Auflistung {{ collection }} nach Aussteller:in "vͦlrich"
Gerade angezeigt 1 - 6 von 6
- Treffer pro Seite
- Sortieroptionen
Urkunde vͦlrich von klingin; vͦlrich; walter von klingin an Brvͤdere von Bvͦbikon - 1277 zu Januar 17.(CAO, 1302-01-17) vͦlrich von klingin; vͦlrich; walter von klinginWalther, Ulrich und Ulrich von Klingen beurkunden, daß sie den Johannitern von Bubikon auf ihre Bitten hin ein Gut von 9 Stück Geld im Zinkenhof, das Heinrich von Bernegg von ihnen, den Ausstellern, zu Lehen hatte, als Eigen übergeben haben, nachdem es Heinrich den Ausstellern aufgegeben hatte. Die Aussteller verzichten für sich und ihre Erben auf alle Ansprüche vor geistlichem und weltlichem Gericht. --Urkunde vͦlrich; Anna; Elſi u.A. an orden Sant Auguſtins; vrowon die den ſelben orden tragent - 1282 Januar 29.(CAO, 1307-01-29) vͦlrich; Anna; Elſi; Eppo; Johanſ von kúſchnachJohannes von Küßnach, Eppo und Ulrich, seine Söhne, und Anna und Elsi, seine Töchter, beurkunden, daß sie dem Orden Sankt Augustins und den Frauen, die denselben Orden rᷝtragen und Sankt Marien-Magdalenen-Schwestern und Reuerinnen genannt werden, ihr Eigen und Erbe, die Kirche (des hl. Ulrich) von Neuenkirch bei Sempach, um Gottes, ihrer Seelen und ihrer Vorfahren Seelen willen durch die Hand ihrer Herren, der Grafen Albrecht, Rudolf und Eberhart von Habsburg, gegeben haben mit der Bedingung, daß die genannten Schwestern zu der Kirche innerhalb von vier Jahren einen Konvent von mindestens 12 Frauen gründen. Die Gründung dieses Konventes soll überwacht werden von den Herren in Münster im Aargau, nämlich dem Probst, dem Küster, dem Kellner und dem Kämmerer daselbst. Diesen steht auch die Befugnis zu, die Frist von 4 Jahren um 2 oder 3 Jahre zu verlängern, oder falls sie zur Überzeugung gelangen, daß die Frauen säumig sind und ohne Ziel vorgehen, so daß etwas Dauerhaftes nicht entstehen wird, zu bestimmen, daß von der Gründung des Konventes abgesehen wird. Im letzteren Fall fällt die Kirche an die dann lebenden Herren von Küßnach zurück, und alles, was die Frauen gebaut und geschenkt bekommen haben, an den hl. Ulrich, der Hausherr der Kirche ist. Den Herren von Küßnach sind die gegenwärtige Urkunde sowie alle anderen Urkunden, die darüber zur Sicherheit gegeben wurden, zurückzugeben. Die Herren von Küßnach verzichten für sich und ihre Nachkommen auf alle Rechte und Gnaden von Päpsten und Königen, sowie auf alle Dinge, womit dieser Gnadenakt zurückgezogen oder geirrt werden könnte. Schwester Guta von Huntsbach und Schwester Mechtild von Tattenried haben als Vertreterinnen des Ordens vom hl. Augustin die Schenkung in Empfang genommen und sich für ihn zur Erfüllung der in dieser Urkunde genannten Bedingungen verpflichtet. --Urkunde vͦlrich-walther; vͦlrich an Maiſterinun · vn̄ der Saminunge deſ gottiſhuſes von Munſterlingen dez ordins Scī Auguſtinj - 1288 Januar 22.(CAO, 1313-01-22) vͦlrich-walther; vͦlrichDie Edlen von Altenklingen, Ulrich, Ritter, und seine Söhne Ulrich und Ulrich Walther, Knappen, beurkunden: 1) daß sie der Meisterin und dem Konvent der Kirche von Münsterlingen vom Orden des hl. Augustin für 90 Mark kaufkräftigen Silbers von Konstanzer Gewicht, deren Empfang bestätigt wird, ihre Eigenvogteien verkauft haben, zu deren Inhabern ihre Vorfahren von den Frauen der Münsterlinger Kirche durch gemeinsame Wahl gewählt und genommen wurden, nämlich a) Die Vogtei zu Münsterlingen innerhalb der Klostermauern mit den Zubehören an Gehölz, Acker, Wiesen, Weingärten und der Hofstatt Gaishof; b) die Vogtei zum Schönen Baumgarten; c) die Vogtei über die Kelnhöfe zu Heimenhofen und Engelswilen mit in diesen Vogteibereichen wohnenden Leuten: Konrad vom Schönen Baumgarten, Rüdeger und Konrad von Heimenhofen und Konrad von Engelswilen. Sie beurkunden 2) daß sie der Meisterin als Vertreterin der Kirche von Münsterlingen diese Vogteien aufgegeben und in ihre Hand für sich und ihre Erben auf alles Recht, das sie von ihren Vorfahren überkamen, sowie auf alle Einsprachen und Klagerechte und auf die Rechtskraft der [in ihren Händen befindlichen] diesbezüglichen Urkunden unter den nötigen und üblichen rechtlichen Formen verzichtet haben. Die Beurkunder übernehmen für sich und ihre Nachkommen die Werschaft zugunsten der Käufer und erklären, den Bischof Rudolf [II. von Habsburg] von Konstanz und sein Kapitel um Besiegelung mit ihren Siegeln gebeten zu haben, dem der Bischof, der Dekan, der Probst und das gesamte Kapitel des Konstanzer Hochstiftes in eigener Erklärung willfahren. -- A. und B.Urkunde vͦlrich; Rvͦdolf / die gebrvͦder ſin / dien man ſpricht Hv̓rlinch an Maiſtrinun / vn̄ dem conuent / dez Cloſters / dem man ſpricht / Mv̓nſterlingen / des Ordins sc̄ī Auguſtini - 1295 September 8.(CAO, 1320-09-08) vͦlrich; Rvͦdolf / die gebrvͦder ſin / dien man ſpricht Hv̓rlinchDie Brüder Ulrich und Rudolf, genannt Hürling, beurkunden, daß sie der rᷝMaistrinun [Priorin] und dem Konvent des Augustinerinnenklosters Münsterlingen die Vogtei über die zu Münsterlingen gehörigen Güter und dort oder anderswo ansässigen Leute in Wackershofen sowie den sogenannten Hürlingshof daselbst einschließlich des sogenannten »Fischers Lehen⟨, das früher [?] ausgenommen war, für 43 Mark Silbers mit allen Rechten und allem Zubehör verkauft haben, wie ihr Vater Ulrich Hürling sie von dem verstorbenen Truchseß Ottoberchtold von Walburg gekauft hatte. Ausgenommen bleiben die Leute, die in den Hürlingshof gehörten, und das Fischrecht [daselbst]. Hof und Vogtei waren ihr rechtmäßiges Mannlehen vom Bistum Konstanz. Daher haben sie beides (ohne Hofleute und Fischrecht) ordnungsgemäß und ohne Ausflüchte, wie es mit Priorin und Konvent ausgemacht war, in die Hand Bischofs Heinrich [II.] von Konstanz, genannt von Klingenberg, aufgegeben. Die Beurkundung fand zu Konstanz auf der Pfalz in rᷝdeſ Bischofs kamer statt. Ritter Friedrich, Truchseß von Rohrdorf, siegelt auf Bitten der Brüder und gibt darüber eine entsprechende Erklärung ab. --Urkunde vͦlrich; Albreht; Cvͦnrat der Schiner u.A. - 1295 November 11.(CAO, 1320-11-11) vͦlrich; Albreht; Cvͦnrat der Schiner; HainricH; HermanKonrad der Schiner und seine Söhne Hermann, Albrecht, Heinrich und Ulrich beurkunden, daß sie mit Einverständnis der Brüder Jakob und Rudolf, Freiherren von Warte, deren Eigenleute sie sind, ungezwungen, mit geschworenen Eiden auf alle Ansprüche, bekannte oder unbekannte, die sie gegenüber Priorin und Konvent des Klosters Dießenhofen haben oder haben könnten, in die Hand Bruder Heinrichs von Ristorf, des Pflegers des Klosters, verzichtet haben. Sie bestätigen, dafür von Bruder Heinrich im Namen des Klosters 6 Pfund Pfennige gültiger Münze erhalten zu haben und verzichten [nochmals] in eindringlicher Form auf alle Ansprüche gegen Priorin und Konvent. Auf Bitte der Aussteller haben die Freiherren Jakob und Rudolf von Warte die Urkunde besiegelt und geben darüber eine Erklärung ab. --Urkunde vͦl · von peterſhuſen; vͦlrich; Cvͦnrade u.A. an Bertolt · von v̂fhv̓ſern dem frien - 1297 März 18.(CAO, 1322-03-18) vͦl · von peterſhuſen; vͦlrich; Cvͦnrade; Huc; JohanſUlrich von Petershausen, Bürger von Konstanz, und seine Söhne Hug, Konrad, Ulrich und Johannes beurkunden, daß sie von Bertold von rᷝv̂fhv̓ſern dem frien 10 Pfund Pfennige Konstanzer Münze erhalten haben, wofür sie ihm und allen seinen Erben ihren Hof zu Aufhäusern als Erblehen verliehen haben. Bertold oder seine Erben haben an Ulrich (bzw. nach dessen Tod an dessen Erben) jährlich zu Martini einen Zins von 3 Mutt Kernen Konstanzer Maßes in sein Haus in Konstanz zu liefern, ohne andere Unkosten als einen Imbiß für den Überbringer. Wollen Ulrich oder seine Erben das Gut verkaufen, so haben Bertold und dessen Erben ein Vorkaufsrecht für einem um 5 Schillinge geringeren Preis als von anderen geboten wird. --