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Urkunde Nyclawes von Rimvntheim der Meîſter; Rât / von strazpurg an Johēs̄ hawart; kv̓negunt - 1297 Juli 14.(CAO, 1322-07-14) Nyclawes von Rimvntheim der Meîſter; Rât / von strazpurgNikolaus von Rimuntheim, der Meister, und der Rat von Straßburg beurkunden, daß Johannes Hawart und dessen Mutter Kunigund gemeinsam für sich und ihre Erben die [Bd. 4 S. 116 Z. 34-36] der Lage und Ausdehnung nach beschriebene Hofstätte als Zinsbesitz rᷝ(erbe) an 16 [Bd. 4 S. 116 Z. 37 bis S. 117 Z. 6] mit ihren Abgaben genannte rᷝperſonen geliehen haben. Der Zins ist alljährlich ohne Steigerung rᷝ(âne hoher ſteîgen) zu zahlen. Erstempfänger haben keinen Ehrschatz zu geben, wohl aber ist dieser bei Handänderung zu entrichten. Bei Änderung der Hofbesitzer rᷝ(von der houeherren wandelunge) ist kein Ehrschatz zu entrichten. Wollen die Hofsassen ihren Anspruch rᷝ(gedinge) auf den Hofstätten verkaufen, so hat der Hofbesitzer Vorkaufsrecht. Bleibt dieser unter dem Gebot anderer Leute, so darf es an jene verkauft werden, wenn sie mit den Verkäufern gleichwertig sind. Der Käufer gibt Ehrschatz, erhält aber den Besitz zu den gleichen Bedingungen. --