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Urkunde Otte von Ohſenſtein an Cvͦnen von Bercheim; Eberharte den gebruͦdiren von andelahe; heinriche· u.A. - 1282 Juli 17.(CAO, 1307-07-17) Otte von OhſenſteinOtte von Ochsenstein, Landvogt zu Elsaß, beurkundet, daß er den Streit zwischen Herrn Kuno von Bergheim einerseits und den Brüdern Rudolf, Heinrich und Eberhard von Andlau andererseits, als von beiden Parteien gewählter Schiedsrichter, wie folgt, entschieden habe. 1) Die Andlaus können rᷝdar komine Leute aufnehmen, wie es schon ihre Vorfahren zu Kaiser Friedrichs Zeiten nach Feststellung durch rᷝkuntschaft taten, aber sie dürfen diese Leute nicht zur Huldigung zwingen. 2) Die Andlaus dürfen in der Almende ohne Erlaubnis der Bauernschaft kein Holz schlagen und auch Niemanden Holz aus der Almende geben, um dieses aus dem Bann zu führen. Sie sollen dasselbe Recht in der Almende haben, wie die Bauernschaft, wollen sie aber irgend etwas mehr, müssen sie die Bauernschaft darum bitten. So war es zu Kaiser Friedrichs Zeiten, wie durch Kundschaft festgestellt wurde. 3) Wollen die Leute von Tal Andlau einen zum rᷝheimbürgen machen, so sollen sie den, der ihnen gefällt, wählen, und die Andlaus sollen ihn einsetzen. So war es nach der Kundschaft zu Kaiser Friederichs Zeiten und soll es auch fernerhin bleiben. 4) Die Gebrüder Andlau sollen den Bergheimer künftighin in Tal Andlau nicht irren und weiterhin darauf, sowie auf Bergheim, auf Zell [Kreis Schlettstadt] und auf den Teil von Ittersweiler, den der Bergheimer vom König hat, keinen Anspruch erheben. 5) Herr Kuno von Bergheim hat auf alle Ansprüche an die Andlaus verzichtet, die er hatte wegen des Schadens, den sein Ahne, der Alte von Bergheim, nahm an dem Haus zu Wilsberg, das von seiten des Vaters, des Eberhard von Andlau, zerstört wurde. 6) Beide Teile sollen den Berg zu Wilsberg so haben, wie er geteilt wurde, und alle rᷝatzunge und großen und kleinen Klagen, die sie bis jetzt gehabt haben, sind abgetan. 7) Entstehen Streitigkeiten zwischen beiden Parteien, ihrer Leute oder ihres Gesindes wegen oder wegen rᷝatzunge, so sollen diese vor einem aus vier namentlich genannten Männern bestehenden Schiedsgricht beigelegt werden und, falls hier keine Einigkeit erzielt wird, vierzehn Nächte darauf durch den Obmann Abreht den Kagen rᷝconsilio aut iudicio entschieden werden. Der diesen Schiedsspruch brechende Teil zahlt eine Konventionalstrafe von 100 Mark Silber und hat seine Sache endgültig verloren. --