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Urkunde ſamenvnge; priorin von klingental an ioh's dē man ſprichet ze dē heiligē cruce - 1291 Februar 2.(CAO, 1316-02-02) ſamenvnge; priorin von klingentalDie Priorin [Schwester Ita?] und der Konvent von Klingental beurkunden, daß Priester Johannes zu dem hl. Kreuz für sie vom Rat 3 Pfund Renten auf dem Waghaus zu Klein-Basel gegen das Haus der Teschin auf der Rheinbrücke eingetauscht hat. Dieses Haus steht dem Kloster als Pfand, sofern die Renten aus dem Waghaus ausfallen. Die 3 Pfund Renten soll Johannes auf Lebenszeit erhalten, nach seinem Tod fallen sie an das Kloster, das sich verpflichtet, davon dem Konvent Wein und Fisch zu geben, und zwar zu seiner Jahrzeit für 2 Pfund und am 28. August für 1 Pfund. Kommen Priorin und Schaffnerin dem nicht nach, so soll das ihre Seele belasten und niemand soll es ihnen abnehmen können. --Urkunde ſamenvnge; priorin von klingental an von Jlzeche vor Eligente - 1291 September 29.(CAO, 1316-09-29) ſamenvnge; priorin von klingentalPriorin und Konvent von Klingental beurkunden, daß ihnen Frau Eligenta von Illzach ihr Gut in Bernweiler vermachte; sie hat über die Einkünfte folgende Verfügungen getroffen: der Konvent der Klosterfrauen und der der Prediger erhalten zu ihrer Jahrzeit je 10 Pfennige zur Aufbesserung der Mahlzeit und ebensoviel zur Jahrzeit ihres Mannes und ihrer Kinder, die an einem Tag begangen werden soll [also jeder Konvent 20, somit insgesamt 40 d. s. 2 Pfund]. Was das Gut über diese 2 Pfund abwirft, sollen Schwester Junta und Schwester Gerin auf Lebenszeit zur Deckung ihres Unterhalts bekommen. Nach deren Tode soll man zuerst die Ansprüche der Prediger auf je 1 Pfund für die Begehung der beiden Jahrzeiten [d. s. 2 Pfund, somit tritt eine Verdopplung ein] befriedigen und vom übrigen Ertrag des Gutes dem Konvent der Klosterfrauen ebenfalls 10 Pfennige für die Jahrzeit ihrer Angehörigen und alles übrige für die eigene Jahrzeit Eligentas. Die Klosterfrauen verpflichten sich, zu den Jahrzeiten eine Vigil mit drei Lectionen rᷝ(leczen) zu singen. Bleibt der Ertrag des Gutes infolge Krieg oder Mißwachs aus, so sind die Klosterfrauen zur Auszahlung nicht verpflichtet. Sollten sie sich an diese Bestimmungen nicht halten oder die Prediger nicht daran hindern können, ihren Anteil zu verkaufen, so fällt das Gut an die nächsten Erben der Frau von Illzach zurück. --Urkunde ſamenvnge; priorin von klingental an predieren ze baſel - 1292 März 16.(CAO, 1317-03-16) ſamenvnge; priorin von klingentalDie Priorin und der Konvent von Klingental beurkunden, daß ihnen Frau [Sophie die Witwe Walters] von Klingen 50 Mark Silber zur Anschaffung eines Gutes gegeben hat, und sie freies Verfügungsrecht darüber haben sollen; den Ertrag des Gutes sollen sie den Predigermönchen von Basel geben, damit sie davon die Jahrzeiten des Herrn [Walter] von Klingen, der Frau [Sophie] von Klingen und von deren Tochter, der Frau [Markgräfin] von Baden begehen, und zwar sollen die Predigermönche zu jeder der drei Jahrzeiten in corpore eine Prozession nach Klingental veranstalten. Ferner soll das Kloster von derselben Seelgerätstiftung für die zwei Jahrzeiten der Frau von Pfirt und der Frau von Veringen je 10 Schillinge geben. Wenn die Prediger ihrer Verpflichtung zur Prozession nach Klingental an den drei Jahrzeiten nicht nachkommen, so erhalten sie auch nichts. Von den 50 Mark Silber wurden [S. 713 Z. 7--10] näher bezeichnete Besitzungen angeschafft, von deren Ertrag die Dominikaner, wie angegeben zu den drei Jahrzeiten bezahlt werden sollen. Bleibt der Ertrag durch Mißwachs, Hagel oder Krieg aus, so besteht keine Verpflichtung zur Zahlung. Halten sich die beiden Klöster nicht an diese Abmachungen, so fallen die Besitzungen an das Kloster zu Wettingen und die Johanniter in Klingnau. Außerdem hat die Frau von Klingen dem Kloster Klingental 60 Mark zur Anschaffung [Z. 16--17] näher bezeichneter Güter gegeben, deren Ertrag es zu den Jahrzeiten des Herrn von Klingen, der Frau von Klingen und der Frau von Baden wie folgt verwenden soll. Jede Konventualin soll zur Jahrzeit des Herrn von Klingen einen Schilling, zu der der Frau von Klingen 6 Pfennige erhalten. Werden es zu viele Konventualinnen, so soll man die Anteile soweit herabsetzen, daß man [gleichmäßig] verteilen kann. Ergibt sich ein Überschuß, so soll er zur Aufbesserung des Essens an den drei Jahrzeiten verwendet werden. Ferner sollen je 10 Schillinge zur Jahrzeit der Frau von Pfirt und zu der der Frau von Veringen gegeben werden. Bringt der Besitz nichts ein, so ist das Kloster auch zu keiner Leistung verpflichtet. Wird der Ertrag jedoch nicht nach dieser Anordnung verwendet, so verfallen die Güter dem Kloster Wettingen und den Johannitern von Klingnau. --