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Urkunde Ruͦdolf an Biſchobs van Meinze; Burgere van Meinze; dienſtman - 1275 Februar 1.(CAO, 1300-02-01) RuͦdolfKönig Rudolf verkündet, daß er in dem Streit zwischen dem Bischof von Mainz einerseits und dessen Dienstmannen und den Bürgern von Mainz andrerseits auf schriftlichen und beschworenen Bericht des Grafen Diether von Katzenellenbogen und Philipps von Bonlanden entschieden habe: 1) Der Entscheid des aus Graf Eberhard von Katzenellenbogen, Reinhard von Hanau, Truchseß von Rheinberg, Wilhelm von Rüdesheim, Herman dem Schultheiß und Humbrecht von dem Widder von Mainz zusammengesetzten Schlichtungsausschusses ist gültig. 2) Was die Ratsleute (von Mainz) geschlichtet haben, ist gültig; was sie noch nicht geschlichtet haben, soll weiter von ihnen behandelt werden. 3. Diejenigen, denen der Bischof vor Gericht nachweisen kann, daß sie widerrechtlich sein Gericht geirrt haben, müssen »bessern⟨. 4) Diejenigen, die das Schiff des Bischofs nehmen wollten, haben keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch Gegenwehr des Schultheißen und der bischöflichen Leute entstand, wohl aber der Schultheiß, dem man den Hof erbrach und anzündete und den Wein auslaufen ließ. 5) Johann Brummezer, dem die Knechte des Bischofs sein Schiff nehmen wollten, hat für den durch seine und seiner Leute Gegenwehr zugefügten Schaden keinen Ersatz zu leisten. 6) Betreffs der Rechtsverhältnisse von Burg Rüdesheim sind erst schriftliche Belege zu erbringen. 7) Was der Bischof betreffs des Turms Heinrichs des Alten gelobt hat, soll er halten. 8) Den Söhnen der Frau Margret, die des Totschlags an Juden bezichtigt und dennoch unschuldig daran waren, ist der daraus entstandene Schaden zu bessern. --Urkunde Ruͦdolf - 1288 April 12.(CAO, 1313-04-12) RuͦdolfKönig Rudolf beurkundet, daß vor ihm im Lande zu Österreich, als er dort zu Gericht saß, von den Fürsten des Reiches, von Grafen, Freiherren, Dienstmannen und Landleuten von Österreich und Steyer ein Urteil erfolgte und bestätigt wurde, dahingehend, daß er, der König, oder der, den er diesen Ländern zu Herren gibt, alles Gut an sich nehmen soll, daß Herzog Friedrich von Österreich und Steyer zu Lebzeiten bis an seinen Tod in seine Gewalt und seinen Besitz gebracht hatte, es seien Burgen oder Dörfer, oder wie das Gut sonst genannt werde. Wenn jemand Ansprüche auf solches Gut erhebt, so soll er [der König oder der von ihm eingesetzte Landesherr] dem Kläger rᷝzitlich Recht tun. -- A und BUrkunde Ruͦdolf an Grauen Burcarden von hohenberg; Marcgraue Ruͦdolf von Baden - 1288 April 22.(CAO, 1313-04-22) RuͦdolfKönig Rudolf beurkundet, daß er den Streit und die rᷝatzunge [vgl. Reg. 728], die der alte Markgraf Rudolf von Baden und seine Helfer mit dem Grafen Burkart von Hohenberg und dessen Helfern hatten, geschlichtet habe, wie folgt: 1) Der Markgraf verzichtet auf seine bisherigen Rechte und Ansprüche an Altensteig. 2) Die strittigen Punkte zwischen den Dienern und Helfern beider Parteien sollen durch einen Ausschuß bereinigt werden, zu dem jede Partei je zwei Ritter oder Knechte abordnen soll. Kann der Ausschuß keine Schlichtung zustandebringen, so entscheidet Herzog Konrad von Teck als Obmann rechtsverbindlich. Gleiches Verfahren und gleicher Instanzenzug sollen eingehalten werden bei Vorkommnissen, die sich im Friedenszustande zugetragen haben, wenn sie durch Kundschaft erhärtet werden können. --Urkunde eggihart / gebruͤder · genant! von Riſcha; Ruͦdolf an ſamenunge! dez vorgenanten! kloſters! von walde; abbetiſchenne! von walde! genant fro Anne - 1290 Juni 6.(CAO, 1315-06-06) eggihart / gebruͤder · genant! von Riſcha; RuͦdolfDie beiden Brüder und Ritter Rudolf und Eggihart von Rischa beurkunden, daß sie ihre Eigenleute, die Brüder Konrad und Heinrich, gen. rᷝdie buͦchmanne, Konrad, gen. rᷝder brvnne, Marquart den Zimmermann, Gvͤta, gen. rᷝdie buͦchmœnnin selbviert, rᷝKlain ællvn ſv̂n und Albrecht von Nusplingen an Äbtissin Anna und den Konvent des Klosters Wald verkauft und gleichzeitig auf alle Ansprüche, die ihre Ahnen und sie an das Kloster hatten, verzichtet haben. Zugleich erklären sie für sich und ihre Erben, in einem [S. 505. Z. 14 f.] bezeichneten Gebiet weder Leute noch Gut zu kaufen. --