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Urkunde hartmuͦt von Schiltenkeim; Rat von Strazburg an Agneſ; Reinbolt Stvͥbenweg - 1276 März 14.(CAO, 1301-03-14) hartmuͦt von Schiltenkeim; Rat von StrazburgHartmut von Schiltingheim, der Meister und der Rat von Straßburg i. Els. beurkunden, daß Reinbolt Stubenweg und seine Ehefrau Agnes dem Straßburger Bürger Konrad Mörlin und seinen Erben gegen einen Jahreszins von 8 Unzen Straßburger Pfennige eine Hofstatt zu rechtem Erbe verliehen haben. Der Jahreszins darf dem Mörlin und seinen Erben von Niemanden gesteigert werden, auch haben sie keinen Ehrschatz zu entrichten, wohl aber derjenige, der rᷝden bu duffe couffet, so oft ein Wechsel im Besitz der Hofstatt eintritt. Für den rᷝbu, dere duffe stat, hat Mörlin dem Reinbold und seiner Ehefrau 6 Pfund Straßburger gegeben, die diese quittieren. Die Eheleute verpflichten sich, dem Mörlin und seinen Erben etwaige Irrungen an Haus und Hofstatt abzustellen. --Urkunde Niclawes / der alte zorn / der meiſter; Rat von Strazburg an minrebruͦdern - 1296 Januar 16.(CAO, 1321-01-16) Niclawes / der alte zorn / der meiſter; Rat von Strazburg[Bürger]Meister Nikolaus der Alte Zorn und der Rat von Straßburg beurkunden, daß sie die Gasse beim Haus der Frau[en] von Ache hinter dem Minoritenkloster den Minoriten gegeben haben. Damit besitzen sie jetzt so viel von der Gasse wie der Rat ihnen bezeichnet rᷝ(gezeîchent) hat. Wenn sie das Haus der [Frau(en)] von Ache erhalten, so gehört ihnen auch das andere Teil [der Gasse]. Dafür haben die Minoriten das rᷝGeſſelin, das von dem Haus der Frau von Müllenheim auf ihr Kloster zuführt, rᷝze eîner almende gegeben. -- Vgl. Corpus Nr. 2324. --Urkunde Hug Wirich der Meiſter; Rat von Strazburg an hern Johanneſe deme Alten von kagenecke - 1296 Juli 2.(CAO, 1321-07-02) Hug Wirich der Meiſter; Rat von StrazburgHug Wirich der Meister und der Rat von Straßburg beurkunden, daß Frau Katerine, Tochter des verstorbenen Herrn Hug des Wisen, mit Zustimmung ihrer Mutter, Frau Gertrud, und ihrer Geschwister Niklaus, Peter, Adelheid, Else und Grete an Herrn Johannes den Alten von Kageneck 2 Pfund Gülten ortsüblicher Straßburger [Währung] aus ihrem [Bd. 3 S. 521 Z. 8-10] näher bezeichneten Haus mit Hofstatt [in Straßburg] für 23 Mark Silbers Straßburger Gewichtes verkauft hat. Sie quittiert den Empfang des Silbers, verspricht, Johannes und dessen Erben die Gülten rᷝze wêrenne und verzichtet auf alle Rechtsmittel, die den Kauf oder die Urkunde beeinträchtigen könnten. Johannes von Kageneck hinwieder hat für sich und seine Erben Haus und Hofstatt als Erblehen für einen jährlichen Zins von 2 Pfund, der nicht gesteigert werden darf, an Katerine und deren Erben verliehen. Ehrschatz wird nicht erhoben. Verkauft oder verschenkt sie den Besitz an eines ihrer Geschwister, so soll ihn der Betreffende zu den gleichen Bedingungen ohne Ehrschatz und Zinssteigerung haben. Fremde Hand gibt dagegen Ehrschatz, nicht aber rᷝvon der houeherren wandelunge [bei Wechsel des Hofbesitzers]. Wollen die rᷝhoueſezen ihren Besitz und ihre Ansprüche an fremde Hand verkaufen, so hat der Hofherr Vorkaufsrecht. Bleibt sein Angebot unter dem anderer Leute, so können sie es diesen verkaufen. Der Käufer gibt Ehrschatz, erhält aber sonst die gleichen Bedingungen. -- A und B stimmen bis auf unwesentliche Abweichungen im Wortlaut überein. Von gleicher Hand, ebenso Corpus Nr. 2460. -- A: Straßburg StdA. (Hosp.Arch.5233). B:Urkunde Hug Wirich der Meiſter; Rat von Strazburg an hern Johanneſe / deme Alten von kagenecke eime rittere von Straz- burg - 1296 Juli 2.