilt nur für den Landfrieden Rudolfs); Bd. 2 S. 233 Z. 23-31 (einzelne Bestimmungen über Verhalten gegenüber Geächteten); Bd. 2 S. 235 Z. 25-40 (Geltungsdauer von Rudolfs Landfrieden; alle Stände sollen ihr Recht behalten; Fürsten und Landesherren sind berechtigt, den Landfrieden zu verbessern). In Albrechts Landfrieden sind folgende Bestimmungen neu aufgenommen: Bd. 4 S. 334 Z. 24-35 (im Anschluß an die schon im älteren Landfrieden ausgesprochene Ablehnung des Pfahlbürgertums werden die Bestimmungen für den Erwerb des Bürgerrechts genannt; Verbot für die Städte, Eigen- oder Lehnsleute aufzunehmen, oder Amtleute, die nicht abgerechnet haben; Rechte der freien Städte in bezug auf die Gerichtsbarkeit); Bd. 4 S. 336 Z. 27 bis S. 337 Z. 6 (Ausführungsbestimmungen zum Hofrichteramt: Vorladung, ordnungsgemäße Prozeßführung, Anleite und Anleiter, Aberacht und Achtbuch; Verbot an die Städte, Verordnungen zu erlassen, die dem Reich oder den Stadtherren abträglich sind); Bd. 4 S. 337 Z. 27-29, 32-35 (Rechtsstellung der Juden, die den Schutz des Königs genießen). Die Kreuze Bd. 4 S. 337 Z. 29 und 32 sind Verweiszeichen. Der Satz S. 337 Z. 32-34 ist hinter Z. 29 einzufügen. Umstellungen: Bd. 4 S. 336 Z. 7-9 steht in Rudolfs Landfrieden an früherer Stelle (Bd. 2 S. 230 Z. 10-16). Fehler des Schreibers (Überspringen von einem Wort auf das gleiche an späterer Stelle): Bd. 4 S. 333 Z. 7 vgl. Bd. 2 S. 227 Z. 5 ff.; Bd. 4 S. 333 Z. 21 vgl. Bd. 2 S. 227 Z. 36; Bd. 4 S. 333 Z. 29 vgl. Bd. 2 S. 228 Z. 7; Bd. 4 S. 334 Z. 15 vgl. Bd. 2 S. 229 Z. 30-36; Bd. 4 S. 334 Z. 23 vgl. Bd. 2 S. 230 Z. 9. Änderung im Wortgebrauch: Bd. 2 S. 235 Z. 25 rᷝfurſten vgl. Bd. 4 S. 337 Z. 27 rᷝkurfurſten. Versuch einer Ergänzung der unlesbaren Stellen: Bd. 4 S. 335 Z. 21 rᷝpurchman; Bd. 4 S. 335 Z. 27 rᷝmugen; Bd. 4 S. 336 Z. 43 rᷝnehſten rihters boten; Bd. 4 S. 336 Z. 46 rᷝdor vber ſo muͤzen; Bd. 4 S. 337 Z. 1 rᷝberihtet. Korrumpierte Lesungen (Druck MG. Leges gegenübergestellt): Bd. 4 S. 335 Z. 18: rᷝgvbikke] gewihte; Bd. 4 S. 337 Z. 13 rᷝher] aeht. Der Druck der MG. Leges reicht nur bis Bd. 4 S. 337 Z. 27 rᷝ(ſint). -- Vgl. Corpus Nr. 4, 494, 879. -- Wernigerode, Fürstl. Stolberg'sches Archiv (B 12 Nr. 4). [Nach Mitteilung der Staatlichen Archivverwaltung Potsdam befinden sich die Bestände des ehemaligen Fürstlich Stolberg'schen Archivs heute im Landesarchiv Oranienbaum. Die Urkunde Corpus Nr. 3110 konnte jedoch nicht aufgefunden werden]. -- Druck (nicht nach Original): MG. Leges, sectio IV. (Constitutiones t. 1) S. 26 ff. Nr. 33.Urkunde 1298 November 17.(CAO, 1323-11-17)Graf Heinrich von Veringen und sein Sohn Wolflin beurkunden, daß Herr Heinrich von Gundelfingen die Lehenschaft des Hofes zu Friedingen, der rᷝwielandes hofe genannt wird und den er vom Grafen als Lehen besaß, an Konrad Schiltung, Amtmann von Scheer, verkauft hat. Graf Heinrich sowie seine Brüder, die Grafen Mangolt und Wolfrat, haben für sich und ihre Erben auf gemeinsamen Beschluß und auf Bitte Konrads Schiltung das Eigentumsrecht an dem Hof und Konrad Schiltung die Lehenschaft an Äbtissin und Kloster von Heiligenkreuztal gegeben. --Urkunde 1298 November 18.(CAO, 1323-11-18)König Albrecht [I.] erteilt den Kindern des verstorbenen Wildgrafen Raub ein Privileg, das inhaltlich und fast ganz im Wortlaut mit dem in Corpus Nr. 3043 an Grafen Egen von Freiburg und an dessen Sohn Konrad gewährten Privileg übereinstimmt. --Urkunde 1298 November 18.