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Urkunde albret Crvcelin; lvcgart an Priorin / vn̄ den conuente / in demme Cloſter ze gem̄de der predeger ordens - 1297 April 4.(CAO, 1322-04-04) albret Crvcelin; lvcgartAlbrecht Kruzeli und seine Ehefrau Lugard beurkunden, daß sie das Gütlein Brainkofen, auf dem der rᷝlvbinc sitzt, von Priorin und Konvent des Dominikanerinnenklosters Gmünd [Gotteszell] als Leibgedinge gekauft haben. Das Kloster soll die einkommende Gülte einnehmen und den Ausstellern zu deren Lebzeiten aushändigen. Der Konvent hat das Recht des Ein- und Absetzens [der Bewirtschafter]. Wenn ihre Enkelinnen Adelheid und Irmgard (Kinder ihrer Tochter) in das Kloster eintreten, soll diesen nach dem Tod der Großeltern das Gut [als Leibgedinge] gehören. Stirbt eines der Kinder [vor den Großeltern], so fällt die Hälfte an den Konvent. Tritt nur Adelheid in das Kloster ein, so soll das Kloster die Hälfte das Gutes haben. Stirbt Adelheid außerhalb des Klosters, so fällt [ihre] Hälfte dem Kloster zu, die andere Hälfte verbleibt den Ausstellern. -- Stuttgart SA. (B 177, P. 1151). -- Druck: WU. 11, 38 f. Nr. 4997.