(CAO, 1321-07-02) Hug Wirich der Meiſter; Rat von StrazburgHug Wirich der Meister und der Rat von Straßburg beurkunden, daß Frau Katerine, Tochter des verstorbenen Herrn Hug des Wisen, mit Zustimmung ihrer Mutter, Frau Gertrud, und ihrer Geschwister Niklaus, Peter, Adelheid, Else und Grete an Herrn Johannes den Alten von Kageneck 2 Pfund Gülten ortsüblicher Straßburger [Währung] aus ihrem [Bd. 3 S. 521 Z. 8-10] näher bezeichneten Haus mit Hofstatt [in Straßburg] für 23 Mark Silbers Straßburger Gewichtes verkauft hat. Sie quittiert den Empfang des Silbers, verspricht, Johannes und dessen Erben die Gülten rᷝze wêrenne und verzichtet auf alle Rechtsmittel, die den Kauf oder die Urkunde beeinträchtigen könnten. Johannes von Kageneck hinwieder hat für sich und seine Erben Haus und Hofstatt als Erblehen für einen jährlichen Zins von 2 Pfund, der nicht gesteigert werden darf, an Katerine und deren Erben verliehen. Ehrschatz wird nicht erhoben. Verkauft oder verschenkt sie den Besitz an eines ihrer Geschwister, so soll ihn der Betreffende zu den gleichen Bedingungen ohne Ehrschatz und Zinssteigerung haben. Fremde Hand gibt dagegen Ehrschatz, nicht aber rᷝvon der houeherren wandelunge [bei Wechsel des Hofbesitzers]. Wollen die rᷝhoueſezen ihren Besitz und ihre Ansprüche an fremde Hand verkaufen, so hat der Hofherr Vorkaufsrecht. Bleibt sein Angebot unter dem anderer Leute, so können sie es diesen verkaufen. Der Käufer gibt Ehrschatz, erhält aber sonst die gleichen Bedingungen. -- A und B stimmen bis auf unwesentliche Abweichungen im Wortlaut überein. Von gleicher Hand, ebenso Corpus Nr. 2460. -- A: Straßburg StdA. (Hosp.Arch.5233). B:Urkunde Hug wirich der Meiſter; Rat von Strazburg an Johanneſe irme ſvͥne - 1296 Juli 2.(CAO, 1321-07-02) Hug wirich der Meiſter; Rat von StrazburgHug Wirich der Meister und der Rat von Straßburg beurkunden, daß ihr Bürger Wetzel Marsilies mit Zustimmung seiner Söhne Heinrich und Wetzel eine [Bd. 3 S. 522 Z. 25-26] näher beschriebene Hofstatt an Else von Erstein, deren Sohn Johannes und deren Erben für 15 Unzen jährlichen Zinses und 2 Kapaunen unter Ausschluß einer Steigerung als Erblehen verliehen hat. Der Zins ist je zur Hälfte zur Sonnenwende und zu Weihnachten, die Kapaunen sind zu Martini abzuführen. Bei Handänderung ist nach Gewohnheit der Stadt Ehrschatz zu geben, nicht aber bei einem Wechsel des rᷝhoueherren. Bei Verkäufen ist der Besitz zuerst dem Hofherrn anzubieten; bleibt dessen Gebot unter dem anderer Leute, so kann es an diese verkauft werden. Der Käufer entrichtet Ehrschatz, verbleibt aber sonst in den gleichen Bedingungen. -- Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 2459 A und B. --