(CAO, 1323-11-18)König Albrecht [I.] erteilt dem Grafen Georg [I.] von Veldenz ein Privileg, das inhaltlich und fast ganz im Wortlaut mit dem in Corpus Nr. 3043 an Grafen Egen von Freiburg und an dessen Sohn Konrad gewährten Privileg übereinstimmt. --Urkunde 1298 November 19.(CAO, 1323-11-19)Die Brüder Otte und Wulfing von Rechberg beurkunden, daß sie aus ihrem Eigentum 2 Hufen zu Dullach an Abt Wulfing und das Kloster Oberburg aufgegeben und als Lehen für sich und ihre Erben, Söhne wie Töchter, zurückerhalten haben. [Diese Aufgabe geschah] im Zusammenhang mit dem durch ihren Großvater Otte von Rechberg vom Kloster eingetauschten Gut im Sulzbachtal. Das [aufgegebene] Gut werden die Aussteller und ihre Erben dem Kloster mit allem Recht rᷝſchermen. -- Vgl. Corpus Nr. 3117; von gleicher Hand wie Corpus Nr. 3117. --Urkunde 1298 November 19.(CAO, 1323-11-19)König Albrecht [I.] beurkundet, daß er Grafen Eberhart von Württemberg die Burg Rems und das Städtchen Neuwaiblingen wieder überlassen hat, die sein Vorgänger, König Adolf [von Nassau], innehatte. -- Vgl. Corpus Nr. 884, 931, 3113, 3120-3124. --Urkunde 1298 November 19.(CAO, 1323-11-19)Herzog Hermann von Teck beurkundet, daß die Schenkung von 36 Jucharten Acker zu Kirchheim und 2 Mannesmatten Wiese am Bach gegen Wangen hin, die Diether, Sohn seines verstorbenen Dienstmannes Wolfram Kener, an Priorin und Konvent von Kirchheim zur Ausstattung seiner Schwestern getätigt hat, mit des Herzogs Hand und Zustimmung geschehen ist. --Urkunde 1298 November 19.(CAO, 1323-11-19)König Albrecht [I.] beurkundet, daß er seinem Oheim, Grafen Eberhart von Württemberg, in allem Recht an seiner Herrschaft und an seinem Besitz bei Eßlingen oder bei anderen Reichsstädten belassen wird, wie es seine Vorfahren und sein Vater an ihn gebracht haben. Eberhart soll den Schutz des gemeinen Rechts genießen, falls jemand aus den Städten gegen ihn Ansprüche erheben sollte. Auch wird ihm Albrecht hierfür das Einverständnis der Fürsten gewinnen. -- Vgl. Corpus Nr. 844, 931, 3114, 3120-3124. --Urkunde 1298 November 19.(CAO, 1323-11-19)Hermann von Rechberg [Vetter des Ausstellers der Urkunde Corpus Nr. 3116] beurkundet, daß er aus seinem Eigentum 2 Hufen, eine zu Glantschach, die andere zu Dolintschach, an Abt Wulfing und das Kloster Oberburg aufgegeben und als Lehen für sich und seine Erben, Söhne wie Töchter, zurückempfangen hat. [Diese Aufgabe geschah] im Zusammenhang mit dem durch seinen Vater Friedrich von Rechberg vom Kloster eingetauschten Gut im Sulzbachtal. Das [aufgegebene] Gut werden Hermann und seine Erben dem Kloster mit allem Recht rᷝſchermen. -- Vgl. Corpus Nr. 3116; von gleicher Hand wie Corpus Nr. 3116. -- Graz, Steiermärk. LA. (Nr. 1570). -- Reg.: MDC. 6, 282 Nr. 417.Urkunde 1298 November 21.(CAO, 1323-11-21)Truchseß Walther von Warthausen beurkundet, daß er mit Rat und Zustimmung aller seiner Erben das Gut Zeisenried, das alljährlich 1 Pfund Pfennige Herrengülte einbringt und das der Ritter Mangold von Reichertshofen von ihm zu Lehen hatte, als Eigentum mit allen seinen bisherigen Rechten an das Frauenkloster Salmanshofen gegeben hat. --Urkunde 1298 November 21.(CAO, 1323-11-21)Graf Hermann von Sulz hielt an Stelle König Albrechts [I.] Gericht und erteilte dem Abt von Volkerode folgenden allgemein gültigen Rechtsbescheid rᷝ(ein gemeine vrteile): Kein weltlicher Richter darf rechtmäßig über einen geistlichen Mann die Acht verhängen. --