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Urkunde Cvͦnrat von Grvͦningen; Cvͦnrat; Heinrich u.A. an froͮwen von Offenhvſen - Um 1280.(CAO, 1280-01-01) Cvͦnrat von Grvͦningen; Cvͦnrat; Heinrich; Otte; RvͦdolfHerr Konrad von Grieningen, seine Söhne Otte, Heinrich und Konrad, sowie Rudolf, der Sohn seines Bruders, beurkunden, daß sie, obwohl erbberechtigt, zu Gunsten der Frauen von Offenhausen auf ihre Ansprüche auf das Gut Mörsingen verzichten. --Urkunde Hainrich ſchade von Radegge; Hainrich; Rvͦdolf an kloſter ze diezenhoven - Um 1297.(CAO, 1297-01-01) Hainrich ſchade von Radegge; Hainrich; RvͦdolfHeinrich Schade von Radeck gibt gemeinsam mit seinen Söhnen Rudolf und Heinrich den zu dem Hof Saigen gehörigen Acker mit allen Rechten an das Kloster Dießenhofen. -- Zur Datierung: ZU. datiert »1260⟨, ThUB. »1291-1299⟨. Nach freundlicher Mitteilung von Herrn Staatsarchivar Bruno Meyer in Frauenfeld wird »um 1297⟨ am richtigsten sein. Der Schreiber dieser Urkunde war für Dießenhofen von 1297 an häufig tätig. --Urkunde Rvͦdolf an Abbettez vnde der Samenunge dez Cloſters von Gengenbach - 1275 Mai (um 21.)(CAO, 1300-05-01) RvͦdolfKönig Rudolf beurkundet, daß Abt und Konvent von Gengenbach ihn gebeten hatten, dem Mangel (einer Aufzeichnung) der Rechte des Klosters abzuhelfen, und daß er deshalb Grafen Heinrich von Fürstenberg als königlichen Abgesandten und freien Vogt delegierte, der öffentlich eine Gerichtsversammlung abhielt, auf der die Klosterrechte öffentlich verhört wurden, wie sie im Folgenden aufgezeichnet und vom König bestätigt sind. A und BUrkunde Rvͦdolf · von Rorſchach; Rvͦdolf; willibirch an Mæſterinun / vnd dim Conuenth · der ſweſtervn andem brvͤle ze ſant Gallin - 1276 Mai 4.(CAO, 1301-05-04) Rvͦdolf · von Rorſchach; Rvͦdolf; willibirchRudolf von Rorschach, Wilbirg seine Ehefrau, Rudolf ihr Kind und Rudolf beurkunden, daß sie ihren Eigenknecht Heinrich, genannt Merbot von Lankwatt, der Meisterin und dem Konvent der Schwestern am Brüel zu St. Gallen ohne irgend weitere Rechtsansprüche freiwillig gegeben und sich verpflichtet haben, alle Ansprüche auf diesen Knecht, die etwa von ihren beim Vertragsabschluß nicht anwesenden Kindern erhoben würden, zu beseitigen und den genannten Knecht vor dem rechten Herrn und rᷝaenwillingin Abt von St. Gallen aufzugeben und diese Sache in der selben Weise zu Ende zu führen, wie es wegen des Gutes zu Lankwatt und wegen Eberlins, des Bruders vom Knechte Heinrich, ausgemacht war. --Urkunde heſſe/ herre vor vͤſinberg; Rvͦdolf an Johanſ Snewilin - 1279 März 12.(CAO, 1304-03-12) heſſe/ herre vor vͤſinberg; RvͦdolfHerr Hesse von Üsenberg und sein Vetter Rudolf beurkunden, daß sie dem Johann Snewelin im Holzhauser Bann 15 Juchart Acker, Matten, eine Hofstatt, auf der ein Haus in Herrn Hans Snewelins Hof steht, und einen Bletz (vgl. E. Ochs, Bad. Wb. I 261, 63 f.) Baumgarten, der seiner Lage nach näher beschrieben wird, zu eigen gegeben haben. --Urkunde Johanneſ / von Mettingen; Rvͦdolf - 1279 Juli 30.(CAO, 1304-07-30) Johanneſ / von Mettingen; RvͦdolfRudolf und Johannes von Mettingen erklären, daß sie für die Zukunft auf jeden Anspruch und Streit wegen der Wiese zu Hallau verzichtet haben und Graf Manegolt von Nellenburg daran anschließend erklärt, daß er rᷝwer sein wird dafür, daß die Mettinger diese Wiese, wegen deren sie mit Burcart von Hallau im Streite lagen, den Klosterfrauen von Dießenhofen nicht streitig machen. --Urkunde Coͮnrat; Rvͦdolf - 1281.(CAO, 1306-01-01) Coͮnrat; RvͦdolfDie Brüder Rudolf und Konrad von Bernegg beurkunden, daß sie nach erlangter Volljährigkeit vor Graf Rudolf (II.) von Rapperswil auf das Eigentum an den von ihrem Vater 1277 I. 17 (vgl. Reg. 305) an das Johanniterhaus Bubikon verkauften Eigengüter verzichten und somit ihrerseits dem Verkauf beistimmen. Sie haben geschworen, daß sie die Johanniter von Bubikon in dem Besitz in keiner Weise irren, etwa notwendig werdende Sicherheit leisten und rᷝwern sein werden, wo die Brüder ihrer bedürfen. --Urkunde Rvͦdolf - 1288 April 12.(CAO, 1313-04-12) RvͦdolfKönig Rudolf beurkundet, daß vor ihm im Lande zu Österreich, als er dort zu Gericht saß, von den Fürsten des Reiches, von Grafen, Freiherren, Dienstmannen und Landleuten von Österreich und Steyer ein Urteil erfolgte und bestätigt wurde, dahingehend, daß er, der König, oder der, den er diesen Ländern zu Herren gibt, alles Gut an sich nehmen soll, daß Herzog Friedrich von Österreich und Steyer zu Lebzeiten bis an seinen Tod in seine Gewalt und seinen Besitz gebracht hatte, es seien Burgen oder Dörfer, oder wie das Gut sonst genannt werde. Wenn jemand Ansprüche auf solches Gut erhebt, so soll er [der König oder der von ihm eingesetzte Landesherr] dem Kläger rᷝzitlich Recht tun. -- A und BUrkunde Anna; heinr vſſer walde; Livchart u.A. an Rvͦdeger von ockenhein - 1288 Juni 10.(CAO, 1313-06-10) Anna; heinr vſſer walde; Livchart; mehtilt; peter; Rvͦdolf von buſ; RvͦdolfRudolf von Bus, genannt Außerwald, nebst seiner Ehefrau Anna und ihren Kindern, Peter, Rudolf und Liukart, sowie der Bruder Rudolfs von Bus, Heinrich Außerwald, nebst seiner Ehefrau Mehthild beurkunden, daß sie dem Komtur des vor der Stadt Rheinfelden gelegenen Johanniterhauses, Bruder Rüdeger von Ockenhein, all ihr Eigen, das sie im Banne von Bus an Äckern, Matten, Gehölz und Feld hatten, aufgegeben haben und dieses Gut vom Komtur dieses Hauses für sich und ihre Nachkommen zu rechtem Erbe zurückempfangen haben gegen einen järlich am 24. VI. zu entrichtenden Zins von einem halben Pfund Wachs. Sollten die Rückempfänger aus Not das empfangene Gut verkaufen müssen, so sollen sie dieses zuerst dem seinerzeitigen Komtur und seinen Brüdern anbieten, und wenn diese das Gut kaufen wollen, ihnen den Vorzug geben. Wollen die Johanniter das Gut aber nicht kaufen, so sollen die Inhaber es dem Meistbietenden so verkaufen, daß den Johannitern der Zins sicher sei und nicht verringert werde. --Urkunde Agneſ; Alhait; Diemuͦt u.A. an Hademar; Rapoten von valchenberch - 1292 April 9.(CAO, 1317-04-09) Agneſ; Alhait; Diemuͦt; Dietrich; Hertneit von Stadek; Livtolt von Stadek; Preide; RvͦdolfHertneit von Stadeck und seine Kinder Alhait, Agnes und Bride, Leutold von Stadeck und dessen Ehefrau Diemuot und deren Kinder Dietrich und Rudolf beurkunden, daß sie das Haus in Koboltsburg, einen Weingarten und 20 Pfund Gülten Herrn Hadmar und dessen Bruder Rapot von Falkenberg verkauft und als rechtes Eigentum übergeben haben. Da Hertneit das halbe Haus gekauft hatte, konnte er es ihnen ohne Einwilligung seiner Kinder wohl geben, doch hat er ihnen beide Teile [also das ganze Haus] mit seiner Kinder Hand gegeben. Die sämtlichen Aussteller haben den Falkenbergern den erwähnten Besitz als rechtes Eigentum übergeben; sie werden sie nach Landesrecht vor fremden Ansprüchen schützen. Diese Verpflichtung besteht auch für ihre Erben gegenüber den Erben der Falkenberger